@misc{WilkensSuetterlinWelleretal.2014, author = {Wilkens, Martin and S{\"u}tterlin, Sabine and Weller, Nina and Horn-Conrad, Antje and Kampe, Heike and Eckardt, Barbara and G{\"o}rlich, Petra and J{\"a}ger, Sophie and Zimmermann, Matthias and Mitsch, Wolfgang}, title = {Portal Wissen = Zeit}, number = {02/2014}, organization = {Universit{\"a}t Potsdam, Referat f{\"u}r Presse- und {\"O}ffentlichkeitsarbeit}, issn = {2194-4237}, doi = {10.25932/publishup-44084}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus4-440842}, pages = {99}, year = {2014}, abstract = {„Was ist also 'Zeit'?" seufzt Augustinus von Hippo im 11. Buch seiner „Confessiones" melancholisch, und f{\"a}hrt fort „Wenn mich niemand danach fragt, weiß ich es; will ich einem Fragenden es erkl{\"a}ren, weiß ich es nicht." Auch heute, 1584 Jahre nach Augustinus, erscheint 'Zeit' immer noch r{\"a}tselhaft. Abhandlungen {\"u}ber das Wesen der Zeit f{\"u}llen Bibliotheken. Oder eben dieses Heft. Wesensfragen sind den modernen Wissenschaften allerdings fremd. Zeit ist - zumindest in der Physik - unproblematisch. „Time is defined so that Motion looks simple" erk{\"a}rt man kurz und trocken, und verabschiedet sich damit vom Augustinischen R{\"a}tsel oder der Newtonschen Vorstellung einer absoluten Zeit, deren mathematischen Fluss man durch irdische Instrumente eh immer nur n{\"a}herungsweise erfassen kann. In der Alltagssprache, selbst in den Wissenschaften, reden wir zwar weiterhin vom Fluss der Zeit, aber Zeit ist schon lange keine nat{\"u}rliche Gegebenheit mehr. Zeit ist vielmehr ein konventioneller Ordnungsparameter f{\"u}r {\"A}nderung und Bewegung. Geordnet werden Prozesse, indem eine Klasse von Prozessen als Z{\"a}hlsystem dient, um andere Prozesse mit ihnen zu vergleichen und anhand der tempor{\"a}ren Kategorien „vorher", „w{\"a}hrend" und „nachher" anzuordnen. Zu Galileis Zeiten galt der eigene Pulsschlag als Zeitstandard f{\"u}r den Flug von Kanonenkugeln. Mit zunehmender Verfeinerung der Untersuchungsmethoden erschien das zu unpraktisch: Die Weg-Zeit-Diagramme frei fliegender Kanonenkugeln erweisen sich in diesem Standard ziemlich verwackelt, schlecht reproduzierbar, und keineswegs „simpel". Heutzutage greift man zu C{\"a}sium-Atomen. Demnach dauert ein Prozess eine Sekunde, wenn ein 133Cs-Atom genau 9 192 631 770 Schwingungen zwischen zwei sogenannten Hyperfeinzust{\"a}nden des Grundzustands vollf{\"u}hrt hat. Und ein Meter ist die Entfernung, die Licht im Vakuum in exakt 1/299 792 458 Sekunden zur{\"u}cklegt. Gl{\"u}cklicherweise sind diese Daten im General Positioning System GPS hart kodiert, so dass der Nutzer sie nicht jedes Mal aufs Neue eingeben muss, wenn er wissen will, wo er ist. Aber schon morgen muss er sich vielleicht ein Applet runterladen, weil der Zeitstandard durch raffinierte {\"U}berg{\"a}nge in Ytterbium ersetzt wurde. Der konventionelle Charakter des Zeitbegriffs sollte nicht dazu verf{\"u}hren zu glauben, alles sei irgendwie relativ und daher willk{\"u}rlich. Die Beziehung eines Pulsschlags zu einer Atomuhr ist absolut, und genauso real, wie die Beziehung einer Sanduhr zum Lauf der Sonne. Die exakten Wissenschaften sind Beziehungswissenschaften. Sie handeln nicht vom Ding an sich, was Newton und Kant noch getr{\"a}umt haben, sondern von Beziehungen - worauf schon Leibniz und