@article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Mord durch Unfallflucht}, series = {Deutsches Autorecht}, volume = {93}, journal = {Deutsches Autorecht}, number = {2}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0012-1231}, pages = {73 -- 75}, year = {2023}, abstract = {J{\"u}ngst hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob Garantenstellungen i. S.v. \S STGB \S 13 StGB zur Fussnote 1 „besondere pers{\"o}nliche Merkmale" sind und bei Beteiligung mehrerer an einem unechten Unterlassungsdelikt folglich \S STGB \S 28 StGB zu beachten ist. Der BGH hat diese Frage bejaht. Nicht dazu soll hier ein Diskussionsbeitrag geliefert werden, sondern zu einem Teil der Entscheidung, der nicht strittig zu sein scheint: die Erf{\"u}llung von Mordmerkmalen gem{\"a}ß \S STGB \S 211 Abs. STGB \S 211 Absatz 2 StGB durch eine Tat, die ein unechtes Unterlassungsdelikt ist. F{\"u}r die Leser einer Fachzeitschrift mit dem Fokus „Straßenverkehr" k{\"o}nnte das Thema interessant sein, weil sich der Fall im Straßenverkehr ereignete und das entscheidungsgegenst{\"a}ndliche Verhalten ein Akt der Teilnahme am Straßenverkehr war.}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl}, series = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, volume = {55}, journal = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, number = {1}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0720-6356}, pages = {18 -- 22}, year = {2023}, abstract = {Zahlreiche aktuelle Gerichtsentscheidungen haben der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion {\"u}ber den Beginn des Versuchs beim Wohnungseinbruchsdiebstahl neue Impulse gegeben. Dabei geraten sogar strafrechtsdogmatische Lehrs{\"a}tze, die eine feste Verankerung zu haben scheinen, ins Wanken. Da Diebstahl in allen Variationen zum Kernbereich des strafrechtlichen Examensstoffes geh{\"o}rt, sollten Studierende {\"u}ber diese Entwicklung informiert sein. Denn klausurtaugliche Sachverhalte realer F{\"a}lle kehren oft nach einiger Zeit als Pr{\"u}fungsaufgabe wieder. Damit fließen auch neue Vorschl{\"a}ge der strafrechtlichen Lehre, die durch derartige F{\"a}lle inspiriert wurden, in das Pr{\"u}fungsgeschehen ein. Nicht alles muss man kennen, wenn man im Examen Erfolg haben will. Aber umfassende Informiertheit {\"u}ber herrschende und abweichende (Minder-)Meinungen schadet nicht. Der Beitrag erkl{\"a}rt, worauf es bei der Pr{\"u}fung des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach bislang herrschender Lehre ankommt und auf welche argumentativen Neuerungen man sich m{\"o}glicherweise einstellen muss.}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Referendarexamensklausur - Strafrecht: Vollendung und Beendigung des Diebstahls und weitere Verm{\"o}gensdelikte}, series = {Juristische Schulung}, volume = {63}, journal = {Juristische Schulung}, number = {1}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {57 -- 63}, year = {2023}, abstract = {Zentrales Problem des Falles ist die Bedeutung der Phase zwischen Vollendung und Beendigung eines Diebstahls f{\"u}r die Strafbarkeit von Beteiligten und die Erf{\"u}llung von Qualifikationsmerkmalen. Außerdem sind einige weitere „klassische" Probleme der Verm{\"o}gensdelikte zu bew{\"a}ltigen.}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Raub mit Luftpumpe}, series = {Juristische Rundschau}, volume = {2023}, journal = {Juristische Rundschau}, number = {12}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0022-6920}, doi = {10.1515/juru-2023-2082}, pages = {633 -- 636}, year = {2023}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Die „Vorpr{\"u}fung" beim Versuch in der Fallbearbeitung}, series = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, number = {4}, publisher = {T. Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {1865-6331}, pages = {729 -- 736}, year = {2023}, abstract = {Der Beitrag behandelt eine Marginalie der strafrechtlichen Fallbearbeitung, die "Vorpr{\"u}fung" bei der Er{\"o}rterung von Versuchsstrafbarkeit. Fehler sind hier selten, kommen aber in der Universit{\"a}ts- und Examensrealit{\"a}t vor. Zu ihrer Vermeidung gibt der vorliegende Beitrag einige Ratschl{\"a}ge und Hinweise.}, language = {de} } @book{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafrecht in der Examensklausur}, series = {Academia iuris}, journal = {Academia iuris}, publisher = {Vahlen}, address = {M{\"u}nchen}, isbn = {978-3-8006-6597-6}, pages = {XXVII, 632}, year = {2022}, abstract = {Das vorliegende Buch ist der Versuch einer etwas anderen Systematik der Stoffvermittlung, bei der die Vorgehensweise der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles die Funktion des leitenden und strukturierenden roten Fadens hat. Die F{\"u}lle des strafrechtlichen Stoffes wird hier nicht streng nach AT und BT gegliedert, sondern danach, an welcher Stelle im Prozess der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles etwas zum Tragen kommt. Daher sollte die Arbeit mit dem Buch den nicht zu untersch{\"a}tzenden Nebeneffekt haben, mit der Vermehrung und Verfestigung des Strafrechtswissens zugleich den Rhythmus der strafrechtlichen Fallbearbeitung zu verinnerlichen. Von einem Lehrbuch unterscheidet sich das vorliegende Werk noch in einem zweiten Punkt, der gerade in der heißen Examensvorbereitungsphase von nicht zu untersch{\"a}tzender Bedeutung ist: der behandelte Stoff wird begrenzt durch die Vorgaben der Juristenausbildungsordnungen der Bundesl{\"a}nder, die sich in dieser Hinsicht jedenfalls im Kern nur unwesentlich unterscheiden. Was nicht pr{\"u}fungsrelevant ist, bleibt außen vor. Vor allem aus dem Besonderen Teil werden daher manche Tatbest{\"a}nde {\"u}berhaupt nicht angesprochen, weil sie in allen oder den meisten Bundesl{\"a}ndern nicht zum Pr{\"u}fungsstoff geh{\"o}ren.