@article{Albrecht2022, author = {Albrecht, Anna Helena}, title = {Zur Flucht aus der Garantenstellung}, series = {Zeitschrift f{\"u}r die gesamte Strafrechtswissenschaft}, volume = {134}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r die gesamte Strafrechtswissenschaft}, number = {2}, publisher = {De Gruyter}, issn = {0084-5310}, doi = {10.1515/zstw-2022-0008}, pages = {299 -- 319}, year = {2022}, language = {de} } @book{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafrecht in der Examensklausur}, series = {Academia iuris}, journal = {Academia iuris}, publisher = {Vahlen}, address = {M{\"u}nchen}, isbn = {978-3-8006-6597-6}, pages = {XXVII, 632}, year = {2022}, abstract = {Das vorliegende Buch ist der Versuch einer etwas anderen Systematik der Stoffvermittlung, bei der die Vorgehensweise der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles die Funktion des leitenden und strukturierenden roten Fadens hat. Die F{\"u}lle des strafrechtlichen Stoffes wird hier nicht streng nach AT und BT gegliedert, sondern danach, an welcher Stelle im Prozess der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles etwas zum Tragen kommt. Daher sollte die Arbeit mit dem Buch den nicht zu untersch{\"a}tzenden Nebeneffekt haben, mit der Vermehrung und Verfestigung des Strafrechtswissens zugleich den Rhythmus der strafrechtlichen Fallbearbeitung zu verinnerlichen. Von einem Lehrbuch unterscheidet sich das vorliegende Werk noch in einem zweiten Punkt, der gerade in der heißen Examensvorbereitungsphase von nicht zu untersch{\"a}tzender Bedeutung ist: der behandelte Stoff wird begrenzt durch die Vorgaben der Juristenausbildungsordnungen der Bundesl{\"a}nder, die sich in dieser Hinsicht jedenfalls im Kern nur unwesentlich unterscheiden. Was nicht pr{\"u}fungsrelevant ist, bleibt außen vor. Vor allem aus dem Besonderen Teil werden daher manche Tatbest{\"a}nde {\"u}berhaupt nicht angesprochen, weil sie in allen oder den meisten Bundesl{\"a}ndern nicht zum Pr{\"u}fungsstoff geh{\"o}ren.}, language = {de} } @book{OPUS4-54529, title = {Culture and law}, editor = {Rohlfing-Dijoux, St{\´e}phanie and Hellmann, Uwe}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-8487-7731-0}, pages = {206}, year = {2022}, abstract = {Die Beantwortung der rechtlichen Fragen, die mit dem Lebensende zusammenh{\"a}ngen, unterliegt starken kulturellen und religi{\"o}sen Einfl{\"u}ssen. Zu ber{\"u}cksichtigen sind zudem medizinische, philosophische und historische Aspekte. Wegen der engen Verbindung von Recht und Kultur wurden L{\"a}nder mit unterschiedlichen kulturellen und religi{\"o}sen Hintergr{\"u}nden f{\"u}r eine vergleichende Studie zu Fragen des Lebensendes ausgew{\"a}hlt. In Frankreich, Deutschland und der Schweiz mit einem kontinentalen Rechtssystem, in Großbritannien mit einem common law System, in Indien und Japan {\"u}ben die verschiedenen Religionen und Kulturen einen wichtigen Einfluss auf die Modernisierung der einschl{\"a}gigen Rechtsvorschriften aus. Das Buch behandelt die j{\"u}ngsten Gesetzes{\"a}nderungen und die Entwicklungen in den in die Untersuchung einbezogenen L{\"a}nder.}, language = {en} } @incollection{AlbrechtSchneider2022, author = {Albrecht, Anna Helena and Schneider, Anne}, title = {Between laissez-faire and literal regulation - The German approach to the implementation of the directives on defence rights}, series = {Effective protection of the rights of the accused in the EU directives: A computable approach to criminal procedure law}, booktitle = {Effective protection of the rights of the accused in the EU directives: A computable approach to criminal procedure law}, editor = {Contissa, Giuseppe and Lasagni, Giulia and Caianiello, Michele and Sartor, Giovanni}, publisher = {Brill}, address = {Leiden}, isbn = {978-90-04-51338-9}, doi = {10.1163/9789004513396_009}, pages = {114 -- 132}, year = {2022}, language = {en} } @article{Boerner2022, author = {B{\"o}rner, Ren{\´e}}, title = {Die Dogmatik des Verwertungsverbots im Spiegel der M{\"u}hlenteichtheorie}, series = {Strafverteidiger}, volume = {42}, journal = {Strafverteidiger}, number = {12}, publisher = {Carl Heymanns Verlag}, address = {K{\"o}ln}, issn = {0720-1605}, pages = {806 -- 814}, year = {2022}, abstract = {Auf dem Nordseetreffen des Deutsche Strafverteidiger e.V. Anfang Juli 1996 nahm eine Theorie ihren Anfang, die schon allein wegen ihrer drei Begr{\"u}nder Beachtung verdient. Mit Claus Roxin, Gerhard Sch{\"a}fer und Gunter Widmaier treten namhafte Vertreter der deutschen Strafrechtswissenschaft, des BGH sowie der Strafverteidigung geschlossen f{\"u}r die Rechtsposition des Angeklagten ein. Was sich in lebendiger Diskussionen als Standpunkt entwickelte, wurde damals vergn{\"u}gt in Anlehnung an den Tagungsort als »M{\"u}hlenteichtheorie« bezeichnet und schließlich rund zehn Jahre sp{\"a}ter unter dem Titel »Die M{\"u}hlenteichtheorie - {\"U}berlegungen zur Ambivalenz von Verwertungsverboten« publiziert. Bis dahin bestand Gelegenheit, erste Auswirkungen des entwickelten Gedankens in der Rechtsprechung des BGH sowie auch Kritik im Schrifttum in den Blick zu nehmen. Seither sind abermals f{\"u}nfzehn Jahre verstrichen - und es wurde ruhig um die M{\"u}hlenteichtheorie.}, language = {de} } @article{Stam2022, author = {Stam, Fabian}, title = {Untreue durch Kreditvergabe bei Erstkredit und Sanierungskredit}, series = {Juristische Rundschau}, volume = {2022}, journal = {Juristische Rundschau}, number = {4}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0022-6920}, doi = {10.1515/juru-2021-0114}, pages = {200 -- 206}, year = {2022}, language = {de} } @incollection{Albrecht2022, author = {Albrecht, Anna Helena}, title = {\S 37 Kommunikations- und Propagandadelikte}, series = {Handbuch Sicherheits- und Staatsschutzrecht}, booktitle = {Handbuch Sicherheits- und Staatsschutzrecht}, editor = {Dietrich, Jan-Hendrik and Fahrner, Matthias and Gazeas, Nikolaos and von Heintschel-Heinegg, Bernd}, edition = {1. Auflage}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, isbn = {978-3-406-78593-1}, pages = {1269 -- 1325}, year = {2022}, language = {de} } @article{Li2022, author = {Li, Yao}, title = {Der dolus alternativus}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtswissenschaft}, volume = {17}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtswissenschaft}, number = {1}, publisher = {Thomas Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {2750-8218}, pages = {27 -- 34}, year = {2022}, abstract = {Anl{\"a}sslich der ersten ausdr{\"u}cklich zum dolus alternativus ergangenen BGH-Entscheidung vom 14.1.2021 befasst sich dieser Aufsatz mit dieser umstrittenen Vorsatzkonstellation. Eine L{\"o}sung sollte nicht auf Tatbestands-, sondern Konkurrenzebene gefunden werden und einen eindeutigen Schuldspruch zum Ziel haben. Der Aufsatz entwickelt das Konzept, dass entgegen dem BGH und der herrschenden Lehre in der Literatur grunds{\"a}tzlich wegen einfacher, nicht tateinheitlicher Begehung bestraft werden sollte.}, language = {de} } @article{Hellmann2022, author = {Hellmann, Uwe}, title = {The strengthening of patient autonomy in the case ofmedically assisted suicide by the Sth Criminal Senate ofthe BGH}, series = {Culture and law : multidisciplinary cross-fertilization of views on the end of life}, journal = {Culture and law : multidisciplinary cross-fertilization of views on the end of life}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-8487-7731-0}, doi = {10.5771/9783748921271-135}, pages = {135 -- 142}, year = {2022}, language = {en} } @incollection{Hellmann2022, author = {Hellmann, Uwe}, title = {\S 72 Materialspuren biologischen Ursprungs und Bodenspuren}, series = {M{\"u}nchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung}, booktitle = {M{\"u}nchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung}, editor = {M{\"u}ller, Eckhart and Schlothauer, Reinhold and Knauer, Sch{\"u}trumpf, Matthias}, edition = {3., {\"u}berarbeitet und erweitert}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, isbn = {978-3-406-76372-4}, pages = {2791 -- 2801}, year = {2022}, language = {de} } @incollection{Hellmann2022, author = {Hellmann, Uwe}, title = {\S 60 Arbeitsstrafrecht}, series = {Handbuch des Strafrechts : Teildisziplinen des Strafrechts}, volume = {6}, booktitle = {Handbuch des Strafrechts : Teildisziplinen des Strafrechts}, editor = {Kudlich, Hans and Hilgendorf, Eric and Valerius, Brian}, publisher = {C.F. M{\"u}ller}, address = {Heidelberg}, isbn = {978-3-8114-8806-9}, pages = {793 -- 854}, year = {2022}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Dolus alternativus, Anstiftung und Tatsachenalternativit{\"a}t}, series = {Juristische Ausbildung}, volume = {45}, journal = {Juristische Ausbildung}, number = {1}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0170-1452}, doi = {10.1515/jura-2022-3231}, pages = {57 -- 63}, year = {2022}, abstract = {»Dolus alternativus« und »Anstiftung« sind zwei Begriffe des materiellen Strafrechts, die zum Stoff des juristischen Studiums und der ersten juristischen Pr{\"u}fung geh{\"o}ren. Die »Tatsachenalternativit{\"a}t« ist ein spezielles Ergebnis der Beweisaufnahme in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, das eine besondere Herausforderung f{\"u}r die gerichtliche Urteilsfindung darstellt. Es handelt sich also um ein strafprozessuales Ph{\"a}nomen, mit dem der angehende Jurist in seinem Studium meistens in Gestalt der »Wahlfeststellung« konfrontiert wird. Zwar haben die Themen »dolus alternativus« und »Wahlfeststellung« in der juristischen Pr{\"u}fung eher periphere Bedeutung, sollten aber bei der Vorbereitung auf das Examen nicht vernachl{\"a}ssigt werden. Da der Aspekt der Alternativit{\"a}t beiden Gegenst{\"a}nden ihre spezifische Pr{\"a}gung verleiht, bestehen {\"A}hnlichkeiten und somit auch Verwechslungsgefahr. Deswegen wird beides hier in einem Text behandelt. Die Anstiftung wurde hinzugef{\"u}gt, weil die Komplexit{\"a}t der dolus-alternativus-F{\"a}lle dadurch erh{\"o}ht wird. Zudem wird dieser Aspekt in der Literatur zum dolus alternativus bislang nicht ber{\"u}cksichtigt.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {"Verschaffen" als Merkmal des Straftatbestandes}, series = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, volume = {52}, journal = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, number = {1}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0720-6356}, pages = {32 -- 36}, year = {2022}, abstract = {Der sehr examensrelevante Straftatbestand Hehlerei (\S STGB \S 259 StGB) ist infolge einer neuen BGH-Entscheidung um einen Streitpunkt zwischen Strafrechtslehre und Rechtsprechung reicher: Die durch eine T{\"a}uschung erwirkte {\"U}bergabe der gestohlenen Sache vom Vort{\"a}ter (oder Vorbesitzer) auf den Anschlusst{\"a}ter soll nach dem BGH ein tatbestandsm{\"a}ßiges „Verschaffen" sein. Die Fachliteratur sieht das {\"u}berwiegend anders. Der Beitrag versucht davon zu {\"u}berzeigen, dass die Strafrechtslehre Recht hat.}, language = {de} } @incollection{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Unterlassene Hilfeleistung als Antragsdelikt}, series = {Strafrecht und Systemunrecht}, booktitle = {Strafrecht und Systemunrecht}, editor = {Jeßberger, Florian and Burghardt, Boris and Vormbaum, Moritz}, publisher = {Mohr Siebeck}, address = {T{\"u}bingen}, isbn = {978-3-16-158862-4}, pages = {825 -- 838}, year = {2022}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Bemerkungen zur "pr{\"a}ventiven" Triage und zur "ex-post"-Triage}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtswissenschaft}, volume = {1}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtswissenschaft}, number = {4}, publisher = {Prof. Dr. Thomas Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {2750-8218}, pages = {323 -- 328}, year = {2022}, abstract = {Mit {\"a}hnlich rasender Geschwindigkeit wie das Coronavirus sich ausbreitet, hat der Begriff der „Triage" einen Spitzenplatz in der Rangliste der Lieblingsthemen strafrechtswissenschaftlicher Publikationen errungen. Die Zahl der Aufs{\"a}tze, in denen {\"u}ber die strafrechtliche Behandlung der „ex ante"-, „ex post"- und „pr{\"a}ventiven" Triage informiert wird, ist beachtlich. {\"U}ber vieles herrscht Konsens, z.B. die Relevanz der „Pflichtenkollision" f{\"u}r die „ex ante"-Triage. Deutlich sind inzwischen auch die Akzente der kontroversen Debatte um die „ex post"-Triage" herausgearbeitet. Eher ein Schattendasein fristet die „pr{\"a}ventive" Triage. Der vorliegende Beitrag setzt Bekanntes weitgehend voraus und m{\"o}chte der Diskussion einige Denkanst{\"o}ße hinzuf{\"u}gen, die nach meiner Beobachtung noch nicht (gen{\"u}gend) thematisiert wurden.