TY - CHAP A1 - Schladebach, Marcus A1 - Bârsa, Catinca Cristiana ED - Freudenberg, Dirk ED - von Lewinski, Kai T1 - § 70 Hohe See T2 - Handbuch Bevölkerungsschutz Y1 - 2024 SN - 978-3-406-80741-1 SP - 1201 EP - 1208 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - THES A1 - Benz, Eleanor T1 - The advisory function of the Inter-American Court of Human Rights T2 - Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht N2 - How do the rights of same-sex couples have to be ensured by states, and which kind of environmental obligations are induced by the right to life and to personal integrity? Questions as diverse and far-reaching as these are regularly dealt with by the Inter-American Court of Human Rights in its advisory function. This book is the first comprehensive, non-Spanish-written treatise on the advisory function of this Court. It analyzes the scope of the Court's advisory jurisdiction and its procedural practice in comparison with that of other international courts. Moreover, the legal effects of the Court’s advisory opinions and the question when the Court should better reject a request for an advisory opinion are examined. N2 - Wie müssen die Rechte gleichgeschlechtlicher Paare sichergestellt werden und welche umweltrechtlichen Verpflichtungen folgen aus dem Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit? Mit so unterschiedlichen und weitreichenden Fragen wie diesen befasst sich der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte regelmäßig im Rahmen seiner Gutachtenfunktion. Das Buch stellt die erste umfassende, nicht-spanischsprachige Abhandlung dieser Gutachtenfunktion dar. Es analysiert den Umfang der Gutachtenjurisdiktion und die Verfahrenspraxis des Gerichtshofs im Vergleich mit der anderer internationaler Gerichtshöfe. Außerdem wird die rechtliche Wirkung der Gutachten und die Frage, wann der Gerichtshof Gutachtenanfragen ablehnen sollte, untersucht. KW - right to life Y1 - 2024 U6 - https://doi.org/10.5771/9783748919803 SN - 978-3-7489-1980-3 SN - 978-3-7560-1443-9 VL - 329 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - GEN A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Funktionsgerechte Krankenhausfinanzierung und Krankenhausreform BT - staatliche Krankenhausfinanzierung auf dem Prüfstand des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Grundgesetzes und des EU-Beihilferechts N2 - 1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser verpflichtet. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, müssen die Länder sämtliche bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser decken (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungsträger müssen Krankenhäuser durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen wirtschaftlich sichern (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). 2. Die Vergütung der Krankenhäuser durch die Sozialleistungsträger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zurück, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend berücksichtigt sind. 3. Die Länder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser seit vielen Jahren ungenügend nach. 4. Vor allem Kommunen, aber auch Länder gewähren staatlichen Krankenhäusern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, Eigenkapitalerhöhungen, zinsvergünstigte Darlehen, kostenfreie Bürgschaften und Liquiditätshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die Übernahme der Kosten von Entlastungstarifverträgen staatlicher Kliniken durch Länder. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich. 5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser verstößt gegen das gesetzliche (§ 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenhäuser (Prinzip der Trägervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig. 6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur für eigene (kommunale) Krankenhäuser verstößt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Trägervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzulässig. 7. Auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern sind eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenhäuser Ausgleichsleistungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung (s. § 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung“ für eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz für nicht begünstigte freigemeinnützige und private Krankenhäuser erfordern Transparenz und eine entsprechende Veröffentlichung der Betrauungsakte der Länder und Kommunen. 8. Ein Defizitausgleich für alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser ist beihilferechtlich zulässig. Da sämtliche Plankrankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung), müssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich für staatliche Plankrankenhäuser unterbleibt bzw. aufgehoben und rückabgewickelt wird oder alle – staatlichen, freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäuser – gleichgefördert werden. 9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit kann den Ländern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der Länder für Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu decken. