@article{StageHellmann2020, author = {Stage, Diana and Hellmann, Uwe}, title = {Strafbarkeit eines Arztes bei einem freiverantwortlichen Suizid des Patienten}, series = {Juris-PraxisReport. Strafrecht}, journal = {Juris-PraxisReport. Strafrecht}, number = {04}, publisher = {Juris GmbH}, address = {Saarbr{\"u}cken}, issn = {1865-8334}, pages = {5}, year = {2020}, abstract = {Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen {\"u}ber sein Leben kann in F{\"a}llen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umst{\"a}nde kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Die „Vorpr{\"u}fung" beim Versuch in der Fallbearbeitung}, series = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, number = {4}, publisher = {T. Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {1865-6331}, pages = {729 -- 736}, year = {2023}, abstract = {Der Beitrag behandelt eine Marginalie der strafrechtlichen Fallbearbeitung, die "Vorpr{\"u}fung" bei der Er{\"o}rterung von Versuchsstrafbarkeit. Fehler sind hier selten, kommen aber in der Universit{\"a}ts- und Examensrealit{\"a}t vor. Zu ihrer Vermeidung gibt der vorliegende Beitrag einige Ratschl{\"a}ge und Hinweise.}, language = {de} } @article{Letzel2021, author = {Letzel, Ann-Sophie}, title = {Bewertung ausgew{\"a}hlter Aspekte des neuen „Gesetzes zum Schutz von Gesch{\"a}ftsgeheimnissen" (GeschGehG)}, series = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, number = {1}, publisher = {T. Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {1865-6331}, pages = {1 -- 13}, year = {2021}, abstract = {Durch die steigende Bedeutung von grenz{\"u}berschreitendem Unternehmensverkehr, Globalisierung und Outsourcing sowie dem Einsatz von Telekommunikationsmitteln ist eine effektive und einheitliche Regelung zum Schutz von Gesch{\"a}ftsgeheimnissen unentbehrlich, da infolge einer Zunahme von Praktiken, wie Wirtschaftsspionage und Verletzungen von Geheimhaltungspflichten, welche eine rechtswidrige Aneignung von Gesch{\"a}ftsgeheimnissen bezwecken, eine verst{\"a}rkte Gef{\"a}hrdungslage f{\"u}r die Geheimhaltung von Gesch{\"a}ftsgeheimnissen besteht. Insbesondere deshalb soll dieser Beitrag die Frage beantworten, ob die Richtlinie (EU) 2016/943 (Geheimnisschutzrichtlinie) europarechtskonform in das Gesetz zum Schutz von Gesch{\"a}ftsgeheimnissen (GeschGehG) umgesetzt worden ist (zur Historie I.). Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Schutzbereich (II.) und vornehmlich auf der Frage, wie das Merkmal des kommerziellen Wertes zu verstehen ist, ob jegliche Geheimnisse eines Unternehmens gesch{\"u}tzt sind und inwiefern sich der Geheimnisschutz durch die geforderten angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen f{\"u}r Geheimnisinhaber ver{\"a}ndert. Betrachtet wird ebenfalls, ob der deutsche Gesetzgeber befugt ist, ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung zu fordern. Sp{\"a}testens seit Snowdens Enth{\"u}llungen genießt die Aufdeckung von unethischen oder illegalen Verhaltensweisen gesteigerte Aufmerksamkeit in der Bev{\"o}lkerung und Rechtswissenschaft. F{\"u}r den Hinweisgeberschutz ergeben sich durch das GeschGehG Neuerungen. Hinsichtlich des umfassenden Schutzbereiches des GeschGehG wird betrachtet, ob und wann eine unternehmensexterne Offenlegung von Gesch{\"a}ftsgeheimnissen zul{\"a}ssig ist (III.). Hierzu wird beantwortet, ob die bisherige Rechtsprechung zum sog. Eskalationsmodell weiterhin angewandt werden muss und wie sich das Verh{\"a}ltnis zur allgemeinen arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht aus \S 241 Abs. 2 BGB, sowohl aus dem laufenden als auch dem beendeten Arbeitsverh{\"a}ltnis, darstellt. Eine abschließende Bewertung (IV.) vervollst{\"a}ndigt den Beitrag.