@article{Schmidt2020, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Der brandenburgische Zukunftsinvestitionsfonds}, series = {Deutsches Verwaltungsblatt}, journal = {Deutsches Verwaltungsblatt}, number = {17}, publisher = {Heymanns}, address = {K{\"o}ln}, issn = {0012-1363}, pages = {1109 -- 1114}, year = {2020}, abstract = {Der brandenburgische Landtag beschloss im Dezember 2019 kurz vor Beginn der uneingeschr{\"a}nkten Geltung der grundgesetzlichen Schuldenbremse f{\"u}r die L{\"a}nder ab dem 01.01.2020 mit den Stimmen der neuen Regierungskoalition aus SPD, CDU und B{\"U}NDNIS 90/DIE GR{\"U}NEN die Errichtung eines vollst{\"a}ndig kreditfinanzierten Sonderverm{\"o}gens »Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg«, dessen Mittel in H{\"o}he von einer Mrd. Euro in den kommenden Jahren zur Verbesserung der Infrastruktur eingesetzt werden sollen (I.). Dies wirft die Frage auf, ob die verfassungsrechtlichen Haushaltsgrunds{\"a}tze der stetigen Aufgabenerf{\"u}llung (II.), der Einheit und Vollst{\"a}ndigkeit des Haushalts (III.), der Haushaltsklarheit und Haushalts{\"o}ffentlichkeit (IV.), der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (V.), des J{\"a}hrlichkeitsprinzips (VI.) und nicht zuletzt des Haushaltsausgleichs (VII.) gewahrt worden sind. Letztlich steht das Budgetrecht des Parlaments selbst in Frage (VIII.). Hinzu treten etwaige europarechtliche Verwerfungen (IX.). Nach einer Darstellung der prozessualen M{\"o}glichkeiten, gegen dieses Sonderverm{\"o}gen vorzugehen (X.), rundet eine Zusammenfassung die Darstellung ab (XI.).}, language = {de} } @article{Schmidt2020, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Die monokratische Regierung}, series = {JuristenZeitung}, volume = {75}, journal = {JuristenZeitung}, number = {7}, publisher = {Mohr Siebeck}, address = {T{\"u}bingen}, issn = {0022-6882}, pages = {349 -- 353}, year = {2020}, abstract = {Nach der Landtagswahl in Th{\"u}ringen vom 27. Oktober 2019 gestaltete sich die Regierungsbildung schwierig. Zun{\"a}chst wurde am 5. Februar 2020 der FDP-Politiker Kemmerich zum Ministerpr{\"a}sidenten gew{\"a}hlt, der bereits am 8. Februar 2020 wieder seinen R{\"u}cktritt erkl{\"a}rte, ohne in der Zwischenzeit Minister ernannt zu haben. Mittlerweile wurde am 4. M{\"a}rz 2020 der fr{\"u}here Ministerpr{\"a}sident Ramelow erneut in dieses Amt gew{\"a}hlt (I.). Dies wirft zum einen die Frage auf, ob die bisherigen Minister des Kabinetts Ramelow unter Kemmerich noch weiterhin gesch{\"a}ftsf{\"u}hrend im Amt waren (II.), zum anderen, ob eine Regierung auch ohne Minister m{\"o}glich ist (III.). Besteht hingegen eine Pflicht des Regierungschefs zur personellen Erg{\"a}nzung der Regierung, sind die Folgen der Missachtung dieser Pflicht zu kl{\"a}ren (IV.). Zudem sind die verfassungsprozessualen M{\"o}glichkeiten, den Regierungschef zur Ernennung zu zwingen, auszuloten (V.). Die Ausf{\"u}hrungen sind dabei nicht nur f{\"u}r Th{\"u}ringen, sondern auch f{\"u}r den Bund und die {\"u}brigen L{\"a}nder von Bedeutung.