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Dolus alternativus, Anstiftung und Tatsachenalternativit{\"a}t}, series = {Juristische Ausbildung}, volume = {45}, journal = {Juristische Ausbildung}, number = {1}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0170-1452}, doi = {10.1515/jura-2022-3231}, pages = {57 -- 63}, year = {2022}, abstract = {»Dolus alternativus« und »Anstiftung« sind zwei Begriffe des materiellen Strafrechts, die zum Stoff des juristischen Studiums und der ersten juristischen Pr{\"u}fung geh{\"o}ren. Die »Tatsachenalternativit{\"a}t« ist ein spezielles Ergebnis der Beweisaufnahme in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, das eine besondere Herausforderung f{\"u}r die gerichtliche Urteilsfindung darstellt. Es handelt sich also um ein strafprozessuales Ph{\"a}nomen, mit dem der angehende Jurist in seinem Studium meistens in Gestalt der »Wahlfeststellung« konfrontiert wird. Zwar haben die Themen »dolus alternativus« und »Wahlfeststellung« in der juristischen Pr{\"u}fung eher periphere Bedeutung, sollten aber bei der Vorbereitung auf das Examen nicht vernachl{\"a}ssigt werden. Da der Aspekt der Alternativit{\"a}t beiden Gegenst{\"a}nden ihre spezifische Pr{\"a}gung verleiht, bestehen {\"A}hnlichkeiten und somit auch Verwechslungsgefahr. Deswegen wird beides hier in einem Text behandelt. Die Anstiftung wurde hinzugef{\"u}gt, weil die Komplexit{\"a}t der dolus-alternativus-F{\"a}lle dadurch erh{\"o}ht wird. Zudem wird dieser Aspekt in der Literatur zum dolus alternativus bislang nicht ber{\"u}cksichtigt.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {"Verschaffen" als Merkmal des Straftatbestandes}, series = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, volume = {52}, journal = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, number = {1}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0720-6356}, pages = {32 -- 36}, year = {2022}, abstract = {Der sehr examensrelevante Straftatbestand Hehlerei (\S STGB \S 259 StGB) ist infolge einer neuen BGH-Entscheidung um einen Streitpunkt zwischen Strafrechtslehre und Rechtsprechung reicher: Die durch eine T{\"a}uschung erwirkte {\"U}bergabe der gestohlenen Sache vom Vort{\"a}ter (oder Vorbesitzer) auf den Anschlusst{\"a}ter soll nach dem BGH ein tatbestandsm{\"a}ßiges „Verschaffen" sein. Die Fachliteratur sieht das {\"u}berwiegend anders. Der Beitrag versucht davon zu {\"u}berzeigen, dass die Strafrechtslehre Recht hat.}, language = {de} } @incollection{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Unterlassene Hilfeleistung als Antragsdelikt}, series = {Strafrecht und Systemunrecht}, booktitle = {Strafrecht und Systemunrecht}, editor = {Jeßberger, Florian and Burghardt, Boris and Vormbaum, Moritz}, publisher = {Mohr Siebeck}, address = {T{\"u}bingen}, isbn = {978-3-16-158862-4}, pages = {825 -- 838}, year = {2022}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Bemerkungen zur "pr{\"a}ventiven" Triage und zur "ex-post"-Triage}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtswissenschaft}, volume = {1}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtswissenschaft}, number = {4}, publisher = {Prof. Dr. Thomas Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {2750-8218}, pages = {323 -- 328}, year = {2022}, abstract = {Mit {\"a}hnlich rasender Geschwindigkeit wie das Coronavirus sich ausbreitet, hat der Begriff der „Triage" einen Spitzenplatz in der Rangliste der Lieblingsthemen strafrechtswissenschaftlicher Publikationen errungen. Die Zahl der Aufs{\"a}tze, in denen {\"u}ber die strafrechtliche Behandlung der „ex ante"-, „ex post"- und „pr{\"a}ventiven" Triage informiert wird, ist beachtlich. {\"U}ber vieles herrscht Konsens, z.B. die Relevanz der „Pflichtenkollision" f{\"u}r die „ex ante"-Triage. Deutlich sind inzwischen auch die Akzente der kontroversen Debatte um die „ex post"-Triage" herausgearbeitet. Eher ein Schattendasein fristet die „pr{\"a}ventive" Triage. Der vorliegende Beitrag setzt Bekanntes weitgehend voraus und m{\"o}chte der Diskussion einige Denkanst{\"o}ße hinzuf{\"u}gen, die nach meiner Beobachtung noch nicht (gen{\"u}gend) thematisiert wurden.}, language = {de} } @incollection{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {\S 62 Medienstrafrecht}, series = {Handbuch des Strafrechts : Teildisziplinen des Strafrechts}, volume = {6}, booktitle = {Handbuch des Strafrechts : Teildisziplinen des Strafrechts}, editor = {Kudlich, Hans and Hilgendorf, Eric and Valerius, Brian}, publisher = {C.F. M{\"u}ller}, address = {Heidelberg}, isbn = {978-3-8114-8806-9}, pages = {935 -- 1005}, year = {2022}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Angriffsprovokation und Nothilfe}, series = {Juristische Schulung}, volume = {62}, journal = {Juristische Schulung}, number = {1}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {18 -- 23}, year = {2022}, abstract = {"Angriffsprovokation" ist die Bezeichnung f{\"u}r eine Fallgruppe der sog. sozialethischen Notwehreinschr{\"a}nkungen. Dieses Thema ist extrem pr{\"u}fungsrelevant und wegen seiner Komplexit{\"a}t bei Studierenden wahrscheinlich gef{\"u}rchtet. Rechtsprechung und Literatur dazu sind nahezu uferlos. Eine spezielle Konstellation lauerte aber bis jetzt im Verborgenen, weil Lehrb{\"u}cher {\"u}ber sie hinweggehen und die Rechtsprechung noch keine Gelegenheit hatte, zu ihr Stellung zu nehmen: die „Nothilfeprovokation". Nunmehr liegt eine BGH-Entscheidung vor, in deren Mittelpunkt dieses Thema steht. Wahrscheinlich werden Verfasser