@article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Die „Vorpr{\"u}fung" beim Versuch in der Fallbearbeitung}, series = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r das juristische Studium}, number = {4}, publisher = {T. Rotsch}, address = {Gießen}, issn = {1865-6331}, pages = {729 -- 736}, year = {2023}, abstract = {Der Beitrag behandelt eine Marginalie der strafrechtlichen Fallbearbeitung, die "Vorpr{\"u}fung" bei der Er{\"o}rterung von Versuchsstrafbarkeit. Fehler sind hier selten, kommen aber in der Universit{\"a}ts- und Examensrealit{\"a}t vor. Zu ihrer Vermeidung gibt der vorliegende Beitrag einige Ratschl{\"a}ge und Hinweise.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {R{\"a}uberischer Menschenraub}, series = {Juristische Schulung}, volume = {62}, journal = {Juristische Schulung}, number = {7}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {609 -- 614}, year = {2022}, abstract = {Einen Straftatbestand mit dem Namen „R{\"a}uberischer Menschenraub" gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Was es aber gibt, sind wirkliche Straftaten, die wegen ihrer tats{\"a}chlichen Bestandteile und deren strafrechtlicher Bedeutung mit „R{\"a}uberischer Menschenraub" zutreffend bezeichnet sind. Die Frage ist daher, welchem Straftatbestand des geltenden Strafrechts eine solche Tat zugeordnet werden kann. Eine neue Entscheidung des BGH gibt Antwort auf die Frage. Der zugrunde liegende Sachverhalt enth{\"a}lt so viele weitere interessante strafrechtliche Elemente, dass er fast unver{\"a}ndert als Strafrechtsaufgabe im Examen Verwendung finden k{\"o}nnte. Die Besch{\"a}ftigung mit dem Fall ist daher zu empfehlen. Hier soll das Hauptaugenmerk auf die mit dem „R{\"a}uberischen Menschenraub" zusammenh{\"a}ngenden Probleme gerichtet werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafbarkeit verm{\"o}gensloser Schwarzfahrer}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Verkehrsrecht}, number = {2}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0934-1307}, pages = {54 -- 58}, year = {2022}, abstract = {Vielleicht stellen sich auch andere Benutzer der Berliner S-Bahn hin und wieder die Frage, wer von den Mitfahrenden wohl ein g{\"u}ltiges Ticket dabei hat. Selbstverst{\"a}ndlich soll hier niemand diskriminiert werden; aber bei manchem Mitreisenden, der um eine kleine Spende bittet, eine Obdachlosenzeitung offeriert oder musikalische Darbietungen gibt, habe ich manchmal Zweifel. Nicht ganz fernliegend ist dann wohl die Erw{\"a}gung, dass es sich jedenfalls zum Teil um Mitb{\"u}rger handelt, deren Einkommens- und Verm{\"o}genssituation schlecht ist. Das gibt Anlass zu der Frage, ob unter dieser Voraussetzung die strafrechtliche Beurteilung der - das sei hier des Themas wegen unterstellt - unbefugt erlangten unentgeltlichen Personenbef{\"o}rderung zu einem anderen Ergebnis f{\"u}hrt als bei einem „Schwarzfahrer", der {\"u}ber gen{\"u}gend Finanzmittel verf{\"u}gt, um die Fahrt zu bezahlen. Einige Gerichtsentscheidungen zu F{\"a}llen, in denen es zwischen einem Taxichauffeur und dem von ihm bef{\"o}rderten Fahrgast zu gewaltt{\"a}tigen Auseinandersetzungen {\"u}ber die - vom Fahrgast verweigerte - Fahrpreisentrichtung gekommen war, suggerieren eine Straflosigkeit des T{\"a}ters, der keinerlei pf{\"a}ndbares Verm{\"o}gen hat. Die Entscheidungen betrafen den Erpressungstatbestand (\S\S 253, 255 StGB), sind aber vielleicht auch pr{\"a}judiziell f{\"u}r \S 263 StGB und f{\"u}r \S 265 a StGB. Dem soll hier nachgegangen werden.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Geschwindigkeits{\"u}berschreitung bei privater Rettungsfahrt}, series = {Deutsches Autorecht}, volume = {92}, journal = {Deutsches Autorecht}, number = {2}, publisher = {Juristische Zentrale des ADAC e.V.}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0012-1231}, pages = {115 -- 117}, year = {2022}, abstract = {Die {\"U}bertretung von bußgeldbewehrten Verkehrsregeln bei Fahrten, die der Abwehr einer Gefahr - z. B. der Verbringung einer schwer verletzten oder erkrankten Person in eine Klinik - dienen, ist ein allt{\"a}glicher Vorgang. Polizei, Feuerwehr, Notarzt und andere institutionelle Retter sind von der Einhaltung der Regeln gem{\"a}ß \S STVO \S 35 StVO dispensiert und begehen keine Ordnungswidrigkeiten. Privatpersonen haben diese Sonderrechte nicht und entgehen der Ahndbarkeit nur unter den Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Vorwerfbarkeitsausschlussgrundes. Vor allem der rechtfertigende Notstand (\S OWIG \S 16 OWiG) hat große praktische Bedeutung. Diese Norm steht im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG D{\"u}sseldorf. Der zugrundeliegende Fall wirft aber noch weitere interessante Rechtsfragen auf.}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Raub mit Luftpumpe}, series = {Juristische Rundschau}, volume = {2023}, journal = {