}, language = {de} } @article{Schmidt2020, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Der Stufenbau der Rechtsordnung}, series = {Juristische Ausbildung}, volume = {42}, journal = {Juristische Ausbildung}, number = {9}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0170-1452}, doi = {10.1515/jura-2020-2434}, pages = {896 -- 905}, year = {2020}, abstract = {Pyramiden gibt es nicht nur in {\"A}gypten, sondern auch in der deutschen Rechtsordnung. Dieser Beitrag soll die Feinheiten des Pyramidenbaus n{\"a}her beleuchten und ihre Geheimnisse l{\"u}ften. Zu diesem Zweck werden zun{\"a}chst der in der Praxis besonders bedeutsame klassische Stufenbau des Bundes- rechts (I.) und dessen Erweiterungen (II.) vorgestellt, bevor einerseits das Landesrecht (III.) und andererseits das Recht der Europ{\"a}ischen Union (IV.) betrachtet werden. Sodann wird untersucht, ob auch ein vergleichbarer Stufenbau des Innenrechts besteht (V.). Nachdem die Ver{\"a}nderungen des formellen Rangs von Regelungen (VI.) betrachtet wurden, schließt der Beitrag mit einer Zusammenfassung (VII.).}, language = {de} } @article{Schmidt2020, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Kommunale Entschuldung durch den Bund zur Herstellung gleichwertiger Lebensverh{\"a}ltnisse?}, series = {Die {\"O}ffentliche Verwaltung}, journal = {Die {\"O}ffentliche Verwaltung}, number = {18}, publisher = {Kohlhammer}, address = {Stuttgart}, issn = {0029-859X}, pages = {818 -- 825}, year = {2020}, abstract = {Zahlreiche Kommunen vor allem in westdeutschen Fl{\"a}chenl{\"a}ndern weisen eine sehr starke Verschuldung auf, die mittlerweile die Erf{\"u}llung nicht nur ihrer freiwilligen, sondern auch ihrer pflichtigen Aufgaben erheblich beeintr{\"a}chtigt (I.). Dies hat die Diskussion angestoßen, ob von Verfassung wegen ein Staatsziel der Gleichwertigkeit der Lebensverh{\"a}ltnisse besteht (II.) und sich daraus ein Recht oder gar eine Pflicht des Bundes zur finanziellen Entlastung dieser Kommunen ergibt. In diesem Zusammenhang sind nach geltender Verfassungslage direkte Leistungen des Bundes an die Kommunen (III.) von Zuweisungen des Bundes {\"u}ber die L{\"a}nder an die Kommunen (IV.) sowie die M{\"o}glichkeiten des Bundes, die L{\"a}nder zur Hilfeleistung an ihre Kommunen zu bewegen (V.), zu unterscheiden. Davon zu trennen ist die Frage, ob im Wege einer Grundgesetz{\"a}nderung auch noch weitergehende finanzielle Hilfen des Bundes zur Entschuldung der Kommunen vorgesehen werden k{\"o}nnten (VI.). Schließlich werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (VII.).}, language = {de} } @article{Schmidt2020, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Abl{\"o}sung von Staatsleistungen an die Kirchen}, series = {Die {\"O}ffentliche Verwaltung}, journal = {Die {\"O}ffentliche Verwaltung}, number = {14}, publisher = {Kohlhammer}, address = {Stuttgart}, issn = {0029-859X}, pages = {624 -- 628}, year = {2020}, abstract = {Das Jahr 2019 markiert nicht nur 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung, sondern zugleich 100 Jahre Staatskirchenrecht sowie 100 Jahre des nicht erf{\"u}llten Verfassungsauftrags der Abl{\"o}sung der Staatsleistungen an die Kirchen gem. Art. WRV Artikel 138 Abs. WRV Artikel 138 Absatz 1 WRV (I.). Im Folgenden sollen der genaue Inhalt dieses Auftrags gekl{\"a}rt (II.) und die Rechtsfolgen seiner m{\"o}glichen Umsetzung beleuchtet werden (III.). Zudem ist zu untersuchen, ob sich aus diesem Verfassungsauftrag ein Verbot neuer Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgesellschaften ergibt (IV.) und auf welche Weise dieser Auftrag ggf. verfassungsprozessual durchgesetzt werden kann (V.). Abschließend werden die Kernaussagen zusammengefasst (VI.).