von Pr{\"u}fungsaufgaben sich davon gern inspirieren lassen. Leser der folgenden Abhandlung sollten solchen „Pr{\"u}ferattacken" furchtlos entgegensehen k{\"o}nnen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {R{\"u}cktritt vom fehlgeschlagenen Mordversuch}, series = {Deutsch-georgische Strafrechtszeitschrift}, volume = {6}, journal = {Deutsch-georgische Strafrechtszeitschrift}, number = {2}, publisher = {Prof. Dr. Martin Heger, Humboldt-Universit{\"a}t zu Berlin, Juristische Fakult{\"a}t}, address = {Berlin}, issn = {2566-5758}, pages = {29 -- 38}, year = {2022}, language = {de} } @misc{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Rezension zu: Ruppert, Felix: Die Sozialad{\"a}quanz im Strafrecht. - Berlin: Duncker \& Humblot, 2020. - 330 S. - (Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge; Bd. 291.) . - ISBN 978-3-428-15844-7}, series = {JuristenZeitung}, volume = {77}, journal = {JuristenZeitung}, number = {12}, publisher = {Mohr Siebeck}, address = {T{\"u}bingen}, issn = {0022-6882}, doi = {10.1628/jz-2022-0195}, pages = {615 -- 616}, year = {2022}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Der neugefasste Bedrohungstatbestand (\S 241 StGB)}, series = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, volume = {16}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, number = {15}, publisher = {T. Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {1865-6331}, pages = {182 -- 184}, year = {2022}, abstract = {Am 3.4.2021 trat das „Gesetz zur Bek{\"a}mpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalit{\"a}t" in Kraft. Dieses Gesetz bringt in seinem Art. 1 viele Erweiterungen des Strafgesetzbuches und gibt der Vorschrift \S 241 StGB ein neues Gesicht. Dar{\"u}ber informiert dieser Beitrag.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des \S 192a StGB}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {7}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {6}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {398 -- 403}, year = {2022}, abstract = {Volle Zufriedenheit hat der Gesetzgeber mit der Einf{\"u}hrung des neuen \S 192a StGB in der Gemeinde der Strafrechtler nicht erzeugt. Bezweifelt wird, ob die Strafbarkeitsl{\"u}cken, die die Vorschrift schließen soll, tats{\"a}chlich existierten. Auf der anderen Seite wird beanstandet, dass der neue Tatbestand selbst l{\"u}ckenhaft ist. Tatsache ist, dass das sprachliche Erscheinungsbild der Norm nicht zufriedenstellt. Der unausgegorene Gesetzestext wirft zahlreiche Fragen auf, die mit den Mitteln der Auslegung kaum zu beantworten sind. Taten werden strafbar gestellt, deren Strafw{\"u}rdigkeit fragw{\"u}rdig ist. Andererseits {\"o}ffnen sich R{\"a}ume der Straflosigkeit f{\"u}r Taten, die in Relation zu den vom Gesetzestext erfassten F{\"a}llen nur unter Missachtung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) von der Strafbarkeit verschont bleiben k{\"o}nnen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Drohendes Verwenden eines gef{\"a}hrlichen Werkzeugs (\S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)}, series = {Juristische Rundschau}, journal = {Juristische Rundschau}, number = {7}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0022-6920}, doi = {10.1515/juru-2022-2138}, pages = {338 -- 345}, year = {2022}, abstract = {\S 250 StGB ist Teil einer »heillos durcheinander geratenen Qualifikationslandschaft bei Raub und Diebstahl« (Eidam, NStZ 2018, 280). Neuere Entscheidungen zum Merkmal »Verwenden« in \S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigen, wie Recht der Kollege hat. Divergierende Stellungnahmen in der Literatur tragen dazu bei, dass man gegenw{\"a}rtig von einer Kl{\"a}rung noch weit entfernt ist. Der vorliegende Text wird daran nur dann etwas {\"a}ndern, wenn er alle, die anderer Meinung sind, {\"u}berzeugt. Damit ist erfahrungsgem{\"a}ß nicht zu rechnen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafbares Heldentum?}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {7}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {4}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {238 -- 247}, year = {2022}, abstract = {Heldentum ist kein Straftatbestand. Dennoch kann ein Verhalten, das man ethisch als „heldenhaft" bewerten w{\"u}rde, straftatbestandsm{\"a}ßig sein. Leonidas und seine Mitstreiter waren Helden, obwohl sie vors{\"a}tzlich viele Perser get{\"o}tet haben. Strafbar allerdings ist solches Heldentum nicht, sofern es gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt ist. Eine Tat, die nicht gerechtfertigt oder entschuldigt ist, w{\"u}rde man wahrscheinlich auch nicht „heldenhaft" nennen. Diese Auszeichnung verdienen vor allem Menschen, die ohne R{\"u}cksicht auf eigene Sicherheit viel riskieren, sich selbst in Gefahr begeben oder sogar darin „umkommen", weil sie jemanden, der in Gefahr ist, retten wollen. Dass ein zus{\"a}tzliches Risiko einer solchen Aktion die Begr{\"u}ndung eigener Strafbarkeit sein k{\"o}nnte, {\"u}berrascht vielleicht. Jedoch besteht das Risiko des Bestraftwerdens, wenn das Strafrecht falsch angewendet wird. Abstrakt gibt es dieses Risiko immer. Strafrechtsanwendende sind nicht unfehlbar, Strafgesetzgebende auch nicht. Aber das Risiko ist verringerbar. Wo der Gesetzgeber keine oder ausf{\"u}llungsbed{\"u}rftige Normen geschaffen hat, sollte die Strafrechtslehre falschen Strafentscheidungen entgegenwirken, indem sie den Gerichten klare Handlungsanweisungen gibt. Die richtige konkrete Einzelfallentscheidung muss sich idealerweise abstrakt bereits in den strafrechtlichen Regeln abzeichnen. Der Held in spe sollte schon anhand des Gesetzes und seiner Erl{\"a}uterungen durch die wissenschaftliche Literatur erkennen k{\"o}nnen, wo seine mutige Selbstaufopferung de lege lata in strafbaren Aktionismus umzuschlagen droht. Das kann ihm gegenw{\"a}rtig noch nicht garantiert werden. Denn bei den Themen, die Gegenstand dieser Abhandlung sind, existiert noch erheblicher Normsetzungs- und Normerl{\"a}uterungsbedarf.