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gewähren die Länder staatlichen Plankrankenhäusern bei wirtschaftlicher Betriebsführung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur Übernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, müssen sie freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäusern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen Förderung aller Plankrankenhäuser steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen. 10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht (über die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverbände) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenhäuser unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterstützen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit für Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen für kommunale Krankenhäuser zu unterlassen bzw. aufzuheben und rückabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser die gleiche Förderung erhalten. Scheidet allerdings eine Rückzahlung der von Kommunen an ihre Krankenhäuser gezahlten Finanzmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser gleichermaßen fördern. 11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen Förderung durch die Sozialleistungsträger und die Länder ist die anstehende Krankenhausreform für die Krankenhäuser nicht zu bewältigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu können, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenhäuser vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen“ sind daher berechtigt. Y1 - 2023 UR - https://die-katholischen-krankenhaeuser.de/wp-content/uploads/2023/11/2023_11_30_Rechtsgutachten-Funktionsgerechte-Krankenhausfinanzierung.pdf PB - [Verlag nicht ermittelbar] CY - [Erscheinungsort nicht ermittelbar] ER - TY - GEN A1 - Jauer, Nora A1 - Batura, Justine T1 - Don’t settle for less Y1 - 2021 UR - https://voelkerrechtsblog.org/dont-settle-for-less/ U6 - https://doi.org/10.17176/20210422-100928-0 SN - 2510-2567 PB - M. Riegner c/o Humboldt-Univ. CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - Jauer, Nora T1 - Two milestones in favour of the environment in just a few days? Y1 - 2021 UR - https://voelkerrechtsblog.org/two-milestones-in-favour-of-the-environment-in-just-a-few-days/ U6 - https://doi.org/10.17176/20211102-172527-0 SN - 2510-2567 PB - M. Riegner c/o Humboldt-Univ. CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Friedlein, Nicole T1 - Promoting individual health tesponsibility in the welfare state JF - European journal of health law N2 - The public health insurance in Germany will face huge economic challenges in the upcoming years. New diagnostic and therapeutic methods as well as the demographic change contribute to constantly rising expenditure. Although incentives for health-promoting behaviour or financial sanctions for an unhealthy lifestyle have been already discussed in the past, there has been a general reluctance to legally establish corresponding mechanisms for fear of eroding solidarity and increasing state control. In the course of the Coronavirus pandemic however, a stronger awareness rose to the fact that personal health-related life choices can have a huge impact on the stability of the healthcare system including public health insurance. Not only in Germany but throughout much of Europe, the pandemic led to a new and more fundamental debate about the relationship between individual responsibility for personal health and the wider responsibility for public health assumed by the community of solidarity. KW - German legislation KW - individual health responsibility KW - public health insurance KW - solidarity KW - welfare state Y1 - 2024 U6 - https://doi.org/10.1163/15718093-bja10128 SN - 1571-8093 SN - 0929-0273 SP - 1 EP - 12 PB - Brill Nijhoff CY - Leiden ER - TY - CHAP A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke ED - Kischel, Uwe ED - Kube, Hanno T1 - § 12 Demografische Entwicklung - Alterung der Gesellschaft T2 - Handbuch des Staatsrechts Y1 - 2023 UR - https://www.juris.de/r3/document/clarice-CFM-HB-STRI-D0344 SN - 978-3-8114-6014-0 SN - 978-3-8114-5968-7 VL - 1 SP - 523 EP - 576 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER - TY - GEN A1 - Lemke, Tristan T1 - Übergewinnsteuer durch die Hintertür T2 - Zweitveröffentlichungen der Universität Potsdam : Rechtswissenschaftliche Reihe T3 - Zweitveröffentlichungen der Universität Potsdam : Rechtswissenschaftliche Reihe - 12 KW - Deutschland KW - Finanzverfassung KW - Sonderabgabe KW - Umlageverfahren Y1 - 2022 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus4-603771 ER - TY - GEN A1 - Lemke, Tristan T1 - Keine Reform für die Zukunft T2 - Verfassungsblog : on matters constitutional N2 - Am 1. Januar 2021 trat die jüngste Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft. Sie führte mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinden an den Erträgen der Windenergie klammheimlich eine verfassungswidrige Abgabe ein: Durch das Zusammenspiel des neuen § 36k EEG 2021 mit der altbekannten EEG-Umlage fließt eine bei den Strom-Endverbrauchern erhobene Abgabe in die kommunalen Haushalte. Das kann auf keine Gesetzgebungskompetenz gestützt werden. Darüber hinaus führt die Deckelung der EEG-Umlage in den Jahren 2021 und 2022 in Verbindung mit § 36k EEG 2021 dazu, dass in verfassungswidriger Weise Bundesmittel den Gemeinden zur freien Verfügung gestellt werden. KW - Abgabe KW - Umlage Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.17176/20210130-222740-0 SN - 2366-7044 PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Schladebach, Marcus T1 - Rezension zu: Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht / Christian Conrad, Stefanie Grünewald, Fiete Kalscheuer, Jens Milker (Hrsg.). - München: C.H. Beck, 2022. - 440 S. - ISBN 978-3-406-79358-5 JF - Deutsches Verwaltungsblatt Y1 - 2023 SN - 0012-1363 SN - 2366-0651 VL - 138 IS - 8 SP - 463 EP - 463 PB - Wolters Kluwer CY - Köln ER -