@article{BrosiusGersdorfFriedlein2023, author = {Brosius-Gersdorf, Frauke and Friedlein, Nicole}, title = {Mehr Eigenverantwortung in der GKV}, series = {Gesundheitsrecht.blog}, volume = {1}, journal = {Gesundheitsrecht.blog}, publisher = {Institut f{\"u}r Sozial- und Gesundheitsrecht (ISGR)}, address = {Bochum}, issn = {2940-3170}, doi = {10.13154/294-9661}, pages = {11}, year = {2023}, abstract = {Im Zuge der Corona-Pandemie ist die alte Debatte {\"u}ber eine st{\"a}rkere Ber{\"u}cksichtigung von gesundheitssch{\"a}dlichem Vorverhalten Versicherter neu entflammt. Sollen nichtgeimpfte Versicherte bei einer Erkrankung mit Covid-19 an ihren Behandlungskosten beteiligt werden?[1] Mit \S 52 SGB V existiert zwar eine Vorschrift, die es den Krankenkassen erm{\"o}glicht, Versicherte an den Kosten ihrer Krankenbehandlung zu beteiligen, eine Beteiligung nichtgeimpfter Versicherter an den Kosten ihrer Coronakrankheit wirft aber materiell-rechtlich und prozessual Probleme auf. Der Gesetzgeber k{\"o}nnte allerdings bei Wahrung des Verh{\"a}ltnism{\"a}ßigkeitsprinzips und des allgemeinen Gleichheitssatzes eine Vorschrift zur Kostenbeteiligung Versicherter bei Nichtimpfung gegen Covid-19 einf{\"u}hren und das Solidarprinzip auf diese Weise neu justieren. Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist Kernbestandteil und nicht Fremdk{\"o}rper des Solidarprinzips. Das solidarische Finanzierungskonzept der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist langfristig nur tragf{\"a}hig, wenn jeder Versicherte die ihm zumutbaren M{\"o}glichkeiten ergreift, um seine Gesundheit zu erhalten und den Eintritt von Krankheit zu vermeiden (vgl. \S 1 S. 3 SGB V).}, language = {de} }