TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Prozessrecht: Europäische Zuständigkeitsregeln für Ansprüche aus Patronatsvereinbarung BT - VO (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) Art. 6 I, 17 I, 21 I Buchst. b; VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) Art. 6 I JF - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht N2 - Die kanadische Immobiliengesellschaft ROI Land Investment Ltd. beschäftigte einen Deutschen (FD) als stellvertretenden Vizepräsidenten im Bereich Finanzkommunikation. Kurz darauf beschlossen die Parteien, ihr Vertragsverhältnis auf eine noch zu gründende Schweizer Gesellschaft zu überführen, deren Muttergesellschaft die ROI Land bildete. Drei Monate später wurde FD Direktor der neuen Schweizerischen Aktiengesellschaft, er arbeitete aber in Stuttgart. Mit der ROI Land schloss er noch eine Patronatsvereinbarung, wonach die kanadische Immobiliengesellschaft für die Verbindlichkeiten der neugegründeten Schweizer AG ihm gegenüber haftete. Nach nur fünf Monaten kündigte die Schweizer Gesellschaft den Arbeitsvertrag. FD griff die Kündigung zwar erfolgreich an, konnte aber das Urteil gegen die inzwischen insolvente Schweizer Gesellschaft nicht vollstrecken, weshalb er die kanadische Immobiliengesellschaft aus der Patronatsvereinbarung verklagte. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-EUZW-B-2022-S-1061-N-1 SN - 0937-7204 VL - 33 IS - 22 SP - 1061 EP - 1066 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Neufassung der Art. 7, 15, 17b II und 24 EGBGB durch das Gesetz zur Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts JF - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht N2 - Nachdem die Europäisierung des Internationalen Privatrechts weitgehend ins Stocken geraten ist, konnte sich der deutsche Gesetzgeber wieder in verstärktem Maße dem autonomen Recht widmen. Über das Gesetz zur Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts ist bereits vielfach berichtet worden. Die neuen internationalprivatrechtlichen Vorschriften in diesem Gesetz wurden dabei oftmals ausgespart bzw. eher am Rande erläutert. Deshalb stellt der folgende Beitrag diese Neuregelungen im Detail vor. Y1 - 2022 UR - https://www.juris.de/perma?d=jzs-FamRZ-2022-06-002-405 SN - 0044-2410 VL - 69 IS - 6 SP - 405 EP - 414 PB - Gieseking CY - Bielefeld ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen JF - Neue juristische Wochenschrift N2 - Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2022, NJW Jahr 2022 Seite 1861) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pläne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt. Y1 - 2023 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-2023-S-1779-N-1 SN - 0341-1915 VL - 76 IS - 25 SP - 1779 EP - 1785 PB - Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Rechtsprechung zu den ziviljustiziellen Übergangsvorschriften im Austrittsabkommen JF - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht N2 - Die Folgen des Brexits werden spürbar. In der Gerichtspraxis bis hin zum BGH kommen die Übergangsvorschriften zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Austrittsabkommen zur Anwendung. Doch ist dies überhaupt rechtens? Das Austrittsabkommen ist nämlich lediglich auf Art. EUV2009 Artikel 50 EUV2009 Artikel 50 Absatz II EUV und gerade nicht darüber hinaus auch noch auf die Kompetenz zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit in Art. AEUV Artikel 81 AEUV gestützt worden. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Rechtsprechung zu den genannten Übergangsvorschriften und mit der Rechtsgrundlage des Austrittsabkommens. N2 - The consequences of Brexit are being felt. In court practice up to the German Federal court, the transitional provisions on judicial cooperation in civil matters in the Withdrawal Agreement apply. But is this even legal? The Withdrawal Agreement was based only on Art. AEUV Artikel 50 AEUV Artikel 50 Absatz II TFEU and not, moreover, on the competence for civil judicial cooperation in Article AEUV Artikel 81 TFEU. The following article deals with the case law on the above-mentioned transitional provisions and with the legal basis of the Withdrawal Agreement. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-EUZW-B-2022-S-550-N-1 SN - 0937-7204 VL - 33 IS - 12 SP - 550 EP - 553 PB - Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und Arrest mit nachfolgender Kontenpfändung JF - Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts N2 - Mit der Kontenpfändungsverordnung (EuKPfVO) hat der europäische Gesetzgeber Neuland betreten. Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EuKPfB) steht dem Gläubiger als eine Alternative zu den Maßnahmen zur vorläufigen Pfändung nach dem nationalen Recht zur Verfügung (Art. 1 Abs. 2 EuKPfVO). Auf den ersten Blick weist der EuKPfB eine gewisse Nähe zu einer Kontenpfändung aufgrund eines dinglichen Arrests auf. Im Folgenden soll daher untersucht werden, ob und ggfs. welche konzeptionellen Unterschiede es diesbezüglich gibt. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, was sich hinter dem EuKPfB eigentlich verbirgt. N2 - The enforcement of a claim, even in cross-border situations, must not be jeopardised by the debtor transferring or debiting funds from his account. A creditor domiciled in State A has various options for having bank accounts of his debtor in State B seized. Thus, he can apply for an interim measure in State A according to national law and may have this measure enforced under the Brussels Ibis Regulation in State B by way of attachment of accounts. Alternatively, he may proceed in accordance with the European Account Preservation Order Regulation (hereinafter: EAPOR). This means that he must obtain a European account preservation order in State A which must be enforced in State B. By comparing these two options the author deals with the legal nature of the European account preservation order and with the subtleties of enforcement under the EAPOR. Y1 - 2023 UR - https://www.juris.de/perma?d=jzs-IPRax-2023-01-001-1 SN - 0720-6585 VL - 43 IS - 1 SP - 1 EP - 8 PB - Gieseking CY - Bielefeld ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Recht am Eheschließungsort als generelles Eheschließungsstatut? JF - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht N2 - Aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses für familienrechtliche Rechtsakte in der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 III AEUV) stellt sich die Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts im Familienrecht als große Herausforderung dar. Zwar befasst sich die Europäische Kommission derzeit mit grenzüberschreitenden Fragen der Abstammung. Auf absehbare Zeit ist aber kaum mit Gesetzgebungsvorschlägen aus Brüssel zur Vereinheitlichung des anwendbaren Rechts für Eheschließungen zu rechnen. Der Blick richtet sich daher insoweit auf das jeweilige nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten. Gegenstand der folgenden Überlegungen ist der kürzlich vorgelegte, gleichermaßen überraschende wie interessante Vorschlag von Dagmar Coester-Waltjen, Eheschließungen ohne Rücksicht auf das Geschlecht (im Sinne einer Gesamtverweisung und vorbehaltlich einer ordre public-Prüfung) dem Recht am Eheschließungsort zu unterstellen. KW - Eheschließung KW - Statut Y1 - 2022 UR - https://www.juris.de/perma?d=jzs-FamRZ-2022-04-002-245 SN - 0044-2410 VL - 69 IS - 4 SP - 245 EP - 255 PB - Gieseking CY - Bielefeld ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Zuständigkeit nach der EuGVVO für abgetretene Forderungen in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen BT - eine Darstellung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH JF - Recht der internationalen Wirtschaft N2 - Im Rahmen der EuGVVO hat der Kläger seine Klage grundsätzlich in dem Staat zu erheben, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen hiervon gibt es insbesondere in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen. Der Versicherungsnehmer und der Verbraucher können gegen den Versicherer bzw. gegen den Unternehmer insbesondere an ihrem Wohnsitz gerichtlich vorgehen. Der Arbeitnehmer kann seine Klage gegen den Arbeitgeber zwar nicht an seinem Wohnsitz, aber an dem Ort erheben, an dem oder von dem aus er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (gewöhnlicher Arbeitsort). Zuständigkeitsrechtliche Probleme ergeben sich, wenn der Versicherungsnehmer, der Verbraucher oder der Arbeitnehmer seine Forderung an einen Dritten abtritt. Dann ist in erster Linie zu klären, ob der Dritte die abgetretene Forderung auch an seinem Wohnsitz bzw. an seinem gewöhnlichen Arbeitsort erheben kann. Diese Problematik ist Gegenstand des Beitrags. KW - EuGVVO KW - Folgen Y1 - 2023 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-LSK-B-2023-N-19806710 SN - 0340-7926 VL - 69 IS - 5 SP - 245 EP - 254 PB - Fachmedien Recht und Wirtschaft, dfv Mediengruppe CY - Frankfurt am Main ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Neues Internationales Privatrecht zur Adoption JF - Das Standesamt N2 - Nach einer kurzen Darstellung des bislang geltenden Internationalen Privatrechts und der Hauptkritik hieran werden im Beitrag die Entstehungsgeschichte und der Inhalt der neuen internationalprivat- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Adoption dargestellt. KW - Adoption KW - Reform Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-LSK-B-2020-N-21807369 SN - 0341-3977 VL - 73 SP - 129 EP - 135 PB - Verl. für Standesamtswesen CY - Frankfurt am Main ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Neue deutsche Arrestvollziehungsfrist und justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen JF - Recht der internationalen Wirtschaft N2 - Dingliche Arreste dürfen nach § 929 II ZPO nur innerhalb einer Frist von einem Monat vollzogen werden. Ergeht der Arrestbefehl nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil, beginnt die Frist mit der Verkündung des Arrestbefehls. Wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, wird die Einmonatsfrist mit der Zustellung der Arrestentscheidung an den Antragsteller in Gang gesetzt. Zum 1. 1. 2022 wird § 929 II ZPO um einen zweiten Satz erweitert werden. Soll „ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung“ vollzogen werden, so beträgt die Vollziehungsfrist nach dieser Regelung dann nicht nur einen Monat, sondern zwei Monate. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, innerhalb welcher wirtschaftsrechtlicher Rechtsinstrumente der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 AEUV) der Neuregelung Bedeutung zukommt. KW - Arrestbefehl KW - Ausländischer Titel Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-LSK-B-2021-N-47816470 SN - 0340-7926 VL - 67 IS - 12 SP - 777 EP - 784 PB - Fachmedien Recht und Wirtschaft, dfv Mediengruppe CY - Frankfurt am Main ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen JF - Neue juristische Wochenschrift N2 - Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2021, NJW Jahr 2021 Seite 1926) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pläne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-2022-S-1861-N-1 SN - 0341-1915 VL - 75 IS - 26 SP - 1861 EP - 1867 PB - C.H. Beck CY - München ER -