}, language = {de} } @incollection{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {\S 62 Medienstrafrecht}, series = {Handbuch des Strafrechts : Teildisziplinen des Strafrechts}, volume = {6}, booktitle = {Handbuch des Strafrechts : Teildisziplinen des Strafrechts}, editor = {Kudlich, Hans and Hilgendorf, Eric and Valerius, Brian}, publisher = {C.F. M{\"u}ller}, address = {Heidelberg}, isbn = {978-3-8114-8806-9}, pages = {935 -- 1005}, year = {2022}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Angriffsprovokation und Nothilfe}, series = {Juristische Schulung}, volume = {62}, journal = {Juristische Schulung}, number = {1}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {18 -- 23}, year = {2022}, abstract = {"Angriffsprovokation" ist die Bezeichnung f{\"u}r eine Fallgruppe der sog. sozialethischen Notwehreinschr{\"a}nkungen. Dieses Thema ist extrem pr{\"u}fungsrelevant und wegen seiner Komplexit{\"a}t bei Studierenden wahrscheinlich gef{\"u}rchtet. Rechtsprechung und Literatur dazu sind nahezu uferlos. Eine spezielle Konstellation lauerte aber bis jetzt im Verborgenen, weil Lehrb{\"u}cher {\"u}ber sie hinweggehen und die Rechtsprechung noch keine Gelegenheit hatte, zu ihr Stellung zu nehmen: die „Nothilfeprovokation". Nunmehr liegt eine BGH-Entscheidung vor, in deren Mittelpunkt dieses Thema steht. Wahrscheinlich werden Verfasser von Pr{\"u}fungsaufgaben sich davon gern inspirieren lassen. Leser der folgenden Abhandlung sollten solchen „Pr{\"u}ferattacken" furchtlos entgegensehen k{\"o}nnen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {R{\"u}cktritt vom fehlgeschlagenen Mordversuch}, series = {Deutsch-georgische Strafrechtszeitschrift}, volume = {6}, journal = {Deutsch-georgische Strafrechtszeitschrift}, number = {2}, publisher = {Prof. Dr. Martin Heger, Humboldt-Universit{\"a}t zu Berlin, Juristische Fakult{\"a}t}, address = {Berlin}, issn = {2566-5758}, pages = {29 -- 38}, year = {2022}, language = {de} } @article{Ruppert2022, author = {Ruppert, Felix}, title = {EC-Karten, Kassensysteme und Geldautomaten im Lichte der unbefugten Verwendung von Daten des \S 263 a StGB}, series = {Juristische Ausbildung}, volume = {44}, journal = {Juristische Ausbildung}, number = {12}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0170-1452}, pages = {1409 -- 1417}, year = {2022}, abstract = {Der Beitrag beleuchtet j{\"u}ngere Entwicklungen der unbefugten Verwendung von Daten im Sinne des \S 263 a StGB und versucht, die unterschiedlichen Str{\"o}mungen beispielsnah einzufangen, um die Schwierigkeiten des Computerbetrugs in der Fallbehandlung aufzuzeigen sowie davon ausgehend darzulegen, wie die eigene Meinung in der Klausur argumentativ zu st{\"u}tzen ist.}, language = {de} } @misc{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Rezension zu: Ruppert, Felix: Die Sozialad{\"a}quanz im Strafrecht. - Berlin: Duncker \& Humblot, 2020. - 330 S. - (Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge; Bd. 291.) . - ISBN 978-3-428-15844-7}, series = {JuristenZeitung}, volume = {77}, journal = {JuristenZeitung}, number = {12}, publisher = {Mohr Siebeck}, address = {T{\"u}bingen}, issn = {0022-6882}, doi = {10.1628/jz-2022-0195}, pages = {615 -- 616}, year = {2022}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Der neugefasste Bedrohungstatbestand (\S 241 StGB)}, series = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, volume = {16}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, number = {15}, publisher = {T. Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {1865-6331}, pages = {182 -- 184}, year = {2022}, abstract = {Am 3.4.2021 trat das „Gesetz zur Bek{\"a}mpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalit{\"a}t" in Kraft. Dieses Gesetz bringt in seinem Art. 1 viele Erweiterungen des Strafgesetzbuches und gibt der Vorschrift \S 241 StGB ein neues Gesicht. Dar{\"u}ber informiert dieser Beitrag.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des \S 192a StGB}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {7}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {6}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {398 -- 403}, year = {2022}, abstract = {Volle Zufriedenheit hat der Gesetzgeber mit der Einf{\"u}hrung des neuen \S 192a StGB in der Gemeinde der Strafrechtler nicht erzeugt. Bezweifelt wird, ob die Strafbarkeitsl{\"u}cken, die die Vorschrift schließen soll, tats{\"a}chlich existierten. Auf der anderen Seite wird beanstandet, dass der neue Tatbestand selbst l{\"u}ckenhaft ist. Tatsache ist, dass das sprachliche Erscheinungsbild der Norm nicht zufriedenstellt. Der unausgegorene Gesetzestext wirft zahlreiche Fragen auf, die mit den Mitteln der Auslegung kaum zu beantworten sind. Taten werden strafbar gestellt, deren Strafw{\"u}rdigkeit fragw{\"u}rdig ist. Andererseits {\"o}ffnen sich R{\"a}ume der Straflosigkeit f{\"u}r Taten, die in Relation zu den vom Gesetzestext erfassten F{\"a}llen nur unter Missachtung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) von der Strafbarkeit verschont bleiben k{\"o}nnen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Drohendes Verwenden eines gef{\"a}hrlichen Werkzeugs (\S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)}, series = {Juristische Rundschau}, journal = {Juristische Rundschau}, number = {7}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0022-6920}, doi = {10.1515/juru-2022-2138}, pages = {338 -- 345}, year = {2022}, abstract = {\S 250 StGB ist Teil einer »heillos durcheinander geratenen Qualifikationslandschaft bei Raub und Diebstahl« (Eidam, NStZ 2018, 280). Neuere Entscheidungen zum Merkmal »Verwenden« in \S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigen, wie Recht der Kollege hat. Divergierende Stellungnahmen in der Literatur tragen dazu bei, dass man gegenw{\"a}rtig von einer Kl{\"a}rung noch weit entfernt ist. Der vorliegende Text wird daran nur dann etwas {\"a}ndern, wenn er alle, die anderer Meinung sind, {\"u}berzeugt. Damit ist erfahrungsgem{\"a}ß nicht zu rechnen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafbares Heldentum?}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {7}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {4}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {238 -- 247}, year = {2022}, abstract = {Heldentum ist kein Straftatbestand. Dennoch kann ein Verhalten, das man ethisch als „heldenhaft" bewerten w{\"u}rde, straftatbestandsm{\"a}ßig sein. Leonidas und seine Mitstreiter waren Helden, obwohl sie vors{\"a}tzlich viele Perser get{\"o}tet haben. Strafbar allerdings ist solches Heldentum nicht, sofern es gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt ist. Eine Tat, die nicht gerechtfertigt oder entschuldigt ist, w{\"u}rde man wahrscheinlich auch nicht „heldenhaft" nennen. Diese Auszeichnung verdienen vor allem Menschen, die ohne R{\"u}cksicht auf eigene Sicherheit viel riskieren, sich selbst in Gefahr begeben oder sogar darin „umkommen", weil sie jemanden, der in Gefahr ist, retten wollen. Dass ein zus{\"a}tzliches Risiko einer solchen Aktion die Begr{\"u}ndung eigener Strafbarkeit sein k{\"o}nnte, {\"u}berrascht vielleicht. Jedoch besteht das Risiko des Bestraftwerdens, wenn das Strafrecht falsch angewendet wird. Abstrakt gibt es dieses Risiko immer. Strafrechtsanwendende sind nicht unfehlbar, Strafgesetzgebende auch nicht. Aber das Risiko ist verringerbar. Wo der Gesetzgeber keine oder ausf{\"u}llungsbed{\"u}rftige Normen geschaffen hat, sollte die Strafrechtslehre falschen Strafentscheidungen entgegenwirken, indem sie den Gerichten klare Handlungsanweisungen gibt. Die richtige konkrete Einzelfallentscheidung muss sich idealerweise abstrakt bereits in den strafrechtlichen Regeln abzeichnen. Der Held in spe sollte schon anhand des Gesetzes und seiner Erl{\"a}uterungen durch die wissenschaftliche Literatur erkennen k{\"o}nnen, wo seine mutige Selbstaufopferung de lege lata in strafbaren Aktionismus umzuschlagen droht. Das kann ihm gegenw{\"a}rtig noch nicht garantiert werden. Denn bei den Themen, die Gegenstand dieser Abhandlung sind, existiert noch erheblicher Normsetzungs- und Normerl{\"a}uterungsbedarf.