}, language = {de} } @article{Schmidt2020, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Twinning als Herausforderung des Beamtenrechts}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Beamtenrecht}, volume = {68}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Beamtenrecht}, number = {10}, publisher = {Kohlhammer}, address = {Stuttgart}, issn = {0514-2571}, pages = {325 -- 336}, year = {2020}, abstract = {Twinning stellt trotz jahrelanger Praxis f{\"u}r viele Beamte immer noch eine terra incognita dar. Im Folgenden werden zun{\"a}chst der Begriff und die Bedeutung des Twinnings gekl{\"a}rt (I.), bevor geeignete Rechtsformen f{\"u}r den Einsatz als Kurz- oder Langzeitexperte (II.) sowie als Projektleiter er{\"o}rtert werden (III.), wobei besondere Fragen entstehen, wenn twinnende Beh{\"o}rde und Entsendebeh{\"o}rde nicht identisch sind (IV.). Sodann werden die finanziellen Vorteile f{\"u}r den twinnenden Beamten (V.), sein Versicherungsschutz (VI.) sowie die pensionsrechtlichen Folgen (VII.) betrachtet. Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (VIII.).}, language = {de} } @article{Schmidt2020, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer als Fl{\"a}chensteuer}, series = {Deutsches Steuerrecht}, volume = {58}, journal = {Deutsches Steuerrecht}, number = {6}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0949-7670}, pages = {249 -- 257}, year = {2020}, abstract = {Nach der vornehmlich auf bayerischen Druck hin erfolgten {\"O}ffnung des GG f{\"u}r eigene Landesgesetze im Bereich der Grundsteuer plant die Bayerische Staatsregierung, eine Grundsteuer als Fl{\"a}chensteuer einzuf{\"u}hren. Im vorliegenden Beitrag werden zun{\"a}chst die bayerischen Pl{\"a}ne vorgestellt (1.), bevor eine in solcher Weise ausgestaltete Grundsteuer am GG (2.) und an der Bayerischen Landesverfassung (3.) gemessen wird. Schließlich werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (4.).}, language = {de} } @article{Schmidt2021, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Staatsrecht II}, series = {Pr{\"u}fe dein Wissen}, journal = {Pr{\"u}fe dein Wissen}, edition = {4.}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, isbn = {978-3-406-76440-0}, pages = {XVIII, 227}, year = {2021}, abstract = {Die Grundrechte z{\"a}hlen in Ausbildung und Pr{\"u}fung gleichermaßen zu den zentralen Rechtsgebieten. Sie sind zentral f{\"u}r das Verh{\"a}ltnis des einzelnen Menschen zum Staat und pr{\"a}gen durch den Vorrang der Verfassung die gesamte {\"u}brige Rechtsordnung. Das vorliegende Werk behandelt anschaulich, umfassend und systematisch geordnet den gesamten Pflichtfachstoff einschließlich der Verfassungsbeschwerde und der weiteren f{\"u}r die Durchsetzung der Grundrechte relevanten Verfahrensarten vor dem BVerfG. In Form von F{\"a}llen und Fragen wird dabei unter steter Ber{\"u}cksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonderer Wert auf die zunehmenden europarechtlichen Bez{\"u}ge dieses Rechtsgebiets gelegt. Zahlreiche {\"U}bersichten veranschaulichen die Pr{\"u}fung von Grundrechten, die Schutzbereiche besonders komplizierter Einzelgrundrechte sowie die Zul{\"a}ssigkeitsvoraussetzungen der verschiedenen Verfahrensarten.