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {R{\"a}uberischer Menschenraub}, series = {Juristische Schulung}, volume = {62}, journal = {Juristische Schulung}, number = {7}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {609 -- 614}, year = {2022}, abstract = {Einen Straftatbestand mit dem Namen „R{\"a}uberischer Menschenraub" gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Was es aber gibt, sind wirkliche Straftaten, die wegen ihrer tats{\"a}chlichen Bestandteile und deren strafrechtlicher Bedeutung mit „R{\"a}uberischer Menschenraub" zutreffend bezeichnet sind. Die Frage ist daher, welchem Straftatbestand des geltenden Strafrechts eine solche Tat zugeordnet werden kann. Eine neue Entscheidung des BGH gibt Antwort auf die Frage. Der zugrunde liegende Sachverhalt enth{\"a}lt so viele weitere interessante strafrechtliche Elemente, dass er fast unver{\"a}ndert als Strafrechtsaufgabe im Examen Verwendung finden k{\"o}nnte. Die Besch{\"a}ftigung mit dem Fall ist daher zu empfehlen. Hier soll das Hauptaugenmerk auf die mit dem „R{\"a}uberischen Menschenraub" zusammenh{\"a}ngenden Probleme gerichtet werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafbarkeit verm{\"o}gensloser Schwarzfahrer}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, number = {2}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0934-1307}, pages = {54 -- 58}, year = {2022}, abstract = {Vielleicht stellen sich auch andere Benutzer der Berliner S-Bahn hin und wieder die Frage, wer von den Mitfahrenden wohl ein g{\"u}ltiges Ticket dabei hat. Selbstverst{\"a}ndlich soll hier niemand diskriminiert werden; aber bei manchem Mitreisenden, der um eine kleine Spende bittet, eine Obdachlosenzeitung offeriert oder musikalische Darbietungen gibt, habe ich manchmal Zweifel. Nicht ganz fernliegend ist dann wohl die Erw{\"a}gung, dass es sich jedenfalls zum Teil um Mitb{\"u}rger handelt, deren Einkommens- und Verm{\"o}genssituation schlecht ist. Das gibt Anlass zu der Frage, ob unter dieser Voraussetzung die strafrechtliche Beurteilung der - das sei hier des Themas wegen unterstellt - unbefugt erlangten unentgeltlichen Personenbef{\"o}rderung zu einem anderen Ergebnis f{\"u}hrt als bei einem „Schwarzfahrer", der {\"u}ber gen{\"u}gend Finanzmittel verf{\"u}gt, um die Fahrt zu bezahlen. Einige Gerichtsentscheidungen zu F{\"a}llen, in denen es zwischen einem Taxichauffeur und dem von ihm bef{\"o}rderten Fahrgast zu gewaltt{\"a}tigen Auseinandersetzungen {\"u}ber die - vom Fahrgast verweigerte - Fahrpreisentrichtung gekommen war, suggerieren eine Straflosigkeit des T{\"a}ters, der keinerlei pf{\"a}ndbares Verm{\"o}gen hat. Die Entscheidungen betrafen den Erpressungstatbestand (\S\S 253, 255 StGB), sind aber vielleicht auch pr{\"a}judiziell f{\"u}r \S 263 StGB und f{\"u}r \S 265 a StGB. Dem soll hier nachgegangen werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Geschwindigkeits{\"u}berschreitung bei privater Rettungsfahrt}, series = {Deutsches Autorecht}, volume = {92}, journal = {Deutsches Autorecht}, number = {2}, publisher = {Juristische Zentrale des ADAC e.V.}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0012-1231}, pages = {115 -- 117}, year = {2022}, abstract = {Die {\"U}bertretung von bußgeldbewehrten Verkehrsregeln bei Fahrten, die der Abwehr einer Gefahr - z. B. der Verbringung einer schwer verletzten oder erkrankten Person in eine Klinik - dienen, ist ein allt{\"a}glicher Vorgang. Polizei, Feuerwehr, Notarzt und andere institutionelle Retter sind von der Einhaltung der Regeln gem{\"a}ß \S STVO \S 35 StVO dispensiert und begehen keine Ordnungswidrigkeiten. Privatpersonen haben diese Sonderrechte nicht und entgehen der Ahndbarkeit nur unter den Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Vorwerfbarkeitsausschlussgrundes. Vor allem der rechtfertigende Notstand (\S OWIG \S 16 OWiG) hat große praktische Bedeutung. Diese Norm steht im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG D{\"u}sseldorf. Der zugrundeliegende Fall wirft aber noch weitere interessante Rechtsfragen auf.