sp{\"a}ter Mach hingewiesen haben. Kein Wunder, dass sich f{\"u}r andere Wissenschaften der physikalische Zeit-Standard als ziemlich unpraktisch erweist. Der Psychologie der Zeitwahrnehmung entnehmen wir - und jeder wird das best{\"a}tigen k{\"o}nnen - dass das gef{\"u}hlte Alter durchaus verschieden ist vom physikalischen Alter. Je {\"a}lter man ist, desto k{\"u}rzer erscheinen einem die Jahre. Unter der einfachen Annahme, dass die gef{\"u}hlte Dauer umgekehrt proportional zum physikalischen Alter ist, und man als Zwanzigj{\"a}hriger ein physikalisches Jahr auch psychologisch als ein Jahr empfindet, ergibt sich der erstaunliche Befund, dass man mit 90 Jahren 90 Jahre ist. Und - bei einer angenommenen Lebenserwartung von 90 Jahren - mit 20 (bzw. 40) physikalischen Jahren bereits 67 (bzw. 82) Prozent seiner gef{\"u}hlten Lebenszeit hinter sich hat. Bevor man angesichts der „Relativit{\"a}t von Zeit" selbst in Melancholie versinkt, vielleicht die Fortsetzung des Eingangszitats von Augustinus: „Aber zuversichtlich behaupte ich zu wissen, dass es vergangene Zeit nicht g{\"a}be, wenn nichts verginge, und nicht k{\"u}nftige Zeit, wenn nichts herank{\"a}me, und nicht gegenw{\"a}rtige Zeit wenn nichts seiend w{\"a}re." Tja - oder mit Bob Dylan „The times they're a changing". Ich w{\"u}nsche Ihnen eine spannende Zeit bei der Lekt{\"u}re dieser Ausgabe. Prof. Dr. Martin Wilkens Professor f{\"u}r Quantenoptik}, language = {de} } @book{RarogChuchaevDuboviketal.2013, author = {Rarog, Alexey and Chuchaev, Alexander and Dubovik, Olga and Inogamova-Khegay, Liudmila and Esakov, Gennady and Ponyatovskaya, Tatiana and Birke, Rainer and Mitsch, Wolfgang and Serebrennikova, Anna and K{\"u}pper, Georg and Rednikova, Tatiana and Matskevich, Igor and Nagaeva, Tatiana}, title = {Ber{\"u}hrungspunkte in der deutschen und russischen Strafrechtswissenschaft}, editor = {Hellmann, Uwe and Rarog, Alexey and Golovnenkov, Pavel}, publisher = {Universit{\"a}tsverlag Potsdam}, address = {Potsdam}, isbn = {978-3-86956-260-5}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus-66857}, publisher = {Universit{\"a}t Potsdam}, pages = {214}, year = {2013}, abstract = {Der vorliegende 3. Band der „Schriften zum deutschen und russischen Strafrecht" enth{\"a}lt die Vortr{\"a}ge, die an dem „Internationalen rechtsvergleichenden Runden Tisch zu aktuellen Themen des deutschen und russischen Strafrechts", der am 18. Dezember 2012 an der Juristischen Fakult{\"a}t der Universit{\"a}t Potsdam stattgefunden hat, gehalten wurden. Die Beitr{\"a}ge der Wissenschaftler und Praktiker aus Russland und Deutschland decken ein breites Spektrum an Themen ab, die in beiden L{\"a}ndern von Interesse sind. In den Band aufgenommen wurden zudem der Festvortrag von Prof. Dr. Rarog zum Tag der Juristischen Fakult{\"a}t der Universit{\"a}t Potsdam am 20. Juni 2012, ein Beitrag von Prof. Dr. Matskevich sowie ein weiterer Aufsatz von Prof. Dr. Rarog und Dr. Nagaeva. Die Publikation der Beitr{\"a}ge in deutscher und russischer Sprache erm{\"o}glicht den Lesern in beiden L{\"a}ndern die Lekt{\"u}re in der jeweiligen Muttersprache.