}, language = {de} } @article{Schmidt2021, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Landesrechtsverordnungen auf bundesgesetzlicher Grundlage und verordnungsvertretende Landesgesetze}, series = {Die {\"O}ffentliche Verwaltung}, journal = {Die {\"O}ffentliche Verwaltung}, number = {12}, publisher = {Kohlhammer}, address = {Stuttgart}, issn = {0029-859X}, pages = {518 -- 526}, year = {2021}, abstract = {Bislang geh{\"o}rt Art. GG Artikel 80 Abs. GG Artikel 80 Absatz 4 GG zu den vergessenen Normen des Grundgesetzes. Er erm{\"o}glicht, dass anstelle einer Landesrechtsverordnung auf der Grundlage eines Bundesgesetzes auch ein Landesgesetz erlassen werden kann. Einst eingef{\"u}gt, um die Landesparlamente zu st{\"a}rken, erwacht er erst im Zuge der Coronakrise aus seinem Dornr{\"o}schenschlaf. Angesichts immer neuer grundrechtseinschr{\"a}nkender Verordnungen der Landesregierungen stellen sich gerade angesichts dieser Vorschrift die Fragen, ob und wann der jeweilige Landtag dar{\"u}ber zu informieren ist, welche weiteren Mitwirkungsrechte ihm zustehen und ob zum verordnungsvertretenden Landesgesetz gegriffen werden sollte.}, language = {de} } @article{Schmidt2021, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Das Parlament in der Pandemie zwischen Notverordnungsrecht und Notausschuss}, series = {Deutsches Verwaltungsblatt}, journal = {Deutsches Verwaltungsblatt}, number = {4}, publisher = {K{\"o}ln}, address = {Heymanns}, issn = {0012-1363}, pages = {231 -- 236}, year = {2021}, abstract = {Das Parlament stellt den zentralen Ort politischer Entscheidungsbildung dar.1 Die Erf{\"u}llung seiner Aufgaben der Gesetzgebung, der Wahl und Kontrolle der Regierung und anderer Verfassungsorgane, des Haushaltsbeschlusses und schließlich auch der Mitwirkung an der Verfassungs{\"a}nderung sind unabdingbar f{\"u}r das Gelingen des demokratischen Rechtsstaates. Auch unter den Gefahren einer Pandemie ist daher unter allen Umst{\"a}nden die Funktionsf{\"a}higkeit des Parlaments aufrecht zu erhalten (I.). Dabei bieten sich neben technischen (II.) auch rechtliche (III.) L{\"o}sungen an, was zur Forderung nach einem parlamentarischen Notausschuss f{\"u}hrt (IV.). Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (V.).}, language = {de} } @article{Schmidt2021, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Entsch{\"a}digung wegen Betriebsschließungen}, series = {Berliner Anwaltsblatt}, journal = {Berliner Anwaltsblatt}, number = {3}, publisher = {Schmidt}, address = {Berlin}, issn = {0930-3065}, doi = {10.37307/j.2510-5116.2021.03.20}, pages = {79 -- 80}, year = {2021}, abstract = {Die Corona-Pandemie stellt nicht nur eine medizinische, sondern auch eine {\"o}konomische Notlage dar. M{\"o}glicherweise m{\"u}ndet sie auch in eine juristische Krise ein, wenn es nicht gelingen sollte, ihre finanziellen Auswirkungen rechtlich ad{\"a}quat zu bew{\"a}ltigen. Dies betrifft nicht nur Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit gehen, sondern gerade auch die Inhaber von Betrieben, die pandemiebedingt schließen m{\"u}ssen. Im Folgenden sollen {\"u}berblicksartig die M{\"o}glichkeiten untersucht werden, eine Entsch{\"a}digung f{\"u}r solche Betriebsschließungen zu erhalten. Zu diesem Zweck werden zun{\"a}chst die Anspr{\"u}che nach dem Infektionsschutzgesetz er{\"o}rtert (I.), bevor die gefahrenabwehrrechtlichen Anspr{\"u}che (II.) sowie Anspr{\"u}che aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht (III.) untersucht werden. Dies leitet zu den Fragen {\"u}ber, ob zumindest Bestimmungen aus dem Infektionsschutzgesetz analog angewandt werden k{\"o}nnen (IV.) oder ob die Betriebsinhaber allein auf die staatlichen Hilfsprogramme zu verweisen sind (V.). Eine Schlussbetrachtung rundet die Darstellung ab (VI.).