}, language = {de} } @book{OPUS4-63423, title = {Strafrecht in der alten Bundesrepublik 1949-1990. Besonderer Teil}, editor = {Popp, Andreas and Koch, Arnd and Steinberg, Georg}, edition = {1. Auflage}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-7560-1270-1}, doi = {10.5771/9783748940210}, pages = {461}, year = {2024}, abstract = {W{\"a}hrend zur Geschichte des Strafrechts in der alten Bundesrepublik bislang lediglich {\"u}berblicksartige Gesamtdarstellungen und Monographien zu einzelnen Deliktsbereichen existierten, nimmt dieser Band einige pr{\"a}gnante Facetten des Besonderen Teils detailreich in den Blick und setzt damit das Projekt fort, das die Herausgeber 2020 mit dem bereits erschienenen Band zum Allgemeinen Teil begonnen haben. Auch hier interessieren die einzelnen Teilbereiche weniger dogmengeschichtlich als in ihrer Interaktion mit der Strafrechtswissenschaft, -praxis, -politik und gesellschaftlichen Ver{\"a}nderungen. Die individuellen Zug{\"a}nge, die die Autorinnen und Autoren hierzu gesucht haben, sollen in ihrer methodischen Vielfalt durchaus als Experiment verstanden werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Raub mit Luftpumpe}, series = {Juristische Rundschau}, volume = {2023}, journal = {Juristische Rundschau}, number = {12}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0022-6920}, doi = {10.1515/juru-2023-2082}, pages = {633 -- 636}, year = {2023}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafbares Heldentum?}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {7}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {4}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {238 -- 247}, year = {2022}, abstract = {Heldentum ist kein Straftatbestand. Dennoch kann ein Verhalten, das man ethisch als „heldenhaft" bewerten w{\"u}rde, straftatbestandsm{\"a}ßig sein. Leonidas und seine Mitstreiter waren Helden, obwohl sie vors{\"a}tzlich viele Perser get{\"o}tet haben. Strafbar allerdings ist solches Heldentum nicht, sofern es gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt ist. Eine Tat, die nicht gerechtfertigt oder entschuldigt ist, w{\"u}rde man wahrscheinlich auch nicht „heldenhaft" nennen. Diese Auszeichnung verdienen vor allem Menschen, die ohne R{\"u}cksicht auf eigene Sicherheit viel riskieren, sich selbst in Gefahr begeben oder sogar darin „umkommen", weil sie jemanden, der in Gefahr ist, retten wollen. Dass ein zus{\"a}tzliches Risiko einer solchen Aktion die Begr{\"u}ndung eigener Strafbarkeit sein k{\"o}nnte, {\"u}berrascht vielleicht. Jedoch besteht das Risiko des Bestraftwerdens, wenn das Strafrecht falsch angewendet wird. Abstrakt gibt es dieses Risiko immer. Strafrechtsanwendende sind nicht unfehlbar, Strafgesetzgebende auch nicht. Aber das Risiko ist verringerbar. Wo der Gesetzgeber keine oder ausf{\"u}llungsbed{\"u}rftige Normen geschaffen hat, sollte die Strafrechtslehre falschen Strafentscheidungen entgegenwirken, indem sie den Gerichten klare Handlungsanweisungen gibt. Die richtige konkrete Einzelfallentscheidung muss sich idealerweise abstrakt bereits in den strafrechtlichen Regeln abzeichnen. Der Held in spe sollte schon anhand des Gesetzes und seiner Erl{\"a}uterungen durch die wissenschaftliche Literatur erkennen k{\"o}nnen, wo seine mutige Selbstaufopferung de lege lata in strafbaren Aktionismus umzuschlagen droht. Das kann ihm gegenw{\"a}rtig noch nicht garantiert werden. Denn bei den Themen, die Gegenstand dieser Abhandlung sind, existiert noch erheblicher Normsetzungs- und Normerl{\"a}uterungsbedarf.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Examensklausur »Roboter und Igel«}, series = {Juristische Ausbildung}, volume = {44}, journal = {Juristische Ausbildung}, number = {9}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0170-1452}, doi = {10.1515/jura-2022-3129}, pages = {1102 -- 1108}, year = {2022}, abstract = {Der Fall thematisiert klassische und neuartige Probleme der Rechtfertigungsdogmatik im Strafrecht. Neben dem Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements sind Probleme des \S 32 StGB zu bew{\"a}ltigen, die darauf beruhen, dass (scheinbar) weder auf der Seite des Angreifers noch auf der Seite des Angegriffenen ein Mensch unmittelbar am Konflikt beteiligt ist.