@article{Wagner2021, author = {Wagner, Rolf}, title = {Neue deutsche Arrestvollziehungsfrist und justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen}, series = {Recht der internationalen Wirtschaft}, volume = {67}, journal = {Recht der internationalen Wirtschaft}, number = {12}, publisher = {Fachmedien Recht und Wirtschaft, dfv Mediengruppe}, address = {Frankfurt am Main}, issn = {0340-7926}, pages = {777 -- 784}, year = {2021}, abstract = {Dingliche Arreste d{\"u}rfen nach \S 929 II ZPO nur innerhalb einer Frist von einem Monat vollzogen werden. Ergeht der Arrestbefehl nach m{\"u}ndlicher Verhandlung durch Endurteil, beginnt die Frist mit der Verk{\"u}ndung des Arrestbefehls. Wird ohne m{\"u}ndliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, wird die Einmonatsfrist mit der Zustellung der Arrestentscheidung an den Antragsteller in Gang gesetzt. Zum 1. 1. 2022 wird \S 929 II ZPO um einen zweiten Satz erweitert werden. Soll „ein ausl{\"a}ndischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerkl{\"a}rung" vollzogen werden, so betr{\"a}gt die Vollziehungsfrist nach dieser Regelung dann nicht nur einen Monat, sondern zwei Monate. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, innerhalb welcher wirtschaftsrechtlicher Rechtsinstrumente der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 AEUV) der Neuregelung Bedeutung zukommt.}, language = {de} }