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Erpressung mit vergifteten Lebensmitteln}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht}, volume = {11}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht}, number = {5}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {2193-5777}, pages = {181 -- 185}, year = {2022}, abstract = {Rspr. und Strafrechtswissenschaft tun sich schwer mit der Behandlung von Taten, deren Akteure als „Lebensmittelerpresser" bezeichnet werden. Das hat der Fall gezeigt, {\"u}ber den der 1. Strafsenat des BGH am BGH 5.6.2019 nach Revision des Angekl. gegen die Verurteilung durch das LG Ravensburg entschieden hat. Sowohl das Gericht als auch die Kommentatoren der BGH-Entscheidung besch{\"a}ftigen sich ausf{\"u}hrlich mit den Problemen des R{\"u}cktritts vom Versuch (\S STGB \S 24 StGB). Die Tatbestandsmerkmale der (versuchten) qualifizierten r{\"a}uberischen Erpressung werden hingegen fast g{\"a}nzlich außer Acht gelassen. Bei genauerem Hinsehen erkennt man, dass schon die Erf{\"u}llung des Grundtatbestandes „versuchte Erpressung" (\S\S STGB \S 253, STGB \S 22 StGB) zweifelhaft ist und einer nicht ganz unkomplizierten Begr{\"u}ndung bedarf. Erst recht problematisch sind sodann s{\"a}mtliche Qualifikationsstufen, also \S\S STGB \S 255, STGB \S 250 und STGB \S 251 StGB. Der BGH und die Literatur - so hat es den Anschein - erachten dies als weitgehend unproblematisch. Am Beispiel des Friedrichshafener Falles soll aufgezeigt werden, was gegen eine Strafbarkeit des T{\"a}ters aus \S\S STGB \S 253, STGB \S 255, STGB \S 250, STGB \S 251, STGB \S 22 StGB sprechen k{\"o}nnte und wie sich die Bedenken - teilweise - {\"u}berwinden lassen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Examensklausur »Roboter und Igel«}, series = {Juristische Ausbildung}, volume = {44}, journal = {Juristische Ausbildung}, number = {9}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0170-1452}, doi = {10.1515/jura-2022-3129}, pages = {1102 -- 1108}, year = {2022}, abstract = {Der Fall thematisiert klassische und neuartige Probleme der Rechtfertigungsdogmatik im Strafrecht. Neben dem Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements sind Probleme des \S 32 StGB zu bew{\"a}ltigen, die darauf beruhen, dass (scheinbar) weder auf der Seite des Angreifers noch auf der Seite des Angegriffenen ein Mensch unmittelbar am Konflikt beteiligt ist.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Aussagedelikte und Dolmetscher}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtswissenschaft}, volume = {1}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtswissenschaft}, publisher = {Prof. Dr. Thomas Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {2750-8218}, pages = {35 -- 40}, year = {2022}, abstract = {„Die Gerichtssprache ist deutsch" heißt es in \S 184 S. 1 GVG. Alle Verfahrensbeteiligten m{\"u}ssen also ihre m{\"u}ndliche oder schriftliche Kommunikation in deutscher Sprache f{\"u}hren. Soweit eine Person, die sich im Verfahren {\"a}ußern will oder muss, die deutsche Sprache nicht beherrscht, wird ein Dolmetscher hinzugezogen, \S 185 Abs. 1 S. 1 GVG. Dasselbe gilt, wenn jemand Anspruch auf rechtliches Geh{\"o}r gem. Art. 103 Abs. 1 GG hat, die in deutscher Sprache gemachten Ausf{\"u}hrungen der anderen Verfahrensbeteiligten aber nicht versteht. Die Mitwirkung eines Dolmetschers kann interessante materiell-strafrechtliche Probleme im Bereich der Aussagedelikte (\S\S 153 ff. StGB) erzeugen. Der vorliegende Text will zum Nachdenken dar{\"u}ber anregen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Der