@article{Wagner, author = {Wagner, Rolf}, title = {Prozessrecht: Europ{\"a}ische Zust{\"a}ndigkeitsregeln f{\"u}r Anspr{\"u}che aus Patronatsvereinbarung}, series = {Europ{\"a}ische Zeitschrift f{\"u}r Wirtschaftsrecht}, volume = {33}, journal = {Europ{\"a}ische Zeitschrift f{\"u}r Wirtschaftsrecht}, number = {22}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0937-7204}, pages = {1061 -- 1066}, abstract = {Die kanadische Immobiliengesellschaft ROI Land Investment Ltd. besch{\"a}ftigte einen Deutschen (FD) als stellvertretenden Vizepr{\"a}sidenten im Bereich Finanzkommunikation. Kurz darauf beschlossen die Parteien, ihr Vertragsverh{\"a}ltnis auf eine noch zu gr{\"u}ndende Schweizer Gesellschaft zu {\"u}berf{\"u}hren, deren Muttergesellschaft die ROI Land bildete. Drei Monate sp{\"a}ter wurde FD Direktor der neuen Schweizerischen Aktiengesellschaft, er arbeitete aber in Stuttgart. Mit der ROI Land schloss er noch eine Patronatsvereinbarung, wonach die kanadische Immobiliengesellschaft f{\"u}r die Verbindlichkeiten der neugegr{\"u}ndeten Schweizer AG ihm gegen{\"u}ber haftete. Nach nur f{\"u}nf Monaten k{\"u}ndigte die Schweizer Gesellschaft den Arbeitsvertrag. FD griff die K{\"u}ndigung zwar erfolgreich an, konnte aber das Urteil gegen die inzwischen insolvente Schweizer Gesellschaft nicht vollstrecken, weshalb er die kanadische Immobiliengesellschaft aus der Patronatsvereinbarung verklagte.}, language = {de} } @article{Wagner2022, author = {Wagner, Rolf}, title = {Neufassung der Art. 7, 15, 17b II und 24 EGBGB durch das Gesetz zur Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts}, series = {Zeitschrift f{\"u}r das gesamte Familienrecht}, volume = {69}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r das gesamte Familienrecht}, number = {6}, publisher = {Gieseking}, address = {Bielefeld}, issn = {0044-2410}, pages = {405 -- 414}, year = {2022}, abstract = {Nachdem die Europ{\"a}isierung des Internationalen Privatrechts weitgehend ins Stocken geraten ist, konnte sich der deutsche Gesetzgeber wieder in verst{\"a}rktem Maße dem autonomen Recht widmen. {\"U}ber das Gesetz zur Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts ist bereits vielfach berichtet worden. Die neuen internationalprivatrechtlichen Vorschriften in diesem Gesetz wurden dabei oftmals ausgespart bzw. eher am Rande erl{\"a}utert. Deshalb stellt der folgende Beitrag diese Neuregelungen im Detail vor.}, language = {de} } @article{Wagner2023, author = {Wagner, Rolf}, title = {Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen}, series = {Neue juristische Wochenschrift}, volume = {76}, journal = {Neue juristische Wochenschrift}, number = {25}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0341-1915}, pages = {1779 -- 1785}, year = {2023}, abstract = {Ankn{\"u}pfend an den letztj{\"a}hrigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2022, NJW Jahr 2022 Seite 1861) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum {\"u}ber die j{\"u}ngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pl{\"a}ne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie {\"u}ber den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung". Dar{\"u}ber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt.}, language = {de} } @article{Wagner2022, author = {Wagner, Rolf}, title = {Rechtsprechung zu den ziviljustiziellen {\"U}bergangsvorschriften im Austrittsabkommen}, series = {Europ{\"a}ische Zeitschrift f{\"u}r Wirtschaftsrecht}, volume = {33}, journal = {Europ{\"a}ische Zeitschrift f{\"u}r Wirtschaftsrecht}, number = {12}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0937-7204}, pages = {550 -- 553}, year = {2022}, abstract = {Die Folgen des Brexits werden sp{\"u}rbar. In der Gerichtspraxis bis hin zum BGH kommen die {\"U}bergangsvorschriften zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Austrittsabkommen zur Anwendung. Doch ist dies {\"u}berhaupt rechtens? Das Austrittsabkommen ist n{\"a}mlich lediglich auf Art. EUV2009 Artikel 50 EUV2009 Artikel 50 Absatz II EUV und gerade nicht dar{\"u}ber hinaus auch noch auf die Kompetenz zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit in Art. AEUV Artikel 81 AEUV gest{\"u}tzt worden. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Rechtsprechung zu den genannten {\"U}bergangsvorschriften und mit der Rechtsgrundlage des Austrittsabkommens.}, language = {de} } @article{Wagner2023, author = {Wagner, Rolf}, title = {Europ{\"a}ischer Beschluss zur vorl{\"a}ufigen Kontenpf{\"a}ndung und Arrest mit nachfolgender Kontenpf{\"a}ndung}, series = {Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts}, volume = {43}, journal = {Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts}, number = {1}, publisher = {Gieseking}, address = {Bielefeld}, issn = {0720-6585}, pages = {1 -- 8}, year = {2023}, abstract = {Mit der Kontenpf{\"a}ndungsverordnung (EuKPfVO) hat der europ{\"a}ische Gesetzgeber Neuland betreten. Der Europ{\"a}ische Beschluss zur vorl{\"a}ufigen Kontenpf{\"a}ndung (EuKPfB) steht dem Gl{\"a}ubiger als eine Alternative zu den Maßnahmen zur vorl{\"a}ufigen Pf{\"a}ndung nach dem nationalen Recht zur Verf{\"u}gung (Art. 1 Abs. 2 EuKPfVO). Auf den ersten Blick weist der EuKPfB eine gewisse N{\"a}he zu einer Kontenpf{\"a}ndung aufgrund eines dinglichen Arrests auf. Im Folgenden soll daher untersucht werden, ob und ggfs. welche konzeptionellen Unterschiede es diesbez{\"u}glich gibt. In diesem Zusammenhang ist auch zu kl{\"a}ren, was sich hinter dem EuKPfB eigentlich verbirgt.}, language = {de} } @article{Wagner2022, author = {Wagner, Rolf}, title = {Recht am Eheschließungsort als generelles Eheschließungsstatut?}, series = {Zeitschrift f{\"u}r das gesamte Familienrecht}, volume = {69}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r das gesamte Familienrecht}, number = {4}, publisher = {Gieseking}, address = {Bielefeld}, issn = {0044-2410}, pages = {245 -- 255}, year = {2022}, abstract = {Aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses f{\"u}r familienrechtliche Rechtsakte in der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 III AEUV) stellt sich die Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts im Familienrecht als große Herausforderung dar. Zwar befasst sich die Europ{\"a}ische Kommission derzeit mit grenz{\"u}berschreitenden Fragen der Abstammung. Auf absehbare Zeit ist aber kaum mit Gesetzgebungsvorschl{\"a}gen aus Br{\"u}ssel zur Vereinheitlichung des anwendbaren Rechts f{\"u}r Eheschließungen zu rechnen. Der Blick richtet sich daher insoweit auf das jeweilige nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten. Gegenstand der folgenden {\"U}berlegungen ist der k{\"u}rzlich vorgelegte, gleichermaßen {\"u}berraschende wie interessante Vorschlag von Dagmar Coester-Waltjen, Eheschließungen ohne R{\"u}cksicht auf das Geschlecht (im Sinne einer Gesamtverweisung und vorbehaltlich einer ordre public-Pr{\"u}fung) dem Recht am Eheschließungsort zu unterstellen.