@article{Zimmermann2016, author = {Zimmermann, Andreas}, title = {Art. 116 Abs. 2 GG - ein verfassungsrechtliches Auslaufmodell}, series = {Die {\"O}ffentliche Verwaltung}, volume = {3}, journal = {Die {\"O}ffentliche Verwaltung}, publisher = {Kohlhammer}, address = {Stuttgart}, isbn = {0029-859X}, year = {2016}, abstract = {Zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts garantiert Art. 116 Abs. 2 GG Abk{\"o}mmlingen von in diskriminierender Weise ausgeb{\"u}rgerten Deutschen die deutsche Staatsangeh{\"o}rigkeit. Dadurch soll der Zustand wiederhergestellt werden, der ohne die Ausb{\"u}rgerung bestehen w{\"u}rde. Daher wird insoweit regelm{\"a}ßig auf das geltende Staatsangeh{\"o}rigkeitsrecht abgestellt. \S 4 Abs. 4 StAG hat im Jahr 2000 eine Beschr{\"a}nkung der Weitergabe der deutschen Staatsangeh{\"o}rigkeit f{\"u}r im Ausland geborene Kinder deutscher Staatsangeh{\"o}riger eingef{\"u}hrt, die selbst bereits im Ausland geboren wurden. Dadurch wird m{\"o}glicherweise der Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 GG dauerhaft signifikant eingeschr{\"a}nkt; unter Umst{\"a}nden wird die Norm gar obsolet. Vor diesem Hintergrund wird das Spannungsverh{\"a}ltnis zwischen der uneingeschr{\"a}nkten Anwendung des \S 4 Abs. 4 StAG mit dem verfassungsrechtlich verb{\"u}rgerten Recht auf Wiedereinb{\"u}rgerung von Kindern zu Unrecht ausgeb{\"u}rgerter Deutscher er{\"o}rtert.}, language = {de} }