}, language = {de} } @book{MitschEllbogen2020, author = {Mitsch, Wolfgang and Ellbogen, Klaus}, title = {F{\"a}lle zum Strafprozessrecht}, series = {Klausurenkurs : Juristische {\"U}bungsb{\"u}cher}, volume = {2020}, journal = {Klausurenkurs : Juristische {\"U}bungsb{\"u}cher}, edition = {2. neubearbeitete Auflage}, publisher = {Verlag Franz Vahlen}, address = {M{\"u}nchen}, isbn = {978-3-8006-5987-6}, pages = {XVI, 212}, year = {2020}, abstract = {Die Aneignung von Falll{\"o}sungskompetenz im Strafprozessrecht empfiehlt sich nicht nur f{\"u}r Rechtsreferendare, die sowohl in der Strafrechtsstation des Vorbereitungsdienstes als auch im zweiten Staatsexamen {\"u}ber solide Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet verf{\"u}gen m{\"u}ssen. Auch Studierende sollten sich im Hinblick auf die m{\"u}ndliche Examenspr{\"u}fung, das Referendariat und die sp{\"a}tere berufliche Praxis m{\"o}glichst fr{\"u}hzeitig w{\"a}hrend des Studiums mit der Materie befassen. Das notwendige Wissen und die Fertigkeit im Umgang mit strafprozessrechtlichen Sachverhalten erlernt man dabei - angesichts der geringen Anschaulichkeit des Rechtsgebietes - am besten durch aktive Bearbeitung von {\"U}bungsf{\"a}llen und -klausuren. Dieses Fallbuch enth{\"a}lt zw{\"o}lf anspruchsvolle und umfangreiche F{\"a}lle zum Strafprozessrecht sowie zw{\"o}lf strafprozessuale Zusatzfragen und gibt dem Benutzer damit ausreichend Material, um sich in die Methodik der Fallbearbeitung in diesem Rechtsgebiet einzuarbeiten.}, language = {de} } @book{MitschEllbogen2012, author = {Mitsch, Wolfgang and Ellbogen, Klaus}, title = {F{\"a}lle zum Strafprozessrecht}, publisher = {Vahlen}, address = {M{\"u}nchen}, isbn = {978-3-8006-3981-6}, pages = {196 S.}, year = {2012}, language = {de} } @book{Mitsch2015, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafrecht, Besonderer Teil 2}, series = {Springer-Lehrbuch}, journal = {Springer-Lehrbuch}, edition = {3. Aufl.}, publisher = {Springer}, address = {Berlin}, isbn = {978-3-662-44933-2}, publisher = {Universit{\"a}t Potsdam}, pages = {948}, year = {2015}, abstract = {Dieses Lehrbuch informiert umfassend {\"u}ber die examensrelevanten Straftatbest{\"a}nde des StGB, die Verm{\"o}gen, Eigentum oder sonstige Verm{\"o}gensg{\"u}ter sch{\"u}tzen. Der Text bereitet den Stoff systematisch auf und hebt dabei schwierige und umstrittene Einzelfragen durch ausf{\"u}hrliche Darstellung der dazu vertretenen Meinungen deutlich hervor. Unterst{\"u}tzt wird der Lernprozess mittels zahlreicher Fallbeispiele mit L{\"o}sungshinweisen, die dem Benutzer Gelegenheit zu aktiven {\"U}bungen an Strafrechtsf{\"a}llen geben. Der Leser sollte daher zun{\"a}chst versuchen, die F{\"a}lle selbst zu l{\"o}sen und danach den Text weiter lesen. Auch die am Ende jedes Kapitels gestellten „Kontrollfragen" sind eine Aufforderung zur {\"U}berpr{\"u}fung des Lernerfolges und gegebenenfalls Wiederholung der Lekt{\"u}re. {\"U}ber den Bereich des Besonderen Teils hinausgehende Repetitionseffekte verspricht das Buch dem Leser auf Grund der vielf{\"a}ltigen Bezugnahmen auf das Allgemeine Strafrecht, beispielsweise zu Fragen von T{\"a}terschaft und Teilnahme oder Versuch, Vollendung und Beendigung.}, language = {de} } @phdthesis{Mitsch2004, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Rechtfertigung und Opferverhalten}, series = {Strafrecht in Forschung und Praxis}, volume = {37}, journal = {Strafrecht in Forschung und Praxis}, publisher = {Kova?}, address = {Hamburg}, isbn = {3-8300-1153-9}, issn = {1615-8148}, pages = {676 S.