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Erpressung mit vergifteten Lebensmitteln}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht}, volume = {11}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht}, number = {5}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {2193-5777}, pages = {181 -- 185}, year = {2022}, abstract = {Rspr. und Strafrechtswissenschaft tun sich schwer mit der Behandlung von Taten, deren Akteure als „Lebensmittelerpresser" bezeichnet werden. Das hat der Fall gezeigt, {\"u}ber den der 1. Strafsenat des BGH am BGH 5.6.2019 nach Revision des Angekl. gegen die Verurteilung durch das LG Ravensburg entschieden hat. Sowohl das Gericht als auch die Kommentatoren der BGH-Entscheidung besch{\"a}ftigen sich ausf{\"u}hrlich mit den Problemen des R{\"u}cktritts vom Versuch (\S STGB \S 24 StGB). Die Tatbestandsmerkmale der (versuchten) qualifizierten r{\"a}uberischen Erpressung werden hingegen fast g{\"a}nzlich außer Acht gelassen. Bei genauerem Hinsehen erkennt man, dass schon die Erf{\"u}llung des Grundtatbestandes „versuchte Erpressung" (\S\S STGB \S 253, STGB \S 22 StGB) zweifelhaft ist und einer nicht ganz unkomplizierten Begr{\"u}ndung bedarf. Erst recht problematisch sind sodann s{\"a}mtliche Qualifikationsstufen, also \S\S STGB \S 255, STGB \S 250 und STGB \S 251 StGB. Der BGH und die Literatur - so hat es den Anschein - erachten dies als weitgehend unproblematisch. Am Beispiel des Friedrichshafener Falles soll aufgezeigt werden, was gegen eine Strafbarkeit des T{\"a}ters aus \S\S STGB \S 253, STGB \S 255, STGB \S 250, STGB \S 251, STGB \S 22 StGB sprechen k{\"o}nnte und wie sich die Bedenken - teilweise - {\"u}berwinden lassen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Examensklausur »Roboter und Igel«}, series = {Juristische Ausbildung}, volume = {44}, journal = {Juristische Ausbildung}, number = {9}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0170-1452}, doi = {10.1515/jura-2022-3129}, pages = {1102 -- 1108}, year = {2022}, abstract = {Der Fall thematisiert klassische und neuartige Probleme der Rechtfertigungsdogmatik im Strafrecht. Neben dem Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements sind Probleme des \S 32 StGB zu bew{\"a}ltigen, die darauf beruhen, dass (scheinbar) weder auf der Seite des Angreifers noch auf der Seite des Angegriffenen ein Mensch unmittelbar am Konflikt beteiligt ist.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Aussagedelikte und Dolmetscher}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtswissenschaft}, volume = {1}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtswissenschaft}, publisher = {Prof. Dr. Thomas Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {2750-8218}, pages = {35 -- 40}, year = {2022}, abstract = {„Die Gerichtssprache ist deutsch" heißt es in \S 184 S. 1 GVG. Alle Verfahrensbeteiligten m{\"u}ssen also ihre m{\"u}ndliche oder schriftliche Kommunikation in deutscher Sprache f{\"u}hren. Soweit eine Person, die sich im Verfahren {\"a}ußern will oder muss, die deutsche Sprache nicht beherrscht, wird ein Dolmetscher hinzugezogen, \S 185 Abs. 1 S. 1 GVG. Dasselbe gilt, wenn jemand Anspruch auf rechtliches Geh{\"o}r gem. Art. 103 Abs. 1 GG hat, die in deutscher Sprache gemachten Ausf{\"u}hrungen der anderen Verfahrensbeteiligten aber nicht versteht. Die Mitwirkung eines Dolmetschers kann interessante materiell-strafrechtliche Probleme im Bereich der Aussagedelikte (\S\S 153 ff. StGB) erzeugen. Der vorliegende Text will zum Nachdenken dar{\"u}ber anregen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Der fehlgeschlagene Versuch der qualifizierten Straftat}, series = {Goltdammer's Archiv f{\"u}r Strafrecht}, volume = {169}, journal = {Goltdammer's Archiv f{\"u}r Strafrecht}, number = {11}, publisher = {C.F. M{\"u}ller}, address = {Heidelberg}, issn = {0017-1956}, pages = {618 -- 635}, year = {2022}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Geschwindigkeits{\"u}berschreitung bei privater Rettungsfahrt}, series = {Deutsches Autorecht}, volume = {92}, journal = {Deutsches Autorecht}, number = {2}, publisher = {Juristische Zentrale des ADAC e.V.}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0012-1231}, pages = {115 -- 117}, year = {2022}, abstract = {Die {\"U}bertretung von bußgeldbewehrten Verkehrsregeln bei Fahrten, die der Abwehr einer Gefahr - z. B. der Verbringung einer schwer verletzten oder erkrankten Person in eine Klinik - dienen, ist ein allt{\"a}glicher Vorgang. Polizei, Feuerwehr, Notarzt und andere institutionelle Retter sind von der Einhaltung der Regeln gem{\"a}ß \S STVO \S 35 StVO dispensiert und begehen keine Ordnungswidrigkeiten. Privatpersonen haben diese Sonderrechte nicht und entgehen der Ahndbarkeit nur unter den Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Vorwerfbarkeitsausschlussgrundes. Vor allem der rechtfertigende Notstand (\S OWIG \S 16 OWiG) hat große praktische Bedeutung. Diese Norm steht im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG D{\"u}sseldorf. Der zugrundeliegende Fall wirft aber noch weitere interessante Rechtsfragen auf.