@misc{Anlauf2010, type = {Master Thesis}, author = {Anlauf, Lena}, title = {K{\"u}ndigungen aufgrund von Bagatelldelikten : eine unternehmensethische Untersuchung}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus-67311}, school = {Universit{\"a}t Potsdam}, year = {2010}, abstract = {Bei der Entlassung von Mitarbeitern sind Interessenkonflikte vorprogrammiert. Gut begr{\"u}ndete Positionen stehen sich bei diesen folgenreichen Personalentscheidungen oft unvers{\"o}hnlich gegen{\"u}ber. In den letzten Jahren waren vermehrt K{\"u}ndigungen aufgrund von Bagatelldelikten in den Medien pr{\"a}sent. So wurde einer Kassiererin fristlos gek{\"u}ndigt, weil sie zwei Pfandbons unterschlagen haben sollte. Angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise, in der Banken Milliarden fehlinvestierten die Bankmanager jedoch kaum zur Rechenschaft gezogen wurden, verst{\"a}rkte sich der Eindruck unbotm{\"a}ßiger H{\"a}rte und Ungerechtigkeit. Aber ist dieser Eindruck gerechtfertigt? Unterschiedliche Urteile der Instanzgerichte zu Bagatellk{\"u}ndigungen zeigen, dass im Arbeitsrecht nicht abschließend gekl{\"a}rt ist, wie in solchen Bagatellk{\"u}ndigungsf{\"a}llen verfahren werden soll. Zudem stellt die Rechtskonformit{\"a}t einer K{\"u}ndigung ohnehin kein abschließendes Kriterium daf{\"u}r dar, ob sie auch aus ethischer Sicht gut ist. Das Ziel der Arbeit ist daher die Frage zu beantworten, wie Bagatellk{\"u}ndigungen moralisch zu bewerten sind. Ethisch relevante Aspekte werden zur Unterst{\"u}tzung von Personalentscheidungen in der Praxis identifiziert. Zun{\"a}chst werden als {\"U}berblick die Ergebnisse einer Medienrecherche zu den Bagatellk{\"u}ndigungen dargestellt. Im ersten Untersuchungsschritt wird gefragt, warum eine K{\"u}ndigung als Aufl{\"o}sung einer privaten Vertragsbeziehung rechtfertigungsbed{\"u}rftig ist. An Praxisbeispielen wird dargestellt, welche Regelungen zum K{\"u}ndigungsschutz bestehen und wie diese durch die Spezifika der Arbeitsbeziehung anhand ethischer Aspekte begr{\"u}ndet werden. Bezugnehmend auf die Stakeholder-Sicht auf Wirtschaftsunternehmen und {\"U}berlegungen der Agenturtheorie wird gezeigt, dass die Beziehung im Arbeitskontext Spezifika aufweist, die {\"u}bergeb{\"u}hrliche Rechte und Pflichten begr{\"u}nden und auch in der psychologischen impliziten Vertragsbeziehung ihren Ausdruck finden. Es wird gezeigt, dass sich - insbesondere bei langj{\"a}hrigen Vertragsverh{\"a}ltnissen - ein prima-facie-Recht der Arbeitnehmer nicht gek{\"u}ndigt zu werden begr{\"u}nden l{\"a}sst. Dieses Recht liegt im Status der Arbeitnehmer als rationalen moralf{\"a}higen Personen mit Anspruch auf Achtung ihrer W{\"u}rde begr{\"u}ndet. Aus der Personenhaftigkeit der Mitarbeiter entspringt der legitime Anspruch, rationale Gr{\"u}nde f{\"u}r Entscheidungen, welche sie betreffen, genannt zu bekommen. Es wird argumentiert, ein Arbeitgeber d{\"u}rfe die Arbeitsbeziehung nur aufk{\"u}ndigen, wenn es hierf{\"u}r objektiv gute Gr{\"u}nde gibt - ein grunds{\"a}tzlicher K{\"u}ndigungsschutz ist also nicht nur rechtlich sondern auch moralisch geboten. Daher schließt sich die Frage an, ob das Bagatelldelikt als Vertragspflichtverletzung ein guter objektiver Grund ist, welcher eine K{\"u}ndigung rechtfertigt. Von Seiten der K{\"u}ndigungsbef{\"u}rworter wird argumentiert, das Vertrauensverh{\"a}ltnis sei durch die Tat zerst{\"o}rt. Daher wird gepr{\"u}ft, ob der Vertrauensverlust aufgrund des Bagatelldiebstahls ein guter Grund f{\"u}r die K{\"u}ndigung ist. Ob das Bagatelldelikt als objektiver Grund f{\"u}r den Vertrauensverlust gewertet werden kann, h{\"a}ngt nun davon ab, ob der Mitarbeiter das Vertrauen tats{\"a}chlich missbraucht hat. Daraus folgt, dass sich die moralische Bewertung des Delikts an Prinzipien orientiert, die auch im Strafrecht gelten (Schuldprinzip, Unschuldsvermutung, Rechtsprinzips, Ultima-Ratio-Prinzip). Das Ergebnis der Untersuchung ist: Bagatelldelikte k{\"o}nnen aufgrund ihrer Spezifika anhand dieser g{\"u}ltigen Prinzipien schwerlich als objektiver Grund angesehen werden, der eine fristlose K{\"u}ndigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Abschließend wird gezeigt, dass auch die vermeintliche pr{\"a}ventive Wirkung der K{\"u}ndigung nicht als guter K{\"u}ndigungsgrund gelten kann. Mit spezialpr{\"a}ventiven Gr{\"u}nden kann die K{\"u}ndigung ebenso wenig wie mit positiver als auch negativer generalpr{\"a}ventiver Wirkungen begr{\"u}ndet werden. Insbesondere stellt eine K{\"u}ndigung aus generalpr{\"a}ventiven Zwecken eine illegitime Instrumentalisierung des Mitarbeiters als Person dar. Zwar k{\"o}nnen K{\"u}ndigungen bei Bagatelldelikten durchaus nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch moralisch gerechtfertigt sein. Aufgrund der Spezifika der Bagatelldelikte und der Vertrauensk{\"u}ndigung ist die fristlose K{\"u}ndigung in den meisten vorliegenden F{\"a}llen aus ethischer Sicht aber nicht akzeptabel. Hohe Anforderungen an die Objektivit{\"a}t des Vertrauensverlustes, der als K{\"u}ndigungsgrund dienen soll, sind aufgrund der schw{\"a}cheren Machtposition der Mitarbeiter notwendig und klug im Sinne der Wahrung des betrieblichen und gesellschaftlichen Friedens. Es wird daher f{\"u}r ein grunds{\"a}tzliches Abmahnungsgebot bei Bagatelldiebst{\"a}hlen pl{\"a}diert, welche weitergehend durch eine Wertgrenze definiert werden k{\"o}nnen. Weitere Maßnahmen, mit denen man missbr{\"a}uchlichen Bagatelldeliktk{\"u}ndigungen vorbeugen oder auf Bagatelldelikte reagieren kann werden im Ausblick genannt.}, language = {de} }