}, language = {de} } @article{Schmidt2021, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Der doppelte Abgeordnete}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Rechtspolitik}, volume = {54}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Rechtspolitik}, number = {3}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0514-6496}, pages = {94 -- 97}, year = {2021}, abstract = {Das Abgeordnetenmandat hat sich in den letzten Jahrzehnten von einer Honoratiorent{\"a}tigkeit zu einem Beruf gewandelt, was zu der Frage f{\"u}hrt, ob Abgeordnete zugleich Mitglied in mehreren Parlamenten sein k{\"o}nnen (I), welche das BVerfG im Jahre 1976 noch bejahte (II). Im Lichte neuerer Entwicklungen ist diese Rechtsprechung jedoch kritisch zu beleuchten (III), woraus Folgerungen f{\"u}r eine ausdr{\"u}ckliche verfassungsrechtliche Regelung zu ziehen sind (IV).}, language = {de} } @article{Schmidt2021, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Kreditaufnahme in der Pandemie}, series = {JuristenZeitung}, volume = {76}, journal = {JuristenZeitung}, number = {8}, publisher = {Mohr Siebeck}, address = {T{\"u}bingen}, issn = {0022-6882}, doi = {10.1628/jz-2021-0114}, pages = {382 -- 388}, year = {2021}, abstract = {Not kennt kein Gebot, aber Kreditaufnahme kennt Grenzen. Im Zuge der Corona-Pandemie ist es unter Berufung auf diese außergew{\"o}hnliche Notsituation zu Kreditaufnahmen des Bundes in bislang ungeahnter H{\"o}he gekommen. Dies wirft vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Schuldenbremse und ihrer formellen Vorgaben die Frage auf, welche zeitlichen, sachlichen und weiteren Grenzen der Kreditaufnahme bei Notsituationen und Naturkatastrophen gelten. In diesem Zusammenhang kommen dem Subsidiarit{\"a}tsprinzip, f{\"o}deralen Gesichtspunkten und der europarechtlichen {\"U}berformung der Kreditaufnahme besondere Bedeutung zu.}, language = {de} } @article{Schmidt2021, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Neue Grundsteuer als Herausforderung f{\"u}r die Kommunen}, series = {KommunalPraxis / Spezial}, journal = {KommunalPraxis / Spezial}, number = {3}, publisher = {Carl Link Kommunalverlag}, address = {K{\"o}ln}, issn = {1617-3759}, pages = {120 -- 123}, year = {2021}, abstract = {Die Grundsteuer erbringt derzeit etwa 14 Mrd. € j{\"a}hrlich f{\"u}r die Gemeindekassen. Zugleich stellt ihre verfassungskonforme Ausgestaltung angesichts des Urteils des BVerfG vom 10.04.2018, mit dem die bisherigen Bewertungsregelungen f{\"u}r verfassungswidrig erkl{\"a}rt wurden, eine besondere Herausforderung dar. Im Folgenden werden zun{\"a}chst die Ausgangslage dieser Entscheidung (I.) und das Urteil selbst skizziert (II.), bevor auf die sich daraus ergebende Grundgesetz{\"a}nderung (III.) und das neue Grundsteuer- und Bewertungsrecht des Bundes (IV.) eingegangen wird. Es folgt eine Darstellung der verschiedenen teils bereits beschlossenen, teils noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Landesgesetze (V. bis VII.). Sodann werden weitere Folgen der Grundsteuerreform angesprochen (VIII.) und schließlich die wesentlichen Aussagen dieses Beitrages zusammengefasst (IX.).