}, year = {2004}, language = {de} } @book{Mitsch2002, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafrecht, Besonderer Teil : Bd. 2. 1. Verm{\"o}gensdelikte (Kernbereich)}, publisher = {Springer}, address = {Berlin, Heidelberg}, isbn = {3-540-61067-7}, doi = {10.1007/978-3-662-00072-4}, pages = {665 S.}, year = {2002}, language = {de} } @article{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Die Strafbarkeit des "Containerns" vor und nach der Entscheidung des BVerfG}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Lebensrecht}, volume = {29}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Lebensrecht}, number = {4}, issn = {0944-4521}, doi = {10.3790/zfl.29.4.457}, pages = {457 -- 465}, year = {2020}, language = {de} } @article{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Jugendstrafrecht}, series = {Strafrecht in der alten Bundesrepublik 1949-1990 : Grundlagen, Allgemeiner Teil und Rechtsfolgenseite im zeitgeschichtlichen Spiegel von Gesellschaft und Politik}, journal = {Strafrecht in der alten Bundesrepublik 1949-1990 : Grundlagen, Allgemeiner Teil und Rechtsfolgenseite im zeitgeschichtlichen Spiegel von Gesellschaft und Politik}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-8487-7027-4}, doi = {10.5771/9783748910862-529}, pages = {529 -- 544}, year = {2020}, language = {de} } @book{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafrecht in der Examensklausur}, series = {Academia iuris}, journal = {Academia iuris}, publisher = {Vahlen}, address = {M{\"u}nchen}, isbn = {978-3-8006-6597-6}, pages = {XXVII, 632}, year = {2022}, abstract = {Das vorliegende Buch ist der Versuch einer etwas anderen Systematik der Stoffvermittlung, bei der die Vorgehensweise der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles die Funktion des leitenden und strukturierenden roten Fadens hat. Die F{\"u}lle des strafrechtlichen Stoffes wird hier nicht streng nach AT und BT gegliedert, sondern danach, an welcher Stelle im Prozess der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles etwas zum Tragen kommt. Daher sollte die Arbeit mit dem Buch den nicht zu untersch{\"a}tzenden Nebeneffekt haben, mit der Vermehrung und Verfestigung des Strafrechtswissens zugleich den Rhythmus der strafrechtlichen Fallbearbeitung zu verinnerlichen. Von einem Lehrbuch unterscheidet sich das vorliegende Werk noch in einem zweiten Punkt, der gerade in der heißen Examensvorbereitungsphase von nicht zu untersch{\"a}tzender Bedeutung ist: der behandelte Stoff wird begrenzt durch die Vorgaben der Juristenausbildungsordnungen der Bundesl{\"a}nder, die sich in dieser Hinsicht jedenfalls im Kern nur unwesentlich unterscheiden. Was nicht pr{\"u}fungsrelevant ist, bleibt außen vor. Vor allem aus dem Besonderen Teil werden daher manche Tatbest{\"a}nde {\"u}berhaupt nicht angesprochen, weil sie in allen oder den meisten Bundesl{\"a}ndern nicht zum Pr{\"u}fungsstoff geh{\"o}ren.