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafbarkeit verm{\"o}gensloser Schwarzfahrer}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, number = {2}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0934-1307}, pages = {54 -- 58}, year = {2022}, abstract = {Vielleicht stellen sich auch andere Benutzer der Berliner S-Bahn hin und wieder die Frage, wer von den Mitfahrenden wohl ein g{\"u}ltiges Ticket dabei hat. Selbstverst{\"a}ndlich soll hier niemand diskriminiert werden; aber bei manchem Mitreisenden, der um eine kleine Spende bittet, eine Obdachlosenzeitung offeriert oder musikalische Darbietungen gibt, habe ich manchmal Zweifel. Nicht ganz fernliegend ist dann wohl die Erw{\"a}gung, dass es sich jedenfalls zum Teil um Mitb{\"u}rger handelt, deren Einkommens- und Verm{\"o}genssituation schlecht ist. Das gibt Anlass zu der Frage, ob unter dieser Voraussetzung die strafrechtliche Beurteilung der - das sei hier des Themas wegen unterstellt - unbefugt erlangten unentgeltlichen Personenbef{\"o}rderung zu einem anderen Ergebnis f{\"u}hrt als bei einem „Schwarzfahrer", der {\"u}ber gen{\"u}gend Finanzmittel verf{\"u}gt, um die Fahrt zu bezahlen. Einige Gerichtsentscheidungen zu F{\"a}llen, in denen es zwischen einem Taxichauffeur und dem von ihm bef{\"o}rderten Fahrgast zu gewaltt{\"a}tigen Auseinandersetzungen {\"u}ber die - vom Fahrgast verweigerte - Fahrpreisentrichtung gekommen war, suggerieren eine Straflosigkeit des T{\"a}ters, der keinerlei pf{\"a}ndbares Verm{\"o}gen hat. Die Entscheidungen betrafen den Erpressungstatbestand (\S\S 253, 255 StGB), sind aber vielleicht auch pr{\"a}judiziell f{\"u}r \S 263 StGB und f{\"u}r \S 265 a StGB. Dem soll hier nachgegangen werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {R{\"a}uberischer Menschenraub}, series = {Juristische Schulung}, volume = {62}, journal = {Juristische Schulung}, number = {7}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {609 -- 614}, year = {2022}, abstract = {Einen Straftatbestand mit dem Namen „R{\"a}uberischer Menschenraub" gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Was es aber gibt, sind wirkliche Straftaten, die wegen ihrer tats{\"a}chlichen Bestandteile und deren strafrechtlicher Bedeutung mit „R{\"a}uberischer Menschenraub" zutreffend bezeichnet sind. Die Frage ist daher, welchem Straftatbestand des geltenden Strafrechts eine solche Tat zugeordnet werden kann. Eine neue Entscheidung des BGH gibt Antwort auf die Frage. Der zugrunde liegende Sachverhalt enth{\"a}lt so viele weitere interessante strafrechtliche Elemente, dass er fast unver{\"a}ndert als Strafrechtsaufgabe im Examen Verwendung finden k{\"o}nnte. Die Besch{\"a}ftigung mit dem Fall ist daher zu empfehlen. Hier soll das Hauptaugenmerk auf die mit dem „R{\"a}uberischen Menschenraub" zusammenh{\"a}ngenden Probleme gerichtet werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafrecht im Zivilrecht}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, volume = {34}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, number = {9}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0934-1307}, pages = {447 -- 451}, year = {2021}, abstract = {Dass die Entscheidung eines Zivilgerichts die gesteigerte Aufmerksamkeit von Strafrechtlern auf sich zieht, ist sicher nicht die Regel. Steht aber im Mittelpunkt einer solchen Entscheidung eine BGB-Vorschrift, die das Tatbestandsmerkmal „gestohlen" enth{\"a}lt, liegt es nahe, dass der Fall etwas mit \S STGB \S 242 StGB zu tun haben k{\"o}nnte. Das interessiert dann nat{\"u}rlich auch einen Juristen, der Zivilrecht zwar wie alle im Studium und Referendariat gelernt hat, danach aber haupts{\"a}chlich im Strafrecht unterwegs ist. In dem Fall, der dem Urteil des 5. Zivilsenats des BGH vom BGH 18.9.2020 zur Fussnote 1 zugrunde lag, ging es um die Anwendung des \S BGB \S 935 BGB \S 935 Absatz I BGB, die durch das erw{\"a}hnte Wort mit dem Strafrecht verkn{\"u}pft ist. {\"U}berraschenderweise ging der BGH in seiner Entscheidung mit keiner Zeile auf Diebstahl ein. Das wird dem Sachverhalt nicht ganz gerecht. Es mag sein, dass die Richtigkeit des Ergebnisses dadurch nicht in Frage gestellt wird. Begr{\"u}ndungstechnisch erscheint die Vorgehensweise der BGH-Richter jedoch erg{\"a}nzungsbed{\"u}rftig. Im Folgenden soll die gebotene strafrechtliche W{\"u}rdigung nachgeholt werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Wirklicher T{\"a}ter, falscher Name, richtiger Betroffener?}, series = {Deutsches Autorecht}, volume = {91}, journal = {Deutsches Autorecht}, number = {11}, publisher = {Juristische Zentrale des ADAC e.V.}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0012-1231}, pages = {614 -- 617}, year = {2021}, abstract = {Auftreten unter falschem Namen in Straf- und Bußgeldverfahren ist gewiss kein allt{\"a}gliches Ereignis. Existiert die Person tats{\"a}chlich, deren Namen ein anderer im Verfahren als Betroffener oder Beschuldigter verwendet, stellt sich vor allem die Frage, wen die verfahrensabschließende Entscheidung (Bußgeldbescheid, Urteil, Beschluss) betrifft. Verschiedene Konstellationen sind denkbar. Das OLG Stuttgart hatte es mit einem Fall zu tun, in dem letztlich der „richtige T{\"a}ter" verurteilt wurde. Ob sich das Verfahren auch gegen den „richtigen Betroffenen" richtete, ist eine andere Frage.