TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Examensklausur »Roboter und Igel« JF - Juristische Ausbildung N2 - Der Fall thematisiert klassische und neuartige Probleme der Rechtfertigungsdogmatik im Strafrecht. Neben dem Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements sind Probleme des § 32 StGB zu bewältigen, die darauf beruhen, dass (scheinbar) weder auf der Seite des Angreifers noch auf der Seite des Angegriffenen ein Mensch unmittelbar am Konflikt beteiligt ist. KW - Notwehr KW - Nothilfe KW - subjektives Rechtfertigungselement Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2022-3129 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 44 IS - 9 SP - 1102 EP - 1108 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Referendarexamensklausur – Strafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Notwehr, Versuch – Die Autofallen JF - Juristische Schulung N2 - Im Mittelpunkt des Falls stehen Probleme des Straftatbestands „räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JUS-B-2020-S-149-N-1 SN - 0022-6939 VL - 60 IS - 2 SP - 149 EP - 154 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Aussagedelikte und Dolmetscher JF - Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft N2 - „Die Gerichtssprache ist deutsch“ heißt es in § 184 S. 1 GVG. Alle Verfahrensbeteiligten müssen also ihre mündliche oder schriftliche Kommunikation in deutscher Sprache führen. Soweit eine Person, die sich im Verfahren äußern will oder muss, die deutsche Sprache nicht beherrscht, wird ein Dolmetscher hinzugezogen, § 185 Abs. 1 S. 1 GVG. Dasselbe gilt, wenn jemand Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG hat, die in deutscher Sprache gemachten Ausführungen der anderen Verfahrensbeteiligten aber nicht versteht. Die Mitwirkung eines Dolmetschers kann interessante materiell-strafrechtliche Probleme im Bereich der Aussagedelikte (§§ 153 ff. StGB) erzeugen. Der vorliegende Text will zum Nachdenken darüber anregen. Y1 - 2022 UR - https://www.zis-online.com/dat/artikel/2022_1_1465.pdf SN - 2750-8218 VL - 1 SP - 35 EP - 40 PB - Prof. Dr. Thomas Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Fortgeschrittenen- und Examensklausur: ein mitleidiger Einbrecher JF - Zeitschrift für das juristische Studium N2 - Der erste Teil der Aufgabe (Ausgangsfall) hat den Schwierigkeitsgrad einer anspruchsvollen Klausur in der Fortgeschrittenen-Übung im Strafrecht. Ihre erfolgreiche Bewältigung setzt neben soliden Rechtskenntnissen im thematischen Bereich des Rücktritts vom Versuch vor allem genaue Erfassung aller relevanten Sachverhaltsangaben und präzise Subsumtion voraus. Mit der Abwandlung hat die Aufgabe Umfang und Schwierigkeitsgrad einer mittelschweren Klausur in der ersten Juristischen Prüfung. Y1 - 2020 UR - https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2020_6_1458.pdf SN - 1865-6331 IS - 6 SP - 634 EP - 639 PB - T. Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Der fehlgeschlagene Versuch der qualifizierten Straftat JF - Goltdammer’s Archiv für Strafrecht Y1 - 2022 SN - 0017-1956 VL - 169 IS - 11 SP - 618 EP - 635 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Raub mit Luftpumpe JF - Juristische Rundschau Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.1515/juru-2023-2082 SN - 0022-6920 SN - 1612-7064 VL - 2023 IS - 12 SP - 633 EP - 636 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Geschwindigkeitsüberschreitung bei privater Rettungsfahrt BT - Bemerkungen anlässlich der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 8.3.2021 - 2 RBs 13/21 (NStZ 2021, 616) JF - Deutsches Autorecht N2 - Die Übertretung von bußgeldbewehrten Verkehrsregeln bei Fahrten, die der Abwehr einer Gefahr – z. B. der Verbringung einer schwer verletzten oder erkrankten Person in eine Klinik – dienen, ist ein alltäglicher Vorgang. Polizei, Feuerwehr, Notarzt und andere institutionelle Retter sind von der Einhaltung der Regeln gemäß § STVO § 35 StVO dispensiert und begehen keine Ordnungswidrigkeiten. Privatpersonen haben diese Sonderrechte nicht und entgehen der Ahndbarkeit nur unter den Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Vorwerfbarkeitsausschlussgrundes. Vor allem der rechtfertigende Notstand (§ OWIG § 16 OWiG) hat große praktische Bedeutung. Diese Norm steht im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG Düsseldorf. Der zugrundeliegende Fall wirft aber noch weitere interessante Rechtsfragen auf. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-DAR-B-2022-S-115-N-1 SN - 0012-1231 VL - 92 IS - 2 SP - 115 EP - 117 PB - Juristische Zentrale des ADAC e.V. CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Die „Vorprüfung“ beim Versuch in der Fallbearbeitung JF - Zeitschrift für das juristische Studium N2 - Der Beitrag behandelt eine Marginalie der strafrechtlichen Fallbearbeitung, die "Vorprüfung“ bei der Erörterung von Versuchsstrafbarkeit. Fehler sind hier selten, kommen aber in der Universitäts- und Examensrealität vor. Zu ihrer Vermeidung gibt der vorliegende Beitrag einige Ratschläge und Hinweise. Y1 - 2023 UR - https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2023_4_1770.pdf SN - 1865-6331 IS - 4 SP - 729 EP - 736 PB - T. Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafbarkeit vermögensloser Schwarzfahrer JF - Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht N2 - Vielleicht stellen sich auch andere Benutzer der Berliner S-Bahn hin und wieder die Frage, wer von den Mitfahrenden wohl ein gültiges Ticket dabei hat. Selbstverständlich soll hier niemand diskriminiert werden; aber bei manchem Mitreisenden, der um eine kleine Spende bittet, eine Obdachlosenzeitung offeriert oder musikalische Darbietungen gibt, habe ich manchmal Zweifel. Nicht ganz fernliegend ist dann wohl die Erwägung, dass es sich jedenfalls zum Teil um Mitbürger handelt, deren Einkommens- und Vermögenssituation schlecht ist. Das gibt Anlass zu der Frage, ob unter dieser Voraussetzung die strafrechtliche Beurteilung der – das sei hier des Themas wegen unterstellt – unbefugt erlangten unentgeltlichen Personenbeförderung zu einem anderen Ergebnis führt als bei einem „Schwarzfahrer“, der über genügend Finanzmittel verfügt, um die Fahrt zu bezahlen. Einige Gerichtsentscheidungen zu Fällen, in denen es zwischen einem Taxichauffeur und dem von ihm beförderten Fahrgast zu gewalttätigen Auseinandersetzungen über die – vom Fahrgast verweigerte − Fahrpreisentrichtung gekommen war, suggerieren eine Straflosigkeit des Täters, der keinerlei pfändbares Vermögen hat. Die Entscheidungen betrafen den Erpressungstatbestand (§§ 253, 255 StGB), sind aber vielleicht auch präjudiziell für § 263 StGB und für § 265 a StGB. Dem soll hier nachgegangen werden. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZV-B-2022-S-54-N-1 SN - 0934-1307 IS - 2 SP - 54 EP - 58 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Räuberischer Menschenraub JF - Juristische Schulung N2 - Einen Straftatbestand mit dem Namen „Räuberischer Menschenraub“ gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Was es aber gibt, sind wirkliche Straftaten, die wegen ihrer tatsächlichen Bestandteile und deren strafrechtlicher Bedeutung mit „Räuberischer Menschenraub“ zutreffend bezeichnet sind. Die Frage ist daher, welchem Straftatbestand des geltenden Strafrechts eine solche Tat zugeordnet werden kann. Eine neue Entscheidung des BGH gibt Antwort auf die Frage. Der zugrunde liegende Sachverhalt enthält so viele weitere interessante strafrechtliche Elemente, dass er fast unverändert als Strafrechtsaufgabe im Examen Verwendung finden könnte. Die Beschäftigung mit dem Fall ist daher zu empfehlen. Hier soll das Hauptaugenmerk auf die mit dem „Räuberischen Menschenraub“ zusammenhängenden Probleme gerichtet werden. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JUS-B-2022-S-609-N-1 SN - 0022-6939 VL - 62 IS - 7 SP - 609 EP - 614 PB - C.H. Beck CY - München ER -