}, language = {de} } @article{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafrecht im Zivilrecht}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, volume = {34}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, number = {9}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0934-1307}, pages = {447 -- 451}, year = {2021}, abstract = {Dass die Entscheidung eines Zivilgerichts die gesteigerte Aufmerksamkeit von Strafrechtlern auf sich zieht, ist sicher nicht die Regel. Steht aber im Mittelpunkt einer solchen Entscheidung eine BGB-Vorschrift, die das Tatbestandsmerkmal „gestohlen" enth{\"a}lt, liegt es nahe, dass der Fall etwas mit \S STGB \S 242 StGB zu tun haben k{\"o}nnte. Das interessiert dann nat{\"u}rlich auch einen Juristen, der Zivilrecht zwar wie alle im Studium und Referendariat gelernt hat, danach aber haupts{\"a}chlich im Strafrecht unterwegs ist. In dem Fall, der dem Urteil des 5. Zivilsenats des BGH vom BGH 18.9.2020 zur Fussnote 1 zugrunde lag, ging es um die Anwendung des \S BGB \S 935 BGB \S 935 Absatz I BGB, die durch das erw{\"a}hnte Wort mit dem Strafrecht verkn{\"u}pft ist. {\"U}berraschenderweise ging der BGH in seiner Entscheidung mit keiner Zeile auf Diebstahl ein. Das wird dem Sachverhalt nicht ganz gerecht. Es mag sein, dass die Richtigkeit des Ergebnisses dadurch nicht in Frage gestellt wird. Begr{\"u}ndungstechnisch erscheint die Vorgehensweise der BGH-Richter jedoch erg{\"a}nzungsbed{\"u}rftig. Im Folgenden soll die gebotene strafrechtliche W{\"u}rdigung nachgeholt werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Wirklicher T{\"a}ter, falscher Name, richtiger Betroffener?}, series = {Deutsches Autorecht}, volume = {91}, journal = {Deutsches Autorecht}, number = {11}, publisher = {Juristische Zentrale des ADAC e.V.}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0012-1231}, pages = {614 -- 617}, year = {2021}, abstract = {Auftreten unter falschem Namen in Straf- und Bußgeldverfahren ist gewiss kein allt{\"a}gliches Ereignis. Existiert die Person tats{\"a}chlich, deren Namen ein anderer im Verfahren als Betroffener oder Beschuldigter verwendet, stellt sich vor allem die Frage, wen die verfahrensabschließende Entscheidung (Bußgeldbescheid, Urteil, Beschluss) betrifft. Verschiedene Konstellationen sind denkbar. Das OLG Stuttgart hatte es mit einem Fall zu tun, in dem letztlich der „richtige T{\"a}ter" verurteilt wurde. Ob sich das Verfahren auch gegen den „richtigen Betroffenen" richtete, ist eine andere Frage.}, language = {de} } @incollection{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Vorbemerkung zu \S 77}, series = {M{\"u}nchener Kommentar zum Strafgesetzbuch : \S\S 38-79b}, volume = {2}, booktitle = {M{\"u}nchener Kommentar zum Strafgesetzbuch : \S\S 38-79b}, editor = {Heintschel-Heinegg, Bernd von}, edition = {4}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, isbn = {978-3-406-74602-4}, pages = {1630 -- 1640}, year = {2020}, language = {de} } @article{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Summa cum laude}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtsdogmatik}, volume = {15}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Internationale Strafrechtsdogmatik}, number = {12}, publisher = {T. Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {1863-6470}, pages = {522 -- 523}, year = {2020}, language = {de} } @article{Mitsch2021, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Nahestehende Personen im Allgemeinen Teil des Strafrechts}, series = {Juristische Ausbildung}, volume = {43}, journal = {Juristische Ausbildung}, number = {2}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0170-1452}, doi = {10.1515/jura-2020-2707}, pages = {136 -- 144}, year = {2021}, language = {de} } @article{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Das "Donaulied"}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {5}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {5}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {277 -- 280}, year = {2020}, abstract = {In der niederbayerischen Metropole Passau sowie einigen weiteren St{\"a}dten der Region ist gegenw{\"a}rtig in der Bev{\"o}lkerung eine heftige Auseinandersetzung {\"u}ber ein Lied im Gang, das regelm{\"a}ßig auf Volksfesten und {\"a}hnlichen Veranstaltungen aufgef{\"u}hrt und gesungen wird. Es handelt sich um das „Donaulied", das die Initiatoren einer Petition - Studenten der Universit{\"a}t Passau - wegen sexistischer Textpassagen verbieten lassen wollen, w{\"a}hrend es ihre Widersacher als Ausdrucksform bayerischer Volkst{\"u}mlichkeit f{\"u}r unantastbar erkl{\"a}ren. „Weg mit dem Donaulied" und „H{\"a}nde weg vom Donaulied" k{\"o}nnte man die kontr{\"a}ren Standpunkte propagandistisch zugespitzt etikettieren. Die Trumpfkarte des Strafrechts wird in diesem Streit von den Gegnern des Liedes zur Bekr{\"a}ftigung ihrer Forderungen offenbar noch nicht ausgespielt. Das kann daran liegen, dass diese Karte (noch) nicht sticht, weil das Strafrecht in Bezug auf diesen Gegenstand seine vielgepriesene Fragmentarit{\"a}t zeigt, also eine Strafbarkeitsl{\"u}cke aufweist. Angesichts des Bestrafungseifers, mit dem die Politik in den letzten Jahren das Strafrecht vielf{\"a}ltig zur Bek{\"a}mpfung sexuell konnotierter {\"U}bergriffe - z.B. zuletzt „Upskirting" - ert{\"u}chtigt hat, w{\"a}re das ein {\"u}berraschender Befund. Aber die Analyse des geltenden Strafrechts wird best{\"a}tigen, dass hier tats{\"a}chlich noch eine strafrechtsfreie Nische existiert. Die nunmehr {\"o}ffentlich wahrgenommene Anst{\"o}ßigkeit des Donaulieds k{\"o}nnte also im wahrsten Sinne des Wortes Anstoß sein zu einer Gesetzgebungsinitiative. Ob es dieser aber wirklich bedarf, sollte gr{\"u}ndlich {\"u}berlegt werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Gerechtfertigtes Einzelrasen}, series = {Juristische Schulung}, volume = {60}, journal = {Juristische Schulung}, number = {10}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {924 -- 928}, year = {2020}, abstract = {Der Gesetzgeber hat den Pr{\"u}fungsstoff im Pflichtfach Strafrecht 2017 durch Einf{\"u}hrung des \S 315 d um eine Strafvorschrift erweitert, die - zB durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen - schnell als Quelle schwieriger und gewiss examensrelevanter Auslegungsprobleme identifiziert worden ist. Insbesondere die gegen „Einzelraser" gerichtete Tatbestandsvariante \S 315 d I Nr. 3 bereitet den Gerichten erhebliche Probleme, von denen sich Verfasser von Pr{\"u}fungsaufgaben und Pr{\"u}fer in m{\"u}ndlichen Pr{\"u}fungsgespr{\"a}chen sicher gern inspirieren lassen. Studenten und Examenskandidaten m{\"u}ssen also damit rechnen, zu \S 315 d befragt zu werden. Die spezifischen Tatbestandsprobleme sind inzwischen in Lehrb{\"u}chern und Kommentaren umfassend aufbereitet. Darauf kann in der Examensvorbereitung Bezug genommen werden. Noch nicht hinreichend ber{\"u}cksichtigt sind nach meiner Beobachtung Fallkonstellationen, in denen eine Erf{\"u}llung des „Einzelrasertatbestands" \S 315 d I Nr. 3 unter Begleitumst{\"a}nden in Betracht kommt, die geeignet sind, das Handeln des Rasers zu rechtfertigen. Der Beitrag gibt einen {\"U}berblick {\"u}ber die einschl{\"a}gigen Fallsituationen und f{\"u}hrt in die damit verbundenen Strafrechtsprobleme ein.