TY - CHAP A1 - Dombert, Matthias ED - Dombert, Matthias ED - Witt, Karsten T1 - § 16 Baurecht T2 - Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht Y1 - 2022 SN - 978-3-406-76324-3 SP - 576 EP - 615 PB - C.H. Beck CY - München ET - 3., überarbeitete Auflage ER - TY - CHAP A1 - Dombert, Matthias ED - Dombert, Matthias ED - Witt, Karsten T1 - § 13 Allgemeines Umweltrecht T2 - Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht Y1 - 2022 SN - 978-3-406-76324-3 SP - 489 EP - 510 PB - C.H. Beck CY - München ET - 3., überarbeitete Auflage ER - TY - CHAP A1 - Dombert, Matthias ED - Beckmann, Martin ED - Durner, Wolfgang ED - Mann, Thomas ED - Röckinghausen, Marc T1 - BBodSchG § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr T2 - Umweltrecht : Kommentar Y1 - 2001 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-LaRoKoUmwR-G-BBodSchG-P-4 SN - 978-3-406-34327-8 VL - II PB - C.H. Beck CY - München ET - Ergänzungslieferung 35 ER - TY - CHAP A1 - Dombert, Matthias ED - Beckmann, Martin ED - Durner, Wolfgang ED - Mann, Thomas ED - Röckinghausen, Marc T1 - BBodSchG § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung T2 - Umweltrecht : Kommentar Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-LaRoKoUmwR-G-BBodSchG-P-13 SN - 978-3-406-77919-0 VL - II PB - C.H. Beck CY - München ET - Ergänzungslieferung 95 ER - TY - CHAP A1 - Dombert, Matthias ED - Beckmann, Martin ED - Durner, Wolfgang ED - Mann, Thomas ED - Röckinghausen, Marc T1 - BBodSchG § 5 Entsiegelung T2 - Umweltrecht : Kommentar Y1 - 2000 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-LaRoKoUmwR-G-BBodSchG-P-5 SN - 3-406-34327-9 SN - 978-3-406-34327-8 VL - II PB - C.H. Beck CY - München ET - Ergänzungslieferung 33 ER - TY - CHAP A1 - Dombert, Matthias ED - Dombert, Matthias ED - Witt, Karsten T1 - § 1 Agrarrecht als Querschnittsrecht BT - Versuch einer Systematisierung T2 - Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht Y1 - 2022 SN - 978-3-406-76324-3 SP - 1 EP - 3 PB - C.H. Beck CY - München ET - 3., überarbeitete Auflage ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias A1 - Gärditz, Klaus Ferdinand T1 - Rechtsstaatlicher Umgang mit Tierversuchen! JF - Forschung & Lehre N2 - Wer entscheidet über die Zulässigkeit von Tierversuchen in der Grundlagenforschung? Die Autoren sagen: Die Behörden überschreiten oft ihre Kompetenz. Y1 - 2022 UR - https://www.forschung-und-lehre.de/recht/rechtsstaatlicher-umgang-mit-tierversuchen-4327 SN - 0945-5604 IS - 1 PB - Deutscher Hochschulverband CY - Bonn ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias T1 - Der öffentlich-rechtliche Vertrag und die Bestimmung der Kreisumlage JF - Kommunaljurist N2 - Auf den ersten Blick scheinen die Stichworte der Überschrift schwer miteinander in Verbindung zu bringen: Die Kreisumlage ist eine Abgabe im Sinne des § VWGO § 80 VWGO § 80 Absatz I Nr. 1 VwGO zur Fussnote 1, da für sie damit das im allgemeinen Abgabenrecht geltende Vertragsformverbot zu beachten sein dürfte, wird eine Kreisumlage regelmäßig durch Verwaltungsakt zu erheben sein, nicht aber Regelungsgegenstand vertraglicher Gestaltung sein können. zur Fussnote 2 Wenn damit also zu konstatieren ist, dass die Durchsetzung der Kreisumlage kein geeigneter Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, ist damit noch nicht gesagt, dass diese konsensuale Handlungsform damit keinerlei Anwendungsbereich bei der Verteilung der Finanzmittel im kreisangehörigen Raum hätte. Tatsächlich gewinnt der Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung der Kreisumlage immer mehr an Bedeutung. Dies ist Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Was sich hieraus ergibt, warum der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen durchaus ein Mittel zur rechtssicheren Bestimmung der Kreisumlage sein kann und eine Möglichkeit darstellt, Rechtssicherheit zu schaffen und damit Konflikte zu vermeiden, soll nachstehend dargelegt werden. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-KOMMJUR-B-2020-S-361-N-1 SN - 1613-0235 VL - 17 IS - 10 SP - 361 EP - 365 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias T1 - Kommunale Amts- und Mandatsträger in privaten Unternehmen BT - Weisungsrechte und Unterrichtungspflichten JF - Niedersächsische Verwaltungsblätter N2 - Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsgaran­tie des Art. 28 II GG schützt die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auf der örtlichen Ebene. Eine rein erwerbswirt­schaftlich-fiskalische Tätigkeit ist Kommunen zwar untersagt, geht es aber darum, zur Erledigung kommunaler Aufgaben, also zu öffentlichen Zwecken tätig zu werden, ist es ihnen nicht nur erlaubt, sich wirtschaftlich zu betätigen, sondern hierdurch auch Gewinne zu erzielen. Welche Rechtsform hierfür genutzt wird, ist ohne Belang. Die Gemeinde kann kraft Formenwahl­rechts bei wirtschaftlichen Betätigungen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich handeln und für wirtschaftliche Unterneh­men öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisations­formen wählen.3 Damit stehen der Kommune - im Beitrag soll vereinfachend nur von der Gemeinde die Rede sein - auch die Gestaltungsformen des Gesellschaftsrechts zur Verfügung. Gründet die Gemeinde eine Aktiengesellschaft4 oder GmbH, sehen die gesetzlichen Vorgaben in den Bundesländern vor, dass ausreichende kommunale Einwirkungs-, Mitsprache- und Kont­rollrechte in der Gesellschaft gewahrt sein müssen, doch kann das Gesellschaftsrecht des Bundes durchaus zu Beschränkungen führen, die in der Praxis manchmal kommunalpolitische Ent­täuschungen auslösen können. Mancher Gemeindevertreter verbindet mit der Beteiligung an einer privatrechtlich struktu­rierten Gesellschaft die Hoffnung auf weitreichende unbe­schränkte Einflussmöglichkeiten, also vor allem die Möglich­keit, durch Weisungen oder Informationsverlangen gegenüber den gemeindlichen Vertretern - bildlich gesprochen -, die Ge­sellschaft zur verlängerten Werkbank für die Erfüllung kommu­naler Aufgaben zu machen. KW - Kommunaler Amtsträger KW - Weisungsrecht Y1 - 2022 SN - 0946-7971 IS - 5 SP - 133 EP - 137 PB - Boorberg CY - Stuttgart ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias T1 - Flüchtlingsintegration BT - Wer bezahlt? JF - Kommunal N2 - Die Ausgleichszahlungen für die Integration von Flüchtlingen sind anzupassen, mit der Beobachtungspflicht geht eine Anpassungspflicht einher, erläutert Fachanwalt Matthias Dombert. Kosten bei übertragenen kommunalen Aufgaben müssen immer wieder realitätsgerecht ermittelt werden. In seinem Gastbeitrag erläutert er die Rechtslage. Y1 - 2023 UR - https://kommunal.de/fluechtlingsintegration-wer-bezahlt-recht-kommunen SN - 2510-120X PB - Zimper Media GmbH CY - Berlin ER -