}, language = {de} } @article{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Nahestehende Personen im Allgemeinen Teil des Strafrechts}, series = {Juristische Ausbildung}, volume = {43}, journal = {Juristische Ausbildung}, number = {2}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0170-1452}, doi = {10.1515/jura-2020-2707}, pages = {136 -- 144}, year = {2021}, language = {de} } @incollection{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {\S 24 Ordnungswidrigkeiten}, series = {Jugendmedienschutz-Staatsvertrag}, booktitle = {Jugendmedienschutz-Staatsvertrag}, editor = {Bornemann, Roland and Erdemir, Murad and Braml, Birgit}, edition = {2}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-8487-6502-7}, pages = {517 -- 543}, year = {2021}, language = {de} } @article{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Versuchte Beteiligung an der unerlaubten Abgabe von Bet{\"a}ubungsmitteln (\S\S 29 a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, \S 30 StGB)}, series = {Juristische Rundschau}, volume = {2021}, journal = {Juristische Rundschau}, number = {3}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0022-6920}, doi = {10.1515/juru-2020-0098}, pages = {93 -- 99}, year = {2021}, language = {de} } @incollection{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {\S 23 Strafbestimmung}, series = {Jugendmedienschutz-Staatsvertrag}, booktitle = {Jugendmedienschutz-Staatsvertrag}, editor = {Bornemann, Roland and Erdemir, Murad and Braml, Birgit}, edition = {2}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-8487-6502-7}, pages = {494 -- 516}, year = {2021}, language = {de} } @incollection{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {\S 69 Strafantrag, Erm{\"a}chtigung und Strafverlangen}, series = {Handbuch des Strafrechts : Strafrecht Allgemeiner Teil II}, volume = {3}, booktitle = {Handbuch des Strafrechts : Strafrecht Allgemeiner Teil II}, editor = {Kudlich, Hans and Hilgendorf, Eric and Valerius, Brian}, publisher = {C.F. M{\"u}ller}, address = {Heidelberg}, isbn = {978-3-8114-9003-1}, pages = {1261 -- 1288}, year = {2021}, language = {de} } @incollection{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {\S 70 Verj{\"a}hrung}, series = {Handbuch des Strafrechts : Strafrecht Allgemeiner Teil II}, volume = {3}, booktitle = {Handbuch des Strafrechts : Strafrecht Allgemeiner Teil II}, editor = {Kudlich, Hans and Hilgendorf, Eric and Valerius, Brian}, publisher = {C.F. M{\"u}ller}, address = {Heidelberg}, isbn = {978-3-8114-9003-1}, pages = {1289 -- 1320}, year = {2021}, language = {de} } @article{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Lieferkettengesetz und Ordnungswidrigkeitenrecht}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht}, volume = {10}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht}, number = {11}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {2193-5777}, pages = {409 -- 413}, year = {2021}, abstract = {Am 11.6.2021 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz {\"u}ber die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten" verabschiedet. Das Gesetzgebungsprojekt war von Anfang an umstritten und der Gesetzestext, der jetzt vom Parlament mit der Mehrheit der Regierungskoalition beschlossen wurde, stellt auch nicht jeden zufrieden. Kl{\"a}rungsbedarf bringt die Einbeziehung des Ordnungswidrigkeitenrechts in dieses Gesetz mit sich. Dazu sollen hier einige Bemerkungen gemacht werden.}, language = {de} } @book{BaumannWeberMitschetal.2021, author = {Baumann, J{\"u}rgen and Weber, Ulrich and Mitsch, Wolfgang and Eisele, J{\"o}rg}, title = {Strafrecht Allgemeiner Teil}, edition = {13., neu bearbeitete}, publisher = {Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH}, address = {Bielefeld}, isbn = {978-3-7694-1246-8}, pages = {LVII, 822}, year = {2021}, language = {de} } @incollection{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Die rechtfertigende Pflichtenkollision als dogmatische Basis der Triage}, series = {Triage in der (Strafrechts-) Wissenschaft}, booktitle = {Triage in der (Strafrechts-) Wissenschaft}, editor = {Hilgendorf, Eric and Hoven, Elisa and Rostalski, Frauke}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-8487-8352-6}, doi = {10.5771/9783748927389-249}, pages = {249 -- 264}, year = {2021}, language = {de} } @article{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Entfernen vom Unfallort und rechtfertigender Notstand}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, volume = {34}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, number = {11}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0934-1307}, pages = {545 -- 551}, year = {2021}, abstract = {Der Straftatbestand „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" (\S STGB \S 142 StGB) hat zu Rechtfertigungsgr{\"u}nden eine ambivalente Beziehung: einerseits schließt der Rechtfertigungsgrund - wie bei jedem tatbestandsm{\"a}ßigen Verhalten - die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit aus. Das betrifft den Absatz 1 des \S STGB \S 142 StGB. Andererseits begr{\"u}ndet diese Rechtfertigung die Tatbestandsm{\"a}ßigkeit und damit eine Voraussetzung der Strafbarkeit, hat also strafbarkeitsbegr{\"u}ndende Wirkung. Das betrifft Absatz 2 Nr. 2 des \S STGB \S 142 StGB. Im letzteren Kontext ist es f{\"u}r den T{\"a}ter also g{\"u}nstig, wenn eine Rechtfertigung - der den Tatbestand des \S STGB \S 142 Abs. STGB \S 142 Absatz 1 StGB erf{\"u}llenden Tat - verneint wird. Diese Wechselwirkung ist ein Grund, sich mit der Beziehung von \S STGB \S 142 StGB und einem Rechtfertigungsgrund - z. B. dem rechtfertigenden Notstand (\S STGB \S 34 StGB) - einmal n{\"a}her zu besch{\"a}ftigen. Ein anderer Grund ist, dass in der Strafrechtsliteratur das Entfernen vom Unfallort vielfach zur Veranschaulichung eines grundlegenden Dogmas der Lehre von den Rechtfertigungsgr{\"u}nden benutzt wird. Dabei werden von den Autoren Ungenauigkeiten begangen und darauf beruhend evident falsche Lehrs{\"a}tze zum „subjektiven Rechtfertigungselement" formuliert. Es ist an der Zeit, diese Fehler aufzudecken und zu korrigieren.