TY - JOUR A1 - Schäfer, Christoph A1 - Teusch, Jan L. T1 - Love Parade und BGB N2 - Die Autoren stellen einen Klausurfall für die Zwischenprüfung im Bürgerlichen Recht vor. In einer sorgfältig ausgearbeiteten "Musterlösung" werden verschiedene Probleme vor allem des allgemeinen Schuldrechts nach der Schuldrechtsreform behandelt. Ein besonderes Anliegen der Autoren war es, dem Leser die Anwendung des Gutachtenstils vorzuführen. Y1 - 2003 ER - TY - JOUR A1 - Schäfer, Christoph T1 - Zum Begriff der Pflichtverletzung in § 280 Abs. 1 S. 1 BGB N2 - Im Zuge der Modernisierung des Schuldrechts hat der Gesetzgeber auch das Recht der Leistungsstörungen grundlegend reformiert. Die kodifikatorische Umsetzung der rechtspolitischen Intentionen erscheint gerade bei $ 280 Abs. 1 BGB, der zentralen Vorschrift im Schadensersatzrecht, besonders ungereimt und dogmatisch fragwürdig. Wie beispielsweise sollte eine allein durch den Gläubiger (!) zu verantwortende Unmöglichkeit der Leistung als Pflichtverletzung des Schuldners aufgefaßt werden können? Der Autor weist darauf hin, daß materiellrechtliche Kategorien von der Ebene des Beweislastrechts zu unterscheiden sind und sieht gerade in deren Vermischung eine mögliche Ursache für die Schwierigkeiten, die die Anwendung des $ 280 Abs. 1 BGB bereitet. Y1 - 2003 ER - TY - JOUR A1 - Schäfer, Christoph T1 - Zum Rechtsinstitut der schwebenden Wirksamkeit N2 - Der Autor weist die Existenz eines der schwebenden Unwirksamkeit entsprechenden Instituts der schwebenden Wirksamkeit anhand einzelner Regelungsbeispiele aus dem BGB, aber etwa auch aus dem Verwaltungsprozeßrecht nach. Der Zustand schwebender Wirksamkeit ist dadurch gekennzeichnet, daß ein Rechtsgeschäft oder Rechtsakt zunächst wirksam ist, daß sich diese Wirksamkeit jedoch durch den späteren Eintritt eines Ereignisses rückwirkend in einen Zustand der Unwirksamkeit umwandeln kann. Als Beispiele aus dem Bereich des Zivilrechts werden unter anderem der Zustand der Anfechtbarkeit (aufgrund der Rückwirkungsanordnung in $ 142 Abs. 1 BGB) und die Situation nach Erteilung einer Genehmigung nach $ 108 Abs. 1 BGB gegenüber dem Minderjährigen (wegen $ 108 Abs. 2 S. 1 HS 2 BGB) angeführt. Anhand weiterer Beispiele zeigt sich, daß der Zustand der schwebenden Wirksamkeit auch im Rechtsleben nicht selten auftritt. Denn auch ein Verwaltungsakt, der erlassen, aber noch nicht bestandskräftig ist, befindet sich im Zustand schebender Wirksamkeit, da er nach seiner Anfechtung im Widerspruchs- oder Anfechtungsklageverfahren später (mit ex-tunc-Wirkung) wieder aufgehoben werden kann. Y1 - 2004 SN - 0170-1452 ER - TY - JOUR A1 - Schäfer, Christoph T1 - "Schwebende Wirksamkeit" von Kündigungen N2 - In dem Beitrag geht es um die Frage, ob sich Rechtsgeschäfte im Zustand der schwebenden Wirksamkeit befinden können. Während das Institut der schwebenden Unwirksamkeit allgemein anerkannt ist (z.B. $ 108 Abs. 1 BGB), wird ein diesem entsprechendes Institut der schwebenden Wirksamkeit im BGB durch die Literatur bislang überwiegend geleugnet. Das BAG hat indessen in einem Urteil vom 17.06.2003 die schwebende Wirksamkeit einer Kündigung bejaht. Der Autor geht zunächst der Frage nach, ob das Institut der schwebenden Wirksamkeit existiert, und untersucht sodann, ob das BAG in seinem Urteil für die streitgegenständliche Kündigung dieses Institut zutreffend bejaht hat. Während der Autor die erste Frage bejaht, gelangt er für die Entscheidung des BAG zu dem Ergebnis, daß die Kündigung nicht schwebend wirksam sondern schwebend unwirksam war. Y1 - 2004 SN - 0176-3814 ER - TY - THES A1 - Schäfer, Christoph T1 - Die Erfüllung deliktsrechtlichter Pflichten : durch Übertragung der Verkehrssicherung auf Dritte T2 - Europäische Hochschulschriften - Reihe II Y1 - 2006 SN - 3-631-55364-1 VL - 4443 PB - Lang CY - Frankfurt am Main ER -