@book{Boerner2006, author = {B{\"o}rner, Ren{\´e}}, title = {Ein Vorschlag zum Brandstrafrecht}, publisher = {Universit{\"a}tsverlag Potsdam}, address = {Potsdam}, isbn = {978-3-939469-22-3}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus-8111}, publisher = {Universit{\"a}t Potsdam}, pages = {66}, year = {2006}, abstract = {Das 6. StrRG fasste die Brandstiftungsdelikte neu und stieß damit auf erhebliche Kritik. Die Einw{\"a}nde blieben nicht ungeh{\"o}rt und bereits im Jahr 2000 erl{\"a}uterte Wilkitzki im Rahmen des Marburger Strafrechtsgespr{\"a}chs, der Gesetzgeber wolle M{\"a}ngel des 6. StrRG ausbessern, doch ben{\"o}tige die zu Recht eingeforderte Pr{\"a}zision etwas Zeit. Da die Diskussion nunmehr etwas abgeklungen ist und auch die Rechtsprechung Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit den \S\S 306 ff. StGB gehabt hat, bietet es sich an, die vorgebrachten Einw{\"a}nde zu ordnen, um Korrekturm{\"o}glichkeiten im Zusammenhang darzustellen. Die von \S\S 306 ff. StGB aufgeworfenen und recht komplexen Fragestellungen lassen sich grob in drei Bereiche abschichten: (1) die Schwierigkeiten des \S 306 StGB, (2) das Gesamtsystem der Strafen sowie (3) gesonderte Einzelprobleme. Ziel der {\"U}berlegung ist es, anhand der jeweiligen Problemstellung gesetzgeberische L{\"o}sungen zu entwickeln, um anschließend einen vollst{\"a}ndigen Reformvorschlag zu unterbreiten. [Einleitung]}, language = {de} } @book{Boerner2020, author = {B{\"o}rner, Ren{\´e}}, title = {Umweltstrafrecht}, series = {Springer-Lehrbuch}, journal = {Springer-Lehrbuch}, publisher = {Springer}, address = {Berlin}, isbn = {978-3-662-60628-5}, doi = {10.1007/978-3-662-60629-2}, pages = {XIII, 374}, year = {2020}, abstract = {Die Verwaltungsrechtsakzessoriet{\"a}t ist der pr{\"a}gende Begriff des Umweltstrafrechts. Bei n{\"a}herem Hinsehen verbergen sich dahinter aber sehr verschiedene Dinge. Die einfachste Aussage k{\"o}nnte lauten: Ohne Umweltrecht kein Umweltstrafrecht. Das besagt f{\"u}r sich genommen aber kaum mehr, als dass sich ein Bereich des Verwaltungsrechts mit der Umwelt besch{\"a}ftigt und dass das Strafrecht Tatbest{\"a}nde enth{\"a}lt, welche diesen verwaltungsrechtlichen Bereich betreffen. Die Verwaltungsrechtsakzessoriet{\"a}t ist indes weit konkreter und behandelt die Frage, ob und wann und auf welche Weise das Strafrecht an Begriffe und Verfahrensergebnisse des Verwaltungsrechts gebunden ist. Wer aber von dem {\"o}ffentlich-rechtlichen Umweltrecht keine konkreten Vorstellungen hat, wird schwerlich die Einzelfragen der Akzessoriet{\"a}t im Allgemeinen und anhand des jeweiligen Straftatbestandes im Besonderen beurteilen k{\"o}nnen. In diesem Sinne gilt der Satz: Ohne Umweltrecht kein Umweltstrafrecht. Da kein einheitliches Umweltgesetzbuch existiert, sieht sich der Rechtsanwender mit verstreuten Vorschriften konfrontiert, die aufgefunden und zueinander ins Verh{\"a}ltnis gesetzt werden wollen. Das wird durch ein Grundverst{\"a}ndnis f{\"u}r die Rechtsgebiete und deren Funktionsweise erm{\"o}glicht, was insbesondere f{\"u}r den Bereich des Verwaltungsrechts gilt. Aus der Perspektive des Strafrechts flankiert \S 330d StGB i. V. m. den jeweiligen Straftatbest{\"a}nden die zu bew{\"a}ltigende Aufgabe, indem dort f{\"u}r das Strafrecht bedeutsame Ankn{\"u}pfungspunkte hervorgehoben und modifiziert werden. Ein Gesamtbild ergibt sich aus \S 330d StGB und den Delikten aber bei weitem nicht.}, language = {de} }