}, language = {de} } @article{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Folter im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {6}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {5}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {272 -- 278}, year = {2021}, abstract = {Der am 3. Januar 2021 im Abendprogramm der ARD gesendete Film „Feinde" nach literarischer Vorlage des Autors Ferdinand von Schirach hat das in den letzten Jahren etwas verblasste Thema „Rettungsfolter" wieder in das Blickfeld interessierter B{\"u}rger und Wissenschaftler zur{\"u}ckgeholt. Die Kollegen Katharina Beckemper, Elisa Hoven und Thomas Weigend gestalteten dazu am 5. Januar 2021 an der Universit{\"a}t Leipzig eine sehr instruktive Diskussionsveranstaltung, an der sich {\"u}ber 600 online zugeschaltete Personen als Zuh{\"o}rer und Diskutanten beteiligten. Dabei kamen viele juristische und nichtjuristische Aspekte zur Sprache, {\"u}ber die bereits vor fast zwei Jahrzehnten im Anschluss an die Entf{\"u}hrung und Ermordung des Bankierssohns Jakob von Metzler mit großer Intensit{\"a}t gestritten wurde.}, language = {de} } @article{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Mord mit gemeingef{\"a}hrlichen Mitteln und "Mehrfacht{\"o}tung"}, series = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, volume = {53}, journal = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, number = {9}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0720-6356}, pages = {726 -- 731}, year = {2021}, abstract = {Gleich mehrere Entscheidungen des BGH besch{\"a}ftigten sich in letzter Zeit mit einer Abgrenzungsfrage innerhalb des Mordtatbestandes, die bald Gegenstand von Examensaufgaben sein k{\"o}nnte: Es geht um den Unterschied des Mordmerkmals „mit gemeingef{\"a}hrlichen Mitteln" zur sog. schlichten Mehrfacht{\"o}tung. Letztere ist - sofern kein anderes Mordmerkmal erf{\"u}llt ist - nach hM „nur" Totschlag gem. \S STGB \S 212 StGB. S{\"a}mtliche entscheidungsgegenst{\"a}ndlichen Taten wurden mittels Brandstiftung oder Brandlegung begangen. Angesichts der {\"U}berschrift des 28. Abschnitts im Besonderen Teil des StGB liegt in derartigen F{\"a}llen die Annahme einer (versuchten) T{\"o}tung mit einem gemeingef{\"a}hrlichen Mittel also sehr nahe. Daher {\"u}berrascht es, dass sich der BGH veranlasst sah, die Erf{\"u}llung dieses Mordmerkmals einer kritischen Pr{\"u}fung zu unterziehen und dabei die Abgrenzung zur „schlichten Mehrfacht{\"o}tung" zu thematisieren.}, language = {de} } @article{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Abtreibung oder T{\"o}tung eines Zwillings bei Kaiserschnitt}, series = {HRRS : Onlinezeitschrift f{\"u}r H{\"o}chstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht}, volume = {22}, journal = {HRRS : Onlinezeitschrift f{\"u}r H{\"o}chstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht}, number = {7}, publisher = {G. Strate}, address = {Hamburg}, issn = {1865-6277}, pages = {297 -- 300}, year = {2021}, language = {de} } @article{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Die Strafbarkeit des "Containerns" vor und nach der Entscheidung des BVerfG}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Lebensrecht}, volume = {29}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Lebensrecht}, number = {4}, issn = {0944-4521}, doi = {10.3790/zfl.29.4.457}, pages = {457 -- 465}, year = {2020}, language = {de} } @article{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Jugendstrafrecht}, series = {Strafrecht in der alten Bundesrepublik 1949-1990 : Grundlagen, Allgemeiner Teil und Rechtsfolgenseite im zeitgeschichtlichen Spiegel von Gesellschaft und Politik}, journal = {Strafrecht in der alten Bundesrepublik 1949-1990 : Grundlagen, Allgemeiner Teil und Rechtsfolgenseite im zeitgeschichtlichen Spiegel von Gesellschaft und Politik}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-8487-7027-4}, doi = {10.5771/9783748910862-529}, pages = {529 -- 544}, year = {2020}, language = {de} } @book{MitschEllbogen2020, author = {Mitsch, Wolfgang and Ellbogen, Klaus}, title = {F{\"a}lle zum Strafprozessrecht}, series = {Klausurenkurs : Juristische {\"U}bungsb{\"u}cher}, volume = {2020}, journal = {Klausurenkurs : Juristische {\"U}bungsb{\"u}cher}, edition = {2. neubearbeitete Auflage}, publisher = {Verlag Franz Vahlen}, address = {M{\"u}nchen}, isbn = {978-3-8006-5987-6}, pages = {XVI, 212}, year = {2020}, abstract = {Die Aneignung von Falll{\"o}sungskompetenz im Strafprozessrecht empfiehlt sich nicht nur f{\"u}r Rechtsreferendare, die sowohl in der Strafrechtsstation des Vorbereitungsdienstes als auch im zweiten Staatsexamen {\"u}ber solide Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet verf{\"u}gen m{\"u}ssen. Auch Studierende sollten sich im Hinblick auf die m{\"u}ndliche Examenspr{\"u}fung, das Referendariat und die sp{\"a}tere berufliche Praxis m{\"o}glichst fr{\"u}hzeitig w{\"a}hrend des Studiums mit der Materie befassen. Das notwendige Wissen und die Fertigkeit im Umgang mit strafprozessrechtlichen Sachverhalten erlernt man dabei - angesichts der geringen Anschaulichkeit des Rechtsgebietes - am besten durch aktive Bearbeitung von {\"U}bungsf{\"a}llen und -klausuren. Dieses Fallbuch enth{\"a}lt zw{\"o}lf anspruchsvolle und umfangreiche F{\"a}lle zum Strafprozessrecht sowie zw{\"o}lf strafprozessuale Zusatzfragen und gibt dem Benutzer damit ausreichend Material, um sich in die Methodik der Fallbearbeitung in diesem Rechtsgebiet einzuarbeiten.