}, language = {de} } @article{Schmidt2021, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Einf{\"u}hrung in das {\"o}ffentliche Finanzrecht}, series = {Juristische Ausbildung}, volume = {43}, journal = {Juristische Ausbildung}, number = {9}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0170-1452}, doi = {10.1515/jura-2021-2839}, pages = {998 -- 1004}, year = {2021}, abstract = {Das {\"o}ffentliche Finanzrecht ist f{\"u}r viele Studierende ein Buch mit sieben Siegeln. Da die Corona-Krise sich aber auch zu einer Krise der {\"o}ffentlichen Haushalte entwickelt, erscheint es umso dringender, zumindest einige Schneisen in das Dickicht dieses Rechtsgebiets zu schlagen. So werden im Folgenden zun{\"a}chst die wesentlichen Inhalte des {\"o}ffentlichen Finanzrechts skizziert (I.) und seine Hauptaufgabe, die Erf{\"u}llung der {\"o}ffentlichen Aufgaben dauerhaft zu gew{\"a}hrleisten, beschrieben (II.). Es folgen {\"U}berblicke {\"u}ber die Verteilung der staatlichen Ausgaben (III.) und Einnahmen (IV.). Beide sind zum Ausgleich zu bringen, was die Aufgabe des Haushaltsrechts ist (V.). Schließlich wird der Finanzausgleich zwischen Bund und L{\"a}ndern als erg{\"a}nzendes Instrument des {\"o}ffentlichen Finanzrechts umrissen (VI.). Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (VII.). Ausgeblendet werden muss dabei an dieser Stelle das Europ{\"a}ische Finanzrecht.}, language = {de} } @article{Schmidt2022, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Die Treuepflicht der Beamten}, series = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, volume = {15}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, number = {2}, publisher = {Universit{\"a}t Mainz}, address = {Mainz}, issn = {1865-6331}, pages = {172 -- 176}, year = {2022}, abstract = {Das BVerwG hat mit Urt. v. 2.12.2021 einen Beamten wegen Verstoßes gegen seine Treuepflicht aus dem Dienst entfernt (I.). Dies gibt Anlass dazu, die historischen Wurzeln (II.) die- ser Pflicht und ihre gegenw{\"a}rtige Ausgestaltung auf Bundes- und Landesebene (III.) zu betrachten. Im Einzelnen sind da- bei der Verpflichtete (IV.), der Berechtigte (V.) und der Inhalt dieser Pflicht (VI.) zu untersuchen. Zudem ist ihre Durch- setzbarkeit zu er{\"o}rtern (VII.), bevor eine Schlussbetrachtung den Beitrag abrundet (VIII.).}, language = {de} } @article{Schmidt2022, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Schulden{\"u}bernahme trotz Schuldenbremse}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verwaltungsrecht}, volume = {41}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verwaltungsrecht}, number = {11}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0721-880X}, pages = {756 -- 761}, year = {2022}, abstract = {Die Kommunen in Rheinland-Pfalz werden von erheblichen Altschulden geplagt, vor allem in Form von Kassenkrediten (I.). Zugleich schr{\"a}nkt die verfassungsrechtliche Schuldenbremse (II.) die M{\"o}glichkeiten des Landes stark ein, durch eigene Aufnahme von Krediten die Mittel zu beschaffen, um die Kommunen ausk{\"o}mmlich zu finanzieren. In dieser Lage wurde die am 1.4.2022 beschlossene {\"A}nderung der rheinland-pf{\"a}lzischen Landesverfassung (III.) ersonnen, welche dem Landesgesetzgeber die M{\"o}glichkeit einr{\"a}umt, einen Teil der kommunalen Altschulden zu {\"u}bernehmen, ohne dass dies als Einnahme aus Krediten im Sinne der Schuldenbremse gewertet werden soll. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Verfassungs{\"a}nderung, die sich zwar im Einklang mit den {\"A}nderungsvorschriften der Landesverfassung befindet (IV.), nicht doch gegen die Schuldenbremse des Grundgesetzes verst{\"o}ßt (V.), was Bedeutung nicht nur f{\"u}r Rheinland-Pfalz, sondern auch f{\"u}r den Bund und die anderen L{\"a}nder h{\"a}tte. Nach einer erg{\"a}nzenden Untersuchung der europarechtlichen Vorgaben (VI.) werden die wesentlichen Ergebnisse in einer Schlussbetrachtung (VII.) zusammengefasst.}, language = {de} } @article{Schmidt2022, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Bedarfsorientierung im kommunalen Finanzausgleich}, series = {Landes- und Kommunalverwaltung}, volume = {32}, journal = {Landes- und Kommunalverwaltung}, number = {5}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0939-0014}, pages = {193 -- 197}, year = {2022}, abstract = {Der kommunale Bedarf ist groß, die Mittel sind endlich. Der kommunale Finanzausgleich dient auch in Sachsen der angemessenen Verteilung dieser Mittel, um den Bedarf zu decken. Im Folgenden wird zun{\"a}chst der Begriff des kommunalen Bedarfs beleuchtet (I.), bevor die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Bedarfsorientierung im kommunalen Finanzausgleich betrachtet werden (II.). Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten der Bedarfsermittlung (III.) werden das klassische Mittel der Einwohnerorientierung (IV.), die Ber{\"u}cksichtigung von Nebenans{\"a}tzen (V.) und der moderne Ansatz der Ausrichtung an den Aufgaben (VI.) er{\"o}rtert. Sodann werden die aus der Bedarfsorientierung sich ergebende Gruppenbildung (VII.) einerseits und die Ber{\"u}cksichtigung atypischer Einzelf{\"a}lle (VIII.) andererseits thematisiert. Nach einer Betrachtung der sich aus der Bedarfsorientierung ergebenden Grenzen kommunaler Anspr{\"u}che (IX.) werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (X.).}, language = {de} } @article{Schmidt2022, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Sonderverm{\"o}gen als offene Flanke des Haushaltsrechts}, series = {Die {\"O}ffentliche Verwaltung}, journal = {Die {\"O}ffentliche Verwaltung}, number = {13}, publisher = {Kohlhammer}, address = {Stuttgart}, issn = {0029-859X}, pages = {526 -- 531}, year = {2022}, abstract = {Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 erkl{\"a}rte der Hessische Staatsgerichtshof das Corona-Sonderverm{\"o}gen des Landes Hessen wegen Verstoßes gegen mehrere Haushaltsgrunds{\"a}tze f{\"u}r verfassungswidrig und ließ eine Anwendung der zugrunde liegenden Bestimmungen nur noch bis Ende M{\"a}rz 2022 zu. Diese Entscheidung (I.) gibt Anlass, sich grundlegend mit Sonderverm{\"o}gen im staatlichen Haushaltsrecht zu besch{\"a}ftigen. Angesichts des Konflikts von Sonderverm{\"o}gen mit etablierten Haushaltsgrunds{\"a}tzen wird zun{\"a}chst die grunds{\"a}tzliche verfassungsrechtliche Zul{\"a}ssigkeit von Sonderverm{\"o}gen er{\"o}rtert (II.), bevor konkrete Vorgaben f{\"u}r die Zul{\"a}ssigkeit von Sonderverm{\"o}gen entfaltet werden (III.). In einer Schlussbetrachtung werden die wesentlichen Resultate zusammengefasst (IV.).