TY - JOUR A1 - Schertz, Christian T1 - Persönlichkeitsrechte von Politikern BT - eine Aufforderung zur Neujustierung der Rechtsprechung JF - Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht N2 - Politikerinnen und Politiker sind zunehmend nicht nur einer ständigen Kritik durch Medien ausgesetzt, die es kaum noch möglich macht, Entscheidungen zu treffen, ohne sogleich die medialen Folgen mit einzuwiegen. Nicht selten müssen sie auch nach der Rechtsprechung von BGH und BVerfG aufgrund ihrer besonderen Stellung mehr Eingriffe in ihre Privatsphäre hinnehmen, als andere öffentliche Personen. Hinzutreten in den letzten Jahren die massiven verbalen Anfeindungen und damit einhergehenden tatsächlichen Bedrohungslagen. Die Rechtsprechung hat lange wie zuletzt im »Künast«-Fall dieses nicht hinreichend erkannt und berücksichtigt. Der Beitrag fordert eine Neujustierung der Rechtsprechung, die im Interesse der Allgemeinheit einen Schutz von Politkern vor öffentlicher Vorführung und Beleidigung sicherstellt. Y1 - 2022 SN - 0177-6762 VL - 66 IS - 12 SP - 857 EP - 861 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - JOUR A1 - Schertz, Christian T1 - Transparenz gegen Hass im Netz – Der Rechtstaat im Internet BT - Digital Services Act und Klarnamenpflicht: Digitaloffensive zum Schutz der Menschenwürde? JF - Berliner Anwaltsblatt N2 - Hass im Netz, Diffamierungen und sogar Morddrohungen sind im Internet mehr Regel als Ausnahme. Der Rechtsstaat hat die ihm obliegende Aufgabe der Rechtsdurchsetzung gegen Hasskriminalität im Netz aufgrund eines offenbar fehlenden Problembewusstseins lange vernachlässigt. Er nähert sich dem Thema auch weiterhin nur zögerlich. Die Würde des Menschen scheint im Internet nicht so „unantastbar“ zu sein, wie es Art. 1 GG und Art. 1 der EU-Grundrechtecharta vorschreiben. Dabei gelten diese Grundrechte im analogen Leben wie Internet gleichermaßen. Die EU geht mit dem Digital Service Act nun einen Schritt voran. Der Bundesgesetzgeber unternimmt mit den Gesetzgebungsverfahren zur Klarnamenpflicht und dem Registermodernisierungsgesetz auch neue Anläufe, um den Rechtsstaat digitaler zu aufzustellen. Gesetze allein helfen allerdings nur wenig. Insbesondere der Kampf gegen Hasskriminalität bedarf größerer personeller Kapazitäten in der Justiz. Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.06.05 SN - 0930-3065 SN - 2510-5116 VL - 70 IS - 6 SP - 205 EP - 206 PB - Erich Schmidt Verlag CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Schertz, Christian T1 - Unzulässige Bildberichterstattung im Zusammenhang mit Scheidungsverfahren JF - AfP : Zeitschrift für das gesamte Medienrecht : Archiv für Presserecht Y1 - 2020 U6 - https://doi.org/10.9785/afp-2020-510619 SN - 0949-2100 SN - 2366-0945 VL - 51 IS - 6 SP - 508 EP - 517 PB - Verlag Dr. Otto Schmidt CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Schertz, Christian T1 - Der Redaktionsschwanz im Gegendarstellungsrecht BT - das Glossierungsverbot und das Gebot der Waffengleichheit bei der"Anmerkung derRedaktion" JF - AfP : Zeitschrift für das gesamte Medienrecht : Archiv für Presserecht N2 - Der Gegendarstellungsanspruch ist der älteste gesetzlich geregeltepresserechtliche Anspruch. Er entstammt dem französischenRecht, welches ein droit de réponse nach der Einführung derPresse- und Medienfreiheit in der Proklamation der Menschen-rechte vom 28.8.1789 schuf. Tatsächlich erweist es sich im deut-schen Recht für den Betroffenen als schwieriges und ggf. auchteures Unterfangen, eine Gegendarstellung durchzusetzen. Dasliegt einerseits an den besonders hohen Hürden, die bereits derGesetzgeber für einen Gegendarstellungsanspruch vorsieht, an-dererseits aber auch daran, dass die Medien zumeist nicht frei-willig eine Gegendarstellung veröffentlichen, so dass der Betroffe-ne regelmäßig die Gerichte bemühen muss. Das„Alles-oder-nichts-Prinzip“führt dann noch dazu, dass die Pressekammernbereits bei einer Beanstandung im Gegendarstellungstext denAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenmüssen und der Betroffene zunächst eine Neufassung der Gegen-darstellung zuleiten und sodann einen zweiten Zivilprozess be-treiben muss. Diese Situation gibt Anlass darüber nachzuden-ken, das„Alles-oder-nichts-Prinzip“, welches sich als reiner For-malismus erweist, aufzugeben und Änderungen des Gegendar-stellungstexts im Verfahrensverlauf zu ermöglichen.Erschwerend tritt jedoch hinzu, dass die meisten Landespressege-setze eine Anmerkung der Redaktion gestatten, die sich zwar auftatsächliche Angaben beschränken muss, aber auf die Gegendar-stellung erwidern darf. Nicht selten entwertet aber genau diesersog. Redaktionsschwanz die Gegendarstellung des Betroffenen ineiner Weise, dass beim Leser der Eindruck entsteht, dass der Be-troffene in seiner Entgegnung die Unwahrheit behauptet. Selbstwenn der Betroffene also die rechtlichen Hürden genommen hat,hat er damit immer noch das Risiko, zumindest medial als Ver-lierer dazustehen. Damit das Recht auf Gegendarstellung über-haupt noch eine tatsächliche Bedeutung im Sinne eines Bürger-rechts auf Entgegnung hat, ist darüber nachzudenken, ob ins-gesamt eine unmittelbare Verknüpfung der Erwiderung der Re-daktion mit der Gegendarstellung bzw. jedwede„Zusätze“zuuntersagen sind, wie es bereits in zahlreichen Rundfunkgesetzenoder für den Bereich der Telemedien auch durch den MStV vor-gesehen ist. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet es, dassbeide Parteien auch im Recht der Gegendarstellung zu Wortkommen. Genau dieses geschieht aber, wenn die Gegendarstel-lung die Erstmitteilung der Redaktion im gebotenen Umfangwiedergibt und der Betroffene hierauf erwidert. Jede Partei mussangehört werden und zu Wort kommen, aber eben nicht zwei-mal. Jedenfalls sind auch in den Fällen, in denen tatsächlicheAngaben bei der Erwiderung der Redaktion erlaubt sind, dieseVorschriften jeweils eng auszulegen, um dem Betroffenen über-haupt noch hinreichend Gehör zu verschaffen. Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.9785/afp-2022-530405 SN - 0949-2100 SN - 2366-0945 VL - 53 IS - 4 SP - 298 EP - 304 PB - Dr. Otto Schmidt CY - Köln ER -