@article{BorckMulder2024, author = {Borck, Rainald and Mulder, Peter}, title = {Energy policies and pollution in two developing country cities}, series = {Journal of development economics}, volume = {171}, journal = {Journal of development economics}, publisher = {Elsevier}, address = {Amsterdam}, issn = {0304-3878}, doi = {10.1016/j.jdeveco.2024.103348}, year = {2024}, abstract = {We study the effect of energy and transport policies on pollution in two developing country cities. We use a quantitative equilibrium model with choice of housing, energy use, residential location, transport mode, and energy technology. Pollution comes from commuting and residential energy use. The model parameters are calibrated to replicate key variables for two developing country cities, Maputo, Mozambique, and Yogyakarta, Indonesia. In the counterfactual simulations, we study how various transport and energy policies affect equilibrium pollution. Policies may induce rebound effects from increasing residential energy use or switching to high emission modes or locations. In general, these rebound effects tend to be largest for subsidies to public transport or modern residential energy technology.}, language = {en} } @article{ProellerAdam2019, author = {Proeller, Isabella and Adam, Jan P.}, title = {Organisationsreformen}, series = {Handbuch zur Verwaltungsreform}, journal = {Handbuch zur Verwaltungsreform}, edition = {5., vollst{\"a}ndig {\"u}berarb. Aufl.}, publisher = {Springer}, address = {Wiesbaden}, isbn = {978-3-658-21562-0}, pages = {305 -- 317}, year = {2019}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Warum \S 362 Nr. 5 StPO aufgehoben werden sollte}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {8}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {5}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {371 -- 378}, year = {2023}, abstract = {Mit Spannung wird die Entscheidung des BVerfG zu \S 362 Nr. 5 StPO erwartet. Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten, der vor Jahrzehnten vom Vorwurf des Mordes rechtskr{\"a}ftig freigesprochen worden war und der nun bef{\"u}rchten muss, auf der Grundlage des \S 362 Nr. 5 StPO wegen derselben Tat verurteilt zu werden, hat die verfassungsrechtliche {\"U}berpr{\"u}fung der Vorschrift veranlasst. Zuvor waren bereits in zahlreichen Texten von Rechtswissenschaftlern Argumente f{\"u}r und gegen die Regelung ausgetauscht worden. Verst{\"a}ndlicherweise steht dabei Art. 103 Abs. 3 GG im Vordergrund. Wer \S 362 Nr. 5 StPO ablehnt, begr{\"u}ndet das in erster Linie mit einer Verletzung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes. Nicht wenige Bef{\"u}rworter der erweiterten Wiederaufnahmem{\"o}glichkeit verweisen - gef{\"u}hlsgeleitet - auf „materielle Gerechtigkeit" sowie auf „schlechterdings unertr{\"a}gliche Ergebnisse". Unbefriedigend ist das f{\"u}r Menschen, die es weder ungerecht noch unertr{\"a}glich finden, dass ein Tatverd{\"a}chtiger nach rechtskr{\"a}ftigem Freispruch bis an sein Lebensende als „unschuldig" gilt und zwar auch, wenn auf Grund neuer Beweismittel aus dem Freigesprochenen ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter werden k{\"o}nnte. Dass das Festhalten am rechtskr{\"a}ftigen Freispruch richtig ist, daf{\"u}r gibt es starke juristische Gr{\"u}nde. Auch f{\"u}r die Durchbrechung des Strafklageverbrauchs in den von \S 362 Nr. 5 StPO erfassten F{\"a}llen gibt es gewiss beachtliche Gr{\"u}nde. Sie sind meines Erachtens jedoch nicht gewichtig genug. Im vorliegenden Text soll die verfassungsrechtliche Dimension außen vor bleiben. Eine neue Vorschrift, mit der das geltende Strafprozessrecht ver{\"a}ndert wird, muss auch eine Pr{\"u}fung am Maßstab des geltenden Strafprozessrechts durchlaufen, um akzeptiert werden zu k{\"o}nnen. \S 362 Nr. 5 StPO f{\"a}llt bei dieser Pr{\"u}fung durch und sollte deshalb aufgehoben werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2024, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Fortschritte im Notwehrrecht?}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {9}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {3}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {148 -- 156}, year = {2024}, abstract = {Der untenstehende Text ist eine recht spontane Reaktion auf Bemerkungen, die j{\"u}ngst von den Kollegen Armin Engl{\"a}nder und Christian R{\"u}ckert zu einem Kodifizierungsvorschlag f{\"u}r die Regelungsthemen Notwehr, Notwehrexzess und subjektives Rechtfertigungselement in der Zeitschrift „Goltdammer's Archiv f{\"u}r Strafrecht" pr{\"a}sentiert wurden. Den Entwurfstext hat eine - kleine - Gruppe von Strafrechtslehrern erarbeitet. Er wurde letztes Jahr mittels eines Aufsatzes von Elisa Hoven und Wolfgang Mitsch - ebenfalls im „Goltdammer's Archiv" - vorgestellt und erl{\"a}utert. Engl{\"a}nder und R{\"u}ckert {\"a}ußern stellenweise Zustimmung, {\"u}ben aber auch zu vielen Punkten des Entwurfs und seiner Begr{\"u}ndung Kritik. Da der hiesige Verfasser sowohl an der Entwicklung des Entwurfstextes als auch an dem genannten GA-Aufsatz als Ko-Autor beteiligt war, m{\"o}chte er - im Folgenden: ich - zu einigen der Kritiken Stellung nehmen.}, language = {de} }