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Erpressung mit vergifteten Lebensmitteln}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht}, volume = {11}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht}, number = {5}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {2193-5777}, pages = {181 -- 185}, year = {2022}, abstract = {Rspr. und Strafrechtswissenschaft tun sich schwer mit der Behandlung von Taten, deren Akteure als „Lebensmittelerpresser" bezeichnet werden. Das hat der Fall gezeigt, {\"u}ber den der 1. Strafsenat des BGH am BGH 5.6.2019 nach Revision des Angekl. gegen die Verurteilung durch das LG Ravensburg entschieden hat. Sowohl das Gericht als auch die Kommentatoren der BGH-Entscheidung besch{\"a}ftigen sich ausf{\"u}hrlich mit den Problemen des R{\"u}cktritts vom Versuch (\S STGB \S 24 StGB). Die Tatbestandsmerkmale der (versuchten) qualifizierten r{\"a}uberischen Erpressung werden hingegen fast g{\"a}nzlich außer Acht gelassen. Bei genauerem Hinsehen erkennt man, dass schon die Erf{\"u}llung des Grundtatbestandes „versuchte Erpressung" (\S\S STGB \S 253, STGB \S 22 StGB) zweifelhaft ist und einer nicht ganz unkomplizierten Begr{\"u}ndung bedarf. Erst recht problematisch sind sodann s{\"a}mtliche Qualifikationsstufen, also \S\S STGB \S 255, STGB \S 250 und STGB \S 251 StGB. Der BGH und die Literatur - so hat es den Anschein - erachten dies als weitgehend unproblematisch. Am Beispiel des Friedrichshafener Falles soll aufgezeigt werden, was gegen eine Strafbarkeit des T{\"a}ters aus \S\S STGB \S 253, STGB \S 255, STGB \S 250, STGB \S 251, STGB \S 22 StGB sprechen k{\"o}nnte und wie sich die Bedenken - teilweise - {\"u}berwinden lassen.}, language = {de} } @article{SteinbergSchwenke2020, author = {Steinberg, Georg and Schwenke, Corinna}, title = {Semesterabschlussklausur - Strafprozessrecht: „Unter der Treppe"}, series = {Juristische Schulung}, volume = {60}, journal = {Juristische Schulung}, number = {5}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {430 -- 433}, year = {2020}, abstract = {Die Klausur eignet sich zur fallangewandten Wiederholung des strafprozessualen Beweisrechts. Sie thematisiert typische, auch examenstypische Problemstellungen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Drohendes Verwenden eines gef{\"a}hrlichen Werkzeugs (\S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)}, series = {Juristische Rundschau}, journal = {Juristische Rundschau}, number = {7}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0022-6920}, doi = {10.1515/juru-2022-2138}, pages = {338 -- 345}, year = {2022}, abstract = {\S 250 StGB ist Teil einer »heillos durcheinander geratenen Qualifikationslandschaft bei Raub und Diebstahl« (Eidam, NStZ 2018, 280). Neuere Entscheidungen zum Merkmal »Verwenden« in \S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigen, wie Recht der Kollege hat. Divergierende Stellungnahmen in der Literatur tragen dazu bei, dass man gegenw{\"a}rtig von einer Kl{\"a}rung noch weit entfernt ist. Der vorliegende Text wird daran nur dann etwas {\"a}ndern, wenn er alle, die anderer Meinung sind, {\"u}berzeugt. Damit ist erfahrungsgem{\"a}ß nicht zu rechnen.}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Referendarexamensklausur - Strafrecht: Vollendung und Beendigung des Diebstahls und weitere Verm{\"o}gensdelikte}, series = {Juristische Schulung}, volume = {63}, journal = {Juristische Schulung}, number = {1}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {57 -- 63}, year = {2023}, abstract = {Zentrales Problem des Falles ist die Bedeutung der Phase zwischen Vollendung und Beendigung eines Diebstahls f{\"u}r die Strafbarkeit von Beteiligten und die Erf{\"u}llung von Qualifikationsmerkmalen. Außerdem sind einige weitere „klassische" Probleme der Verm{\"o}gensdelikte zu bew{\"a}ltigen.}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl}, series = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, volume = {55}, journal = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, number = {1}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0720-6356}, pages = {18 -- 22}, year = {2023}, abstract = {Zahlreiche aktuelle Gerichtsentscheidungen haben der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion {\"u}ber den Beginn des Versuchs beim Wohnungseinbruchsdiebstahl neue Impulse gegeben. Dabei geraten sogar strafrechtsdogmatische Lehrs{\"a}tze, die eine feste Verankerung zu haben scheinen, ins Wanken. Da Diebstahl in allen Variationen zum Kernbereich des strafrechtlichen Examensstoffes geh{\"o}rt, sollten Studierende {\"u}ber diese Entwicklung informiert sein. Denn klausurtaugliche Sachverhalte realer F{\"a}lle kehren oft nach einiger Zeit als Pr{\"u}fungsaufgabe wieder. Damit fließen auch neue Vorschl{\"a}ge der strafrechtlichen Lehre, die durch derartige F{\"a}lle inspiriert wurden, in das Pr{\"u}fungsgeschehen ein. Nicht alles muss man kennen, wenn man im Examen Erfolg haben will. Aber umfassende Informiertheit {\"u}ber herrschende und abweichende (Minder-)Meinungen schadet nicht. Der Beitrag erkl{\"a}rt, worauf es bei der Pr{\"u}fung des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach bislang herrschender Lehre ankommt und auf welche argumentativen Neuerungen man sich m{\"o}glicherweise einstellen muss.