@article{Bezzenberger2023, author = {Bezzenberger, Tilman}, title = {Kein mittelbarer Besitz und kein gutgl{\"a}ubiger Mobiliarerwerb bei widerstreitenden Besitzmittlungsversprechen}, series = {Archiv f{\"u}r die civilistische Praxis}, volume = {223}, journal = {Archiv f{\"u}r die civilistische Praxis}, number = {1}, publisher = {Mohr Siebeck}, address = {T{\"u}bingen}, issn = {0003-8997}, doi = {10.1628/acp-2023-0003}, pages = {76 -- 122}, year = {2023}, abstract = {Die Regeln {\"u}ber den gutgl{\"a}ubigen Erwerb beweglicher Sachen sind unebenes Gel{\"a}nde, denn sie f{\"u}hren in das Recht des Besitzes und namentlich des mittelbaren Besitzes, und hier ist vieles schwankender Boden. Oft geht es um widerstreitende {\"U}bereignungsgesch{\"a}fte im Zusammenhang mit der Kreditsicherung, so wie die Sicherungs{\"u}bereignung von Vorbehaltsgut oder die mehrfache Sicherungs{\"u}bereignung derselben Sache. Wenn ein Vorbehaltsk{\"a}ufer die ihm noch nicht geh{\"o}rende Sache einer Bank zur Sicherheit {\"u}bereignen will und ihr den Besitz zu vermitteln verspricht, erwirbt die Bank zwar kein Eigentum (\S 933 BGB). Aber wenn man der Bank den mittelbaren Besitz zuspricht, kann von ihr sp{\"a}ter ein anderer Sicherungsnehmer durch die Abtretung des aus dem Sicherungsvertrag entspringenden Herausgabeanspruchs der Bank gegen den Vorbehaltsk{\"a}ufer gutgl{\"a}ubig Eigentum erwerben (\S 934 Fall 1 BGB). So sehen es jedenfalls die meisten, und auch der Bundesgerichtshof hat 1968 in dem vieler{\"o}rterten »Fr{\"a}smaschinen-Urteil« so entschieden.}, language = {de} }