}, language = {de} } @article{Schmidt2022, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {{\"O}kologischer kommunaler Finanzausgleich}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Rechtspolitik}, volume = {55}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Rechtspolitik}, number = {8}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0514-6496}, pages = {252 -- 256}, year = {2022}, abstract = {Der kommunale Finanzausgleich betrachtet zwar Einwohner, Aufgaben und Finanzkraft der Kommunen, l{\"a}sst {\"o}kologische Gesichtspunkte bislang aber weitgehend außen vor. Ein umfassender {\"o}kologischer Lastenausgleich fehlt. In diesem Beitrag wird zun{\"a}chst das Problem mangelnder {\"o}kologischer Anreize im kommunalen Finanzausgleich aufgeworfen (I.), obgleich v{\"o}lker- (II.), europa- (III.) und verfassungsrechtliche Vorgaben (IV.) deren Integration nahelegen. Nach einer Einordnung {\"o}kologischer Aspekte in die anerkannten Funktionen des Finanzausgleichs (V.) werden m{\"o}gliche gesetzgeberische Ans{\"a}tze zur Ber{\"u}cksichtigung {\"o}kologischer Belange im kommunalen Finanzausgleich er{\"o}rtert (VI.). Zuletzt werden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst und Folgerungen f{\"u}r die weitere Ausgestaltung der Finanzausgleichssysteme gezogen (VII.).}, language = {de} } @article{Schmidt2022, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Der Vizekanzler}, series = {Deutsches Verwaltungsblatt}, journal = {Deutsches Verwaltungsblatt}, number = {3}, publisher = {Heymanns}, address = {K{\"o}ln}, issn = {0012-1363}, pages = {133 -- 137}, year = {2022}, abstract = {Mit der zunehmenden Fragmentierung des Parteienwesens wird es auch auf Bundesebene nach Wahlen immer h{\"a}ufiger notwendig werden, Koalitionen mit mehr als zwei Partnern zu bilden. Dies f{\"u}hrt nicht nur zu der bereits in den Sondierungsverhandlungen nach Bundestagswahl 2021 aufgeworfenen Frage, ob der Bundeskanzler schon aus Gr{\"u}nden der Koalitionsarithmetik auch mehr als einen Stellvertreter erhalten kann, sondern r{\"u}ckt generell die M{\"o}glichkeiten, aber auch die Begrenzungen der Funktion des Vizekanzlers in den Blickpunkt. Im Folgenden wird zun{\"a}chst der Zweck der Kanzlervertretung er{\"o}rtert (I.), bevor die Bestimmung des Vertreters (II.) und dessen Kompetenzen (III.) betrachtet werden. Danach sind die Beendigung der Vertreterfunktion (IV.) und das Verh{\"a}ltnis zur gesch{\"a}ftsf{\"u}hrenden Bundesregierung (V.) zu untersuchen. Schließlich werden prozessuale Folgerungen gezogen (VI.) und die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst (VII.).}, language = {de} } @article{Schmidt2023, author = {Schmidt, Thorsten Ingo}, title = {Ortsteilbudgets}, series = {Die {\"O}ffentliche Verwaltung}, volume = {76}, journal = {Die {\"O}ffentliche Verwaltung}, number = {19}, publisher = {Kohlhammer}, address = {Stuttgart}, issn = {0029-859X}, pages = {796 -- 800}, year = {2023}, abstract = {Ortsteile sind ein Forum lokaler Demokratie, was manche Landesgesetzgeber bewogen hat, ihnen Budgets zuzugestehen, die nach eigener Entscheidung des Ortsbeirats zu verwenden sind. Nach einer Er{\"o}rterung des F{\"u}r und Wider solch kleiner Globalhaushalte (I.) werden die bisherigen Regeln zur Einf{\"u}hrung von Ortsteilbudgets (II.) sowie deren Ausgestaltung und H{\"o}he betrachtet (III.). Konflikte zwischen Ortsteilbudgets und Haushaltsgrunds{\"a}tzen (IV.) leiten {\"u}ber zur Bew{\"a}hrung der Budgets in besonderen haushaltsrechtlichen Lagen (V.) sowie zu ihrer Einordnung in die umfassenden Finanzbeziehungen zwischen Gesamtgemeinde und Land (VI.). Endlich werden die prozessuale Verteidigung der Budgets (VII.) sowie {\"a}hnliche Erscheinungsformen in anderen Selbstverwaltungsgebieten (VIII.) betrachtet und die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (IX.).}, language = {de} }