@article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Geschwindigkeits{\"u}berschreitung bei privater Rettungsfahrt}, series = {Deutsches Autorecht}, volume = {92}, journal = {Deutsches Autorecht}, number = {2}, publisher = {Juristische Zentrale des ADAC e.V.}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0012-1231}, pages = {115 -- 117}, year = {2022}, abstract = {Die {\"U}bertretung von bußgeldbewehrten Verkehrsregeln bei Fahrten, die der Abwehr einer Gefahr - z. B. der Verbringung einer schwer verletzten oder erkrankten Person in eine Klinik - dienen, ist ein allt{\"a}glicher Vorgang. Polizei, Feuerwehr, Notarzt und andere institutionelle Retter sind von der Einhaltung der Regeln gem{\"a}ß \S STVO \S 35 StVO dispensiert und begehen keine Ordnungswidrigkeiten. Privatpersonen haben diese Sonderrechte nicht und entgehen der Ahndbarkeit nur unter den Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Vorwerfbarkeitsausschlussgrundes. Vor allem der rechtfertigende Notstand (\S OWIG \S 16 OWiG) hat große praktische Bedeutung. Diese Norm steht im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG D{\"u}sseldorf. Der zugrundeliegende Fall wirft aber noch weitere interessante Rechtsfragen auf.}, language = {de} } @book{OPUS4-63423, title = {Strafrecht in der alten Bundesrepublik 1949-1990. Besonderer Teil}, editor = {Popp, Andreas and Koch, Arnd and Steinberg, Georg}, edition = {1. Auflage}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-7560-1270-1}, doi = {10.5771/9783748940210}, pages = {461}, year = {2024}, abstract = {W{\"a}hrend zur Geschichte des Strafrechts in der alten Bundesrepublik bislang lediglich {\"u}berblicksartige Gesamtdarstellungen und Monographien zu einzelnen Deliktsbereichen existierten, nimmt dieser Band einige pr{\"a}gnante Facetten des Besonderen Teils detailreich in den Blick und setzt damit das Projekt fort, das die Herausgeber 2020 mit dem bereits erschienenen Band zum Allgemeinen Teil begonnen haben. Auch hier interessieren die einzelnen Teilbereiche weniger dogmengeschichtlich als in ihrer Interaktion mit der Strafrechtswissenschaft, -praxis, -politik und gesellschaftlichen Ver{\"a}nderungen. Die individuellen Zug{\"a}nge, die die Autorinnen und Autoren hierzu gesucht haben, sollen in ihrer methodischen Vielfalt durchaus als Experiment verstanden werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Raub mit Luftpumpe}, series = {Juristische Rundschau}, volume = {2023}, journal = {Juristische Rundschau}, number = {12}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0022-6920}, doi = {10.1515/juru-2023-2082}, pages = {633 -- 636}, year = {2023}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafbares Heldentum?}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {7}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {4}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {238 -- 247}, year = {2022}, abstract = {Heldentum ist kein Straftatbestand. Dennoch kann ein Verhalten, das man ethisch als „heldenhaft" bewerten w{\"u}rde, straftatbestandsm{\"a}ßig sein. Leonidas und seine Mitstreiter waren Helden, obwohl sie vors{\"a}tzlich viele Perser get{\"o}tet haben. Strafbar allerdings ist solches Heldentum nicht, sofern es gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt ist. Eine Tat, die nicht gerechtfertigt oder entschuldigt ist, w{\"u}rde man wahrscheinlich auch nicht „heldenhaft" nennen. Diese Auszeichnung verdienen vor allem Menschen, die ohne R{\"u}cksicht auf eigene Sicherheit viel riskieren, sich selbst in Gefahr begeben oder sogar darin „umkommen", weil sie jemanden, der in Gefahr ist, retten wollen. Dass ein zus{\"a}tzliches Risiko einer solchen Aktion die Begr{\"u}ndung eigener Strafbarkeit sein k{\"o}nnte, {\"u}berrascht vielleicht. Jedoch besteht das Risiko des Bestraftwerdens, wenn das Strafrecht falsch angewendet wird. Abstrakt gibt es dieses Risiko immer. Strafrechtsanwendende sind nicht unfehlbar, Strafgesetzgebende auch nicht. Aber das Risiko ist verringerbar. Wo der Gesetzgeber keine oder ausf{\"u}llungsbed{\"u}rftige Normen geschaffen hat, sollte die Strafrechtslehre falschen Strafentscheidungen entgegenwirken, indem sie den Gerichten klare Handlungsanweisungen gibt. Die richtige konkrete Einzelfallentscheidung muss sich idealerweise abstrakt bereits in den strafrechtlichen Regeln abzeichnen. Der Held in spe sollte schon anhand des Gesetzes und seiner Erl{\"a}uterungen durch die wissenschaftliche Literatur erkennen k{\"o}nnen, wo seine mutige Selbstaufopferung de lege lata in strafbaren Aktionismus umzuschlagen droht. Das kann ihm gegenw{\"a}rtig noch nicht garantiert werden. Denn bei den Themen, die Gegenstand dieser Abhandlung sind, existiert noch erheblicher Normsetzungs- und Normerl{\"a}uterungsbedarf.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Examensklausur »Roboter und Igel«}, series = {Juristische Ausbildung}, volume = {44}, journal = {Juristische Ausbildung}, number = {9}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0170-1452}, doi = {10.1515/jura-2022-3129}, pages = {1102 -- 1108}, year = {2022}, abstract = {Der Fall thematisiert klassische und neuartige Probleme der Rechtfertigungsdogmatik im Strafrecht. Neben dem Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements sind Probleme des \S 32 StGB zu bew{\"a}ltigen, die darauf beruhen, dass (scheinbar) weder auf der Seite des Angreifers noch auf der Seite des Angegriffenen ein Mensch unmittelbar am Konflikt beteiligt ist.