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des \S 192a StGB}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {7}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {6}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {398 -- 403}, year = {2022}, abstract = {Volle Zufriedenheit hat der Gesetzgeber mit der Einf{\"u}hrung des neuen \S 192a StGB in der Gemeinde der Strafrechtler nicht erzeugt. Bezweifelt wird, ob die Strafbarkeitsl{\"u}cken, die die Vorschrift schließen soll, tats{\"a}chlich existierten. Auf der anderen Seite wird beanstandet, dass der neue Tatbestand selbst l{\"u}ckenhaft ist. Tatsache ist, dass das sprachliche Erscheinungsbild der Norm nicht zufriedenstellt. Der unausgegorene Gesetzestext wirft zahlreiche Fragen auf, die mit den Mitteln der Auslegung kaum zu beantworten sind. Taten werden strafbar gestellt, deren Strafw{\"u}rdigkeit fragw{\"u}rdig ist. Andererseits {\"o}ffnen sich R{\"a}ume der Straflosigkeit f{\"u}r Taten, die in Relation zu den vom Gesetzestext erfassten F{\"a}llen nur unter Missachtung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) von der Strafbarkeit verschont bleiben k{\"o}nnen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Der neugefasste Bedrohungstatbestand (\S 241 StGB)}, series = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, volume = {16}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, number = {15}, publisher = {T. Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {1865-6331}, pages = {182 -- 184}, year = {2022}, abstract = {Am 3.4.2021 trat das „Gesetz zur Bek{\"a}mpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalit{\"a}t" in Kraft. Dieses Gesetz bringt in seinem Art. 1 viele Erweiterungen des Strafgesetzbuches und gibt der Vorschrift \S 241 StGB ein neues Gesicht. Dar{\"u}ber informiert dieser Beitrag.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Der fehlgeschlagene Versuch der qualifizierten Straftat}, series = {Goltdammer's Archiv f{\"u}r Strafrecht}, volume = {169}, journal = {Goltdammer's Archiv f{\"u}r Strafrecht}, number = {11}, publisher = {C.F. M{\"u}ller}, address = {Heidelberg}, issn = {0017-1956}, pages = {618 -- 635}, year = {2022}, language = {de} } @article{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Fortgeschrittenen- und Examensklausur: ein mitleidiger Einbrecher}, series = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, number = {6}, publisher = {T. Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {1865-6331}, pages = {634 -- 639}, year = {2020}, abstract = {Der erste Teil der Aufgabe (Ausgangsfall) hat den Schwierigkeitsgrad einer anspruchsvollen Klausur in der Fortgeschrittenen-{\"U}bung im Strafrecht. Ihre erfolgreiche Bew{\"a}ltigung setzt neben soliden Rechtskenntnissen im thematischen Bereich des R{\"u}cktritts vom Versuch vor allem genaue Erfassung aller relevanten Sachverhaltsangaben und pr{\"a}zise Subsumtion voraus. Mit der Abwandlung hat die Aufgabe Umfang und Schwierigkeitsgrad einer mittelschweren Klausur in der ersten Juristischen Pr{\"u}fung.}, language = {de} } @article{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Referendarexamensklausur - Strafrecht: R{\"a}uberischer Angriff auf Kraftfahrer, Notwehr, Versuch - Die Autofallen}, series = {Juristische Schulung}, volume = {60}, journal = {Juristische Schulung}, number = {2}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {149 -- 154}, year = {2020}, abstract = {Im Mittelpunkt des Falls stehen Probleme des Straftatbestands „r{\"a}uberischer Angriff auf Kraftfahrer".}, language = {de} }