fehlgeschlagene Versuch der qualifizierten Straftat}, series = {Goltdammer's Archiv f{\"u}r Strafrecht}, volume = {169}, journal = {Goltdammer's Archiv f{\"u}r Strafrecht}, number = {11}, publisher = {C.F. M{\"u}ller}, address = {Heidelberg}, issn = {0017-1956}, pages = {618 -- 635}, year = {2022}, language = {de} } @article{Lettl2022, author = {Lettl, Tobias}, title = {Patient decree and helpfor dying (Euthanasia) in German law}, series = {Culture and law : multidisciplinary cross-fertilization of views on the end of life}, journal = {Culture and law : multidisciplinary cross-fertilization of views on the end of life}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-8487-7731-0}, pages = {48 -- 56}, year = {2022}, language = {en} } @article{Byrla2022, author = {Byrla, Andr{\´e}}, title = {Die Informationspflicht des \S 630c Absatz 2 Satz 2 BGB}, series = {Europ{\"a}ische Hochschulschriften Recht}, journal = {Europ{\"a}ische Hochschulschriften Recht}, number = {6712}, publisher = {Lang}, address = {Berlin}, isbn = {978-3-631-88154-5}, issn = {0531-7312}, pages = {353}, year = {2022}, abstract = {{\"A}rztliche Informationspflichten {\"u}ber Behandlungsfehler stehen im Spannungsverh{\"a}ltnis mit den Interessen der {\"A}rztinnen und {\"A}rzte, die mit teils schwerwiegenden pers{\"o}nlichen Folgen rechnen m{\"u}ssen. Der Autor besch{\"a}ftigt sich nach einem {\"U}berblick zum Recht der medizinischen Behandlung aus zivil- und strafrechtlicher Sicht mit der Frage {\"a}rztlicher Fehleroffenbarungspflichten vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013. Im Schwerpunkt setzt sich der Autor mit der durch das Patientenrechtegesetz ins B{\"u}rgerliche Gesetzbuch eingef{\"u}gten behandlungsfehlerbezogenen Informationspflicht und damit korrespondierenden Beweisverwertungsfragen auseinander.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafbarkeit verm{\"o}gensloser Schwarzfahrer}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, number = {2}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0934-1307}, pages = {54 -- 58}, year = {2022}, abstract = {Vielleicht stellen sich auch andere Benutzer der Berliner S-Bahn hin und wieder die Frage, wer von den Mitfahrenden wohl ein g{\"u}ltiges Ticket dabei hat. Selbstverst{\"a}ndlich soll hier niemand diskriminiert werden; aber bei manchem Mitreisenden, der um eine kleine Spende bittet, eine Obdachlosenzeitung offeriert oder musikalische Darbietungen gibt, habe ich manchmal Zweifel. Nicht ganz fernliegend ist dann wohl die Erw{\"a}gung, dass es sich jedenfalls zum Teil um Mitb{\"u}rger handelt, deren Einkommens- und Verm{\"o}genssituation schlecht ist. Das gibt Anlass zu der Frage, ob unter dieser Voraussetzung die strafrechtliche Beurteilung der - das sei hier des Themas wegen unterstellt - unbefugt erlangten unentgeltlichen Personenbef{\"o}rderung zu einem anderen Ergebnis f{\"u}hrt als bei einem „Schwarzfahrer", der {\"u}ber gen{\"u}gend Finanzmittel verf{\"u}gt, um die Fahrt zu bezahlen. Einige Gerichtsentscheidungen zu F{\"a}llen, in denen es zwischen einem Taxichauffeur und dem von ihm bef{\"o}rderten Fahrgast zu gewaltt{\"a}tigen Auseinandersetzungen {\"u}ber die - vom Fahrgast verweigerte - Fahrpreisentrichtung gekommen war, suggerieren eine Straflosigkeit des T{\"a}ters, der keinerlei pf{\"a}ndbares Verm{\"o}gen hat. Die Entscheidungen betrafen den Erpressungstatbestand (\S\S 253, 255 StGB), sind aber vielleicht auch pr{\"a}judiziell f{\"u}r \S 263 StGB und f{\"u}r \S 265 a StGB. Dem soll hier nachgegangen werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {R{\"a}uberischer Menschenraub}, series = {Juristische Schulung}, volume = {62}, journal = {Juristische Schulung}, number = {7}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {609 -- 614}, year = {2022}, abstract = {Einen Straftatbestand mit dem Namen „R{\"a}uberischer Menschenraub" gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Was es aber gibt, sind wirkliche Straftaten, die wegen ihrer tats{\"a}chlichen Bestandteile und deren strafrechtlicher Bedeutung mit „R{\"a}uberischer