}, language = {de} } @incollection{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Vorbemerkung zu \S 77}, series = {M{\"u}nchener Kommentar zum Strafgesetzbuch : \S\S 38-79b}, volume = {2}, booktitle = {M{\"u}nchener Kommentar zum Strafgesetzbuch : \S\S 38-79b}, editor = {Heintschel-Heinegg, Bernd von}, edition = {4}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, isbn = {978-3-406-74602-4}, pages = {1630 -- 1640}, year = {2020}, language = {de} } @article{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Summa cum laude}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtsdogmatik}, volume = {15}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtsdogmatik}, number = {12}, publisher = {T. Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {1863-6470}, pages = {522 -- 523}, year = {2020}, language = {de} } @article{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Das "Donaulied"}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {5}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {5}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {277 -- 280}, year = {2020}, abstract = {In der niederbayerischen Metropole Passau sowie einigen weiteren St{\"a}dten der Region ist gegenw{\"a}rtig in der Bev{\"o}lkerung eine heftige Auseinandersetzung {\"u}ber ein Lied im Gang, das regelm{\"a}ßig auf Volksfesten und {\"a}hnlichen Veranstaltungen aufgef{\"u}hrt und gesungen wird. Es handelt sich um das „Donaulied", das die Initiatoren einer Petition - Studenten der Universit{\"a}t Passau - wegen sexistischer Textpassagen verbieten lassen wollen, w{\"a}hrend es ihre Widersacher als Ausdrucksform bayerischer Volkst{\"u}mlichkeit f{\"u}r unantastbar erkl{\"a}ren. „Weg mit dem Donaulied" und „H{\"a}nde weg vom Donaulied" k{\"o}nnte man die kontr{\"a}ren Standpunkte propagandistisch zugespitzt etikettieren. Die Trumpfkarte des Strafrechts wird in diesem Streit von den Gegnern des Liedes zur Bekr{\"a}ftigung ihrer Forderungen offenbar noch nicht ausgespielt. Das kann daran liegen, dass diese Karte (noch) nicht sticht, weil das Strafrecht in Bezug auf diesen Gegenstand seine vielgepriesene Fragmentarit{\"a}t zeigt, also eine Strafbarkeitsl{\"u}cke aufweist. Angesichts des Bestrafungseifers, mit dem die Politik in den letzten Jahren das Strafrecht vielf{\"a}ltig zur Bek{\"a}mpfung sexuell konnotierter {\"U}bergriffe - z.B. zuletzt „Upskirting" - ert{\"u}chtigt hat, w{\"a}re das ein {\"u}berraschender Befund. Aber die Analyse des geltenden Strafrechts wird best{\"a}tigen, dass hier tats{\"a}chlich noch eine strafrechtsfreie Nische existiert. Die nunmehr {\"o}ffentlich wahrgenommene Anst{\"o}ßigkeit des Donaulieds k{\"o}nnte also im wahrsten Sinne des Wortes Anstoß sein zu einer Gesetzgebungsinitiative. Ob es dieser aber wirklich bedarf, sollte gr{\"u}ndlich {\"u}berlegt werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Gerechtfertigtes Einzelrasen}, series = {Juristische Schulung}, volume = {60}, journal = {Juristische Schulung}, number = {10}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {924 -- 928}, year = {2020}, abstract = {Der Gesetzgeber hat den Pr{\"u}fungsstoff im Pflichtfach Strafrecht 2017 durch Einf{\"u}hrung des \S 315 d um eine Strafvorschrift erweitert, die - zB durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen - schnell als Quelle schwieriger und gewiss examensrelevanter Auslegungsprobleme identifiziert worden ist. Insbesondere die gegen „Einzelraser" gerichtete Tatbestandsvariante \S 315 d I Nr. 3 bereitet den Gerichten erhebliche Probleme, von denen sich Verfasser von Pr{\"u}fungsaufgaben und Pr{\"u}fer in m{\"u}ndlichen Pr{\"u}fungsgespr{\"a}chen sicher gern inspirieren lassen. Studenten und Examenskandidaten m{\"u}ssen also damit rechnen, zu \S 315 d befragt zu werden. Die spezifischen Tatbestandsprobleme sind inzwischen in Lehrb{\"u}chern und Kommentaren umfassend aufbereitet. Darauf kann in der Examensvorbereitung Bezug genommen werden. Noch nicht hinreichend ber{\"u}cksichtigt sind nach meiner Beobachtung Fallkonstellationen, in denen eine Erf{\"u}llung des „Einzelrasertatbestands" \S 315 d I Nr. 3 unter Begleitumst{\"a}nden in Betracht kommt, die geeignet sind, das Handeln des Rasers zu rechtfertigen. Der Beitrag gibt einen {\"U}berblick {\"u}ber die einschl{\"a}gigen Fallsituationen und f{\"u}hrt in die damit verbundenen Strafrechtsprobleme ein.}, language = {de} } @incollection{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Roboter und Notwehr}, series = {Digitalisierung, Automatisierung, KI und Recht : Festgabe zum 10-j{\"a}hrigen Bestehen der Forschungsstelle RobotRecht}, booktitle = {Digitalisierung, Automatisierung, KI und Recht : Festgabe zum 10-j{\"a}hrigen Bestehen der Forschungsstelle RobotRecht}, editor = {Beck, Susanne and Kusche, Carsten and Valerius, Brian}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-8487-7705-1}, doi = {10.5771/9783748920984-365}, pages = {365 -- 386}, year = {2020}, language = {de} } @incollection{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Die Weigerung ein menschlicher Schutzschild zu sein}, series = {Recht - Philosophie - Literatur : Festschrift f{\"u}r Reinhard Merkel zum 70. Geburtstag}, volume = {2}, booktitle = {Recht - Philosophie - Literatur : Festschrift f{\"u}r Reinhard Merkel zum 70. Geburtstag}, editor = {Bublitz, Jan Christoph and Bung, Jochen and Gr{\"u}newald, Anette and Magnus, Dorothea and Putzke, Holm and Scheinfeld, J{\"o}rg}, publisher = {Duncker \& Humblot}, address = {Berlin}, isbn = {978-3-428-55566-6}, pages = {827 -- 844}, year = {2020}, language = {de} } @incollection{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {R{\"u}cktritt vom untauglichen Deliktsunternehmen}, series = {Br{\"u}cken bauen}, booktitle = {Br{\"u}cken bauen}, editor = {Hilgendorf, Eric and Lerman, Marcelo David and C{\´o}rdoba, Fernando Jorge}, publisher = {Duncker \& Humblot}, address = {Berlin}, isbn = {978-3-428-18027-1}, pages = {829 -- 844}, year = {2020}, language = {de} }