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Dolus alternativus, Anstiftung und Tatsachenalternativit{\"a}t}, series = {Juristische Ausbildung}, volume = {45}, journal = {Juristische Ausbildung}, number = {1}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0170-1452}, doi = {10.1515/jura-2022-3231}, pages = {57 -- 63}, year = {2022}, abstract = {»Dolus alternativus« und »Anstiftung« sind zwei Begriffe des materiellen Strafrechts, die zum Stoff des juristischen Studiums und der ersten juristischen Pr{\"u}fung geh{\"o}ren. Die »Tatsachenalternativit{\"a}t« ist ein spezielles Ergebnis der Beweisaufnahme in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, das eine besondere Herausforderung f{\"u}r die gerichtliche Urteilsfindung darstellt. Es handelt sich also um ein strafprozessuales Ph{\"a}nomen, mit dem der angehende Jurist in seinem Studium meistens in Gestalt der »Wahlfeststellung« konfrontiert wird. Zwar haben die Themen »dolus alternativus« und »Wahlfeststellung« in der juristischen Pr{\"u}fung eher periphere Bedeutung, sollten aber bei der Vorbereitung auf das Examen nicht vernachl{\"a}ssigt werden. Da der Aspekt der Alternativit{\"a}t beiden Gegenst{\"a}nden ihre spezifische Pr{\"a}gung verleiht, bestehen {\"A}hnlichkeiten und somit auch Verwechslungsgefahr. Deswegen wird beides hier in einem Text behandelt. Die Anstiftung wurde hinzugef{\"u}gt, weil die Komplexit{\"a}t der dolus-alternativus-F{\"a}lle dadurch erh{\"o}ht wird. Zudem wird dieser Aspekt in der Literatur zum dolus alternativus bislang nicht ber{\"u}cksichtigt.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {"Verschaffen" als Merkmal des Straftatbestandes}, series = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, volume = {52}, journal = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, number = {1}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0720-6356}, pages = {32 -- 36}, year = {2022}, abstract = {Der sehr examensrelevante Straftatbestand Hehlerei (\S STGB \S 259 StGB) ist infolge einer neuen BGH-Entscheidung um einen Streitpunkt zwischen Strafrechtslehre und Rechtsprechung reicher: Die durch eine T{\"a}uschung erwirkte {\"U}bergabe der gestohlenen Sache vom Vort{\"a}ter (oder Vorbesitzer) auf den Anschlusst{\"a}ter soll nach dem BGH ein tatbestandsm{\"a}ßiges „Verschaffen" sein. Die Fachliteratur sieht das {\"u}berwiegend anders. Der Beitrag versucht davon zu {\"u}berzeigen, dass die Strafrechtslehre Recht hat.}, language = {de} } @incollection{Mitsch2020, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Roboter und Notwehr}, series = {Digitalisierung, Automatisierung, KI und Recht : Festgabe zum 10-j{\"a}hrigen Bestehen der Forschungsstelle RobotRecht}, booktitle = {Digitalisierung, Automatisierung, KI und Recht : Festgabe zum 10-j{\"a}hrigen Bestehen der Forschungsstelle RobotRecht}, editor = {Beck, Susanne and Kusche, Carsten and Valerius, Brian}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-8487-7705-1}, doi = {10.5771/9783748920984-365}, pages = {365 -- 386}, year = {2020}, language = {de} }