Menschenraub" zutreffend bezeichnet sind. Die Frage ist daher, welchem Straftatbestand des geltenden Strafrechts eine solche Tat zugeordnet werden kann. Eine neue Entscheidung des BGH gibt Antwort auf die Frage. Der zugrunde liegende Sachverhalt enth{\"a}lt so viele weitere interessante strafrechtliche Elemente, dass er fast unver{\"a}ndert als Strafrechtsaufgabe im Examen Verwendung finden k{\"o}nnte. Die Besch{\"a}ftigung mit dem Fall ist daher zu empfehlen. Hier soll das Hauptaugenmerk auf die mit dem „R{\"a}uberischen Menschenraub" zusammenh{\"a}ngenden Probleme gerichtet werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Geschwindigkeits{\"u}berschreitung bei privater Rettungsfahrt}, series = {Deutsches Autorecht}, volume = {92}, journal = {Deutsches Autorecht}, number = {2}, publisher = {Juristische Zentrale des ADAC e.V.}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0012-1231}, pages = {115 -- 117}, year = {2022}, abstract = {Die {\"U}bertretung von bußgeldbewehrten Verkehrsregeln bei Fahrten, die der Abwehr einer Gefahr - z. B. der Verbringung einer schwer verletzten oder erkrankten Person in eine Klinik - dienen, ist ein allt{\"a}glicher Vorgang. Polizei, Feuerwehr, Notarzt und andere institutionelle Retter sind von der Einhaltung der Regeln gem{\"a}ß \S STVO \S 35 StVO dispensiert und begehen keine Ordnungswidrigkeiten. Privatpersonen haben diese Sonderrechte nicht und entgehen der Ahndbarkeit nur unter den Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Vorwerfbarkeitsausschlussgrundes. Vor allem der rechtfertigende Notstand (\S OWIG \S 16 OWiG) hat große praktische Bedeutung. Diese Norm steht im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG D{\"u}sseldorf. Der zugrundeliegende Fall wirft aber noch weitere interessante Rechtsfragen auf.}, language = {de} } @incollection{Steinberg2022, author = {Steinberg, Georg}, title = {\S 61 Steuerstrafrecht}, series = {Handbuch des Strafrechts}, volume = {6}, booktitle = {Handbuch des Strafrechts}, editor = {Kudlich, Hans and Hilgendorf, Eric and Valerius, Brian}, publisher = {C.F. M{\"u}ller}, address = {Heidelberg}, isbn = {978-3-8114-5665-5}, pages = {855 -- 934}, year = {2022}, language = {de} } @phdthesis{Epe2022, author = {Epe, Melanie}, title = {Der Gef{\"a}hrdungsschaden}, series = {Nomos Universit{\"a}tsschriften Recht ; 1003}, journal = {Nomos Universit{\"a}tsschriften Recht ; 1003}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-8487-8630-5}, pages = {354}, year = {2022}, abstract = {Das Konzept des Gef{\"a}hrdungsschadens geh{\"o}rt seit mindestens 130 Jahren zum festen strafrechtlichen Repertoire. Allerdings ist bis heute nicht eindeutig gekl{\"a}rt, wo die Grenze zwischen verm{\"o}gensrelevanten und -irrelevanten Gef{\"a}hrdungen verl{\"a}uft. Im Gegensatz zu den bisherigen sachverhalts- und deliktsbezogenen Fallgruppen bildet Melanie Epe daher zehn induktiv-dogmatische Fallgruppen auf Basis aller in der Standardliteratur publizierten 382 Entscheidungen des Reichsgerichts, des BGH und der Obergerichte. Die Leistungsf{\"a}higkeit der Fallgruppen ist, dass diese die Figur des Gef{\"a}hrdungsschadens in der Praxis greifbarer machen. Denn es wird an dogmatische, wirtschaftliche Besonderheiten f{\"u}r die Begr{\"u}ndung des Gef{\"a}hrdungsschadens angekn{\"u}pft.}, language = {de} } @misc{Steinberg2022, author = {Steinberg, Georg}, title = {Rezension zu: Buchner, J{\"u}rgen: Der Strafrechtsordinarius Friedrich Oetker : ein Beitrag zur Aufarbeitung der nationalsozialistischen Zeit der W{\"u}rzburger Universit{\"a}tsgeschichte. - Baden-Baden : Ergon, 2020. - 335 S. - ISBN: 978-3-95650-644-4. - (W{\"u}rzburger rechtswissenschaftliche Schriften ; 108)}, series = {Zeitschrift der Savigny-Stiftung f{\"u}r Rechtsgeschichte : Germanistische Abteilung}, volume = {139}, journal = {Zeitschrift der Savigny-Stiftung f{\"u}r Rechtsgeschichte : Germanistische Abteilung}, number = {1}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0323-4045}, doi = {10.1515/zrgg-2022-0023}, pages = {362 -- 364}, year = {2022}, language = {de} }