}, language = {de} } @article{Wagner2023, author = {Wagner, Rolf}, title = {Zust{\"a}ndigkeit nach der EuGVVO f{\"u}r abgetretene Forderungen in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen}, series = {Recht der internationalen Wirtschaft}, volume = {69}, journal = {Recht der internationalen Wirtschaft}, number = {5}, publisher = {Fachmedien Recht und Wirtschaft, dfv Mediengruppe}, address = {Frankfurt am Main}, issn = {0340-7926}, pages = {245 -- 254}, year = {2023}, abstract = {Im Rahmen der EuGVVO hat der Kl{\"a}ger seine Klage grunds{\"a}tzlich in dem Staat zu erheben, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen hiervon gibt es insbesondere in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen. Der Versicherungsnehmer und der Verbraucher k{\"o}nnen gegen den Versicherer bzw. gegen den Unternehmer insbesondere an ihrem Wohnsitz gerichtlich vorgehen. Der Arbeitnehmer kann seine Klage gegen den Arbeitgeber zwar nicht an seinem Wohnsitz, aber an dem Ort erheben, an dem oder von dem aus er gew{\"o}hnlich seine Arbeit verrichtet (gew{\"o}hnlicher Arbeitsort). Zust{\"a}ndigkeitsrechtliche Probleme ergeben sich, wenn der Versicherungsnehmer, der Verbraucher oder der Arbeitnehmer seine Forderung an einen Dritten abtritt. Dann ist in erster Linie zu kl{\"a}ren, ob der Dritte die abgetretene Forderung auch an seinem Wohnsitz bzw. an seinem gew{\"o}hnlichen Arbeitsort erheben kann. Diese Problematik ist Gegenstand des Beitrags.}, language = {de} } @article{Wagner2020, author = {Wagner, Rolf}, title = {Neues Internationales Privatrecht zur Adoption}, series = {Das Standesamt}, volume = {73}, journal = {Das Standesamt}, publisher = {Verl. f{\"u}r Standesamtswesen}, address = {Frankfurt am Main}, issn = {0341-3977}, pages = {129 -- 135}, year = {2020}, abstract = {Nach einer kurzen Darstellung des bislang geltenden Internationalen Privatrechts und der Hauptkritik hieran werden im Beitrag die Entstehungsgeschichte und der Inhalt der neuen internationalprivat- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Adoption dargestellt.}, language = {de} } @article{Wagner2021, author = {Wagner, Rolf}, title = {Neue deutsche Arrestvollziehungsfrist und justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen}, series = {Recht der internationalen Wirtschaft}, volume = {67}, journal = {Recht der internationalen Wirtschaft}, number = {12}, publisher = {Fachmedien Recht und Wirtschaft, dfv Mediengruppe}, address = {Frankfurt am Main}, issn = {0340-7926}, pages = {777 -- 784}, year = {2021}, abstract = {Dingliche Arreste d{\"u}rfen nach \S 929 II ZPO nur innerhalb einer Frist von einem Monat vollzogen werden. Ergeht der Arrestbefehl nach m{\"u}ndlicher Verhandlung durch Endurteil, beginnt die Frist mit der Verk{\"u}ndung des Arrestbefehls. Wird ohne m{\"u}ndliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, wird die Einmonatsfrist mit der Zustellung der Arrestentscheidung an den Antragsteller in Gang gesetzt. Zum 1. 1. 2022 wird \S 929 II ZPO um einen zweiten Satz erweitert werden. Soll „ein ausl{\"a}ndischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerkl{\"a}rung" vollzogen werden, so betr{\"a}gt die Vollziehungsfrist nach dieser Regelung dann nicht nur einen Monat, sondern zwei Monate. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, innerhalb welcher wirtschaftsrechtlicher Rechtsinstrumente der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 AEUV) der Neuregelung Bedeutung zukommt.}, language = {de} } @article{Wagner2022, author = {Wagner, Rolf}, title = {Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen}, series = {Neue juristische Wochenschrift}, volume = {75}, journal = {Neue juristische Wochenschrift}, number = {26}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0341-1915}, pages = {1861 -- 1867}, year = {2022}, abstract = {Ankn{\"u}pfend an den letztj{\"a}hrigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2021, NJW Jahr 2021 Seite 1926) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum {\"u}ber die j{\"u}ngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pl{\"a}ne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie {\"u}ber den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung". Dar{\"u}ber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt.}, language = {de} }