@article{Czubaiko2023, author = {Czubaiko, Achim}, title = {Menschenrechtsklagen vor Zivilgerichten in Deutschland}, series = {MenschenRechtsMagazin}, volume = {28}, journal = {MenschenRechtsMagazin}, number = {1}, publisher = {Universit{\"a}tsverlag Potsdam}, address = {Potsdam}, issn = {2941-1149}, doi = {10.25932/publishup-58779}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus4-587798}, pages = {16 -- 26}, year = {2023}, abstract = {Sp{\"a}testens seit dem Brand einer Textilfabrik in Karatschi, Pakistan, deren Hauptabnehmer das deutsche Textilunternehmen KiK war, ist die Frage nach der zivilrechtlichen Justiziabilit{\"a}t von Menschenrechtsverletzungen im Ausland auch in der Bundesrepublik angekommen. Parallel hierzu hatte bereits der Einsturz des Rana Plaza, einem Fabrikgeb{\"a}ude in Dhaka, Bangladesch, das zahlreiche Zulieferfirmen der europ{\"a}ischen sowie u.s.-amerikanischen Bekleidungsindustrie beherbergte, traurige Ber{\"u}hmtheit erlangt. Beide Vorf{\"a}lle hatten in den Industriestaaten des globalen Nordens eine nachhaltige Debatte dar{\"u}ber ausgel{\"o}st, welche Verantwortung inl{\"a}ndischen Abnehmerunternehmen f{\"u}r die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards entlang der global angelegten Lieferkette zukommt. An deren vorl{\"a}ufigem Ende steht eine Reihe von Spezialgesetzen, die heimischen Betrieben ausdifferenzierte Sorgfalts- und {\"U}berwachungspflichten bez{\"u}glich der Arbeitsbedingungen in den - h{\"a}ufig im globalen S{\"u}den gelegenen - Produktionsst{\"a}tten auferlegen. Als Folge dieses geostrategischen Nord-S{\"u}d-Konfliktes wohnt in Deutschland erhobenen Menschenrechtsklagen im Regelfall ein grenz{\"u}berscheitendes Moment inne, weshalb sich die Rechtsverfolgung individuell Betroffener mit den Fragen des Internationalen Privatrechts nach der gerichtlichen Zust{\"a}ndigkeit sowie des anwendbaren Sachrechts konfrontiert sieht. Dass ein Verfahren bereits auf dieser Ebene scheitern kann, verdeutlicht auf paradigmatische Weise das eingangs erw{\"a}hnte Verfahren gegen KiK vor dem LG Dortmund, in welchem das ung{\"u}nstige pakistanische Verj{\"a}hrungsrecht zur Anwendung gelangte. Rechtspolitisch wird die Funktion des Rechtsgebietes indes unterschiedlich beurteilt. W{\"a}hrend ein Ansatz gleichsam auf materieller Ebene die Entwicklung spezieller Sorgfaltsnormen f{\"u}r Unternehmen in Abnehmerstaaten verfolgt („Verantwortungsl{\"o}sung"), f{\"u}hrt eine andere Auffassung den Kern der Problematik nicht auf das - oftmals durchaus funktionale - Produktionslandrecht, sondern vielmehr auf dessen strukturelle Durchsetzungsdefizite zur{\"u}ck („Kognitionsl{\"o}sung"). Der Beitrag vollzieht die Implikationen beider Ans{\"a}tze f{\"u}r Zivilprozesse in Deutschland nach. Hierf{\"u}r wird die Menschenrechtsklage zun{\"a}chst in das deutsche Verfahrensrecht eingeordnet (I.) bevor die Rolle des Internationalen Privatrechtes er{\"o}rtert werden kann (II.). Anschließend werden sowohl die Sorgfaltsregime in den Abnehmerstaaten (III.) als auch Rechtsbehelfe in den Produktionsl{\"a}ndern am Beispiel Bangladeschs (IV.) in den Blick genommen.}, language = {de} }