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Erpressung mit vergifteten Lebensmitteln}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht}, volume = {11}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht}, number = {5}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {2193-5777}, pages = {181 -- 185}, year = {2022}, abstract = {Rspr. und Strafrechtswissenschaft tun sich schwer mit der Behandlung von Taten, deren Akteure als „Lebensmittelerpresser" bezeichnet werden. Das hat der Fall gezeigt, {\"u}ber den der 1. Strafsenat des BGH am BGH 5.6.2019 nach Revision des Angekl. gegen die Verurteilung durch das LG Ravensburg entschieden hat. Sowohl das Gericht als auch die Kommentatoren der BGH-Entscheidung besch{\"a}ftigen sich ausf{\"u}hrlich mit den Problemen des R{\"u}cktritts vom Versuch (\S STGB \S 24 StGB). Die Tatbestandsmerkmale der (versuchten) qualifizierten r{\"a}uberischen Erpressung werden hingegen fast g{\"a}nzlich außer Acht gelassen. Bei genauerem Hinsehen erkennt man, dass schon die Erf{\"u}llung des Grundtatbestandes „versuchte Erpressung" (\S\S STGB \S 253, STGB \S 22 StGB) zweifelhaft ist und einer nicht ganz unkomplizierten Begr{\"u}ndung bedarf. Erst recht problematisch sind sodann s{\"a}mtliche Qualifikationsstufen, also \S\S STGB \S 255, STGB \S 250 und STGB \S 251 StGB. Der BGH und die Literatur - so hat es den Anschein - erachten dies als weitgehend unproblematisch. Am Beispiel des Friedrichshafener Falles soll aufgezeigt werden, was gegen eine Strafbarkeit des T{\"a}ters aus \S\S STGB \S 253, STGB \S 255, STGB \S 250, STGB \S 251, STGB \S 22 StGB sprechen k{\"o}nnte und wie sich die Bedenken - teilweise - {\"u}berwinden lassen.}, language = {de} } @article{SteinbergSchwenke2020, author = {Steinberg, Georg and Schwenke, Corinna}, title = {Semesterabschlussklausur - Strafprozessrecht: „Unter der Treppe"}, series = {Juristische Schulung}, volume = {60}, journal = {Juristische Schulung}, number = {5}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {430 -- 433}, year = {2020}, abstract = {Die Klausur eignet sich zur fallangewandten Wiederholung des strafprozessualen Beweisrechts. Sie thematisiert typische, auch examenstypische Problemstellungen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Drohendes Verwenden eines gef{\"a}hrlichen Werkzeugs (\S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)}, series = {Juristische Rundschau}, journal = {Juristische Rundschau}, number = {7}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0022-6920}, doi = {10.1515/juru-2022-2138}, pages = {338 -- 345}, year = {2022}, abstract = {\S 250 StGB ist Teil einer »heillos durcheinander geratenen Qualifikationslandschaft bei Raub und Diebstahl« (Eidam, NStZ 2018, 280). Neuere Entscheidungen zum Merkmal »Verwenden« in \S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigen, wie Recht der Kollege hat. Divergierende Stellungnahmen in der Literatur tragen dazu bei, dass man gegenw{\"a}rtig von einer Kl{\"a}rung noch weit entfernt ist. Der vorliegende Text wird daran nur dann etwas {\"a}ndern, wenn er alle, die anderer Meinung sind, {\"u}berzeugt. Damit ist erfahrungsgem{\"a}ß nicht zu rechnen.}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Referendarexamensklausur - Strafrecht: Vollendung und Beendigung des Diebstahls und weitere Verm{\"o}gensdelikte}, series = {Juristische Schulung}, volume = {63}, journal = {Juristische Schulung}, number = {1}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {57 -- 63}, year = {2023}, abstract = {Zentrales Problem des Falles ist die Bedeutung der Phase zwischen Vollendung und Beendigung eines Diebstahls f{\"u}r die Strafbarkeit von Beteiligten und die Erf{\"u}llung von Qualifikationsmerkmalen. Außerdem sind einige weitere „klassische" Probleme der Verm{\"o}gensdelikte zu bew{\"a}ltigen.}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl}, series = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, volume = {55}, journal = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, number = {1}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0720-6356}, pages = {18 -- 22}, year = {2023}, abstract = {Zahlreiche aktuelle Gerichtsentscheidungen haben der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion {\"u}ber den Beginn des Versuchs beim Wohnungseinbruchsdiebstahl neue Impulse gegeben. Dabei geraten sogar strafrechtsdogmatische Lehrs{\"a}tze, die eine feste Verankerung zu haben scheinen, ins Wanken. Da Diebstahl in allen Variationen zum Kernbereich des strafrechtlichen Examensstoffes geh{\"o}rt, sollten Studierende {\"u}ber diese Entwicklung informiert sein. Denn klausurtaugliche Sachverhalte realer F{\"a}lle kehren oft nach einiger Zeit als Pr{\"u}fungsaufgabe wieder. Damit fließen auch neue Vorschl{\"a}ge der strafrechtlichen Lehre, die durch derartige F{\"a}lle inspiriert wurden, in das Pr{\"u}fungsgeschehen ein. Nicht alles muss man kennen, wenn man im Examen Erfolg haben will. Aber umfassende Informiertheit {\"u}ber herrschende und abweichende (Minder-)Meinungen schadet nicht. Der Beitrag erkl{\"a}rt, worauf es bei der Pr{\"u}fung des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach bislang herrschender Lehre ankommt und auf welche argumentativen Neuerungen man sich m{\"o}glicherweise einstellen muss.}, language = {de} }