@article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Warum \S 362 Nr. 5 StPO aufgehoben werden sollte}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {8}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {5}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {371 -- 378}, year = {2023}, abstract = {Mit Spannung wird die Entscheidung des BVerfG zu \S 362 Nr. 5 StPO erwartet. Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten, der vor Jahrzehnten vom Vorwurf des Mordes rechtskr{\"a}ftig freigesprochen worden war und der nun bef{\"u}rchten muss, auf der Grundlage des \S 362 Nr. 5 StPO wegen derselben Tat verurteilt zu werden, hat die verfassungsrechtliche {\"U}berpr{\"u}fung der Vorschrift veranlasst. Zuvor waren bereits in zahlreichen Texten von Rechtswissenschaftlern Argumente f{\"u}r und gegen die Regelung ausgetauscht worden. Verst{\"a}ndlicherweise steht dabei Art. 103 Abs. 3 GG im Vordergrund. Wer \S 362 Nr. 5 StPO ablehnt, begr{\"u}ndet das in erster Linie mit einer Verletzung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes. Nicht wenige Bef{\"u}rworter der erweiterten Wiederaufnahmem{\"o}glichkeit verweisen - gef{\"u}hlsgeleitet - auf „materielle Gerechtigkeit" sowie auf „schlechterdings unertr{\"a}gliche Ergebnisse". Unbefriedigend ist das f{\"u}r Menschen, die es weder ungerecht noch unertr{\"a}glich finden, dass ein Tatverd{\"a}chtiger nach rechtskr{\"a}ftigem Freispruch bis an sein Lebensende als „unschuldig" gilt und zwar auch, wenn auf Grund neuer Beweismittel aus dem Freigesprochenen ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter werden k{\"o}nnte. Dass das Festhalten am rechtskr{\"a}ftigen Freispruch richtig ist, daf{\"u}r gibt es starke juristische Gr{\"u}nde. Auch f{\"u}r die Durchbrechung des Strafklageverbrauchs in den von \S 362 Nr. 5 StPO erfassten F{\"a}llen gibt es gewiss beachtliche Gr{\"u}nde. Sie sind meines Erachtens jedoch nicht gewichtig genug. Im vorliegenden Text soll die verfassungsrechtliche Dimension außen vor bleiben. Eine neue Vorschrift, mit der das geltende Strafprozessrecht ver{\"a}ndert wird, muss auch eine Pr{\"u}fung am Maßstab des geltenden Strafprozessrechts durchlaufen, um akzeptiert werden zu k{\"o}nnen. \S 362 Nr. 5 StPO f{\"a}llt bei dieser Pr{\"u}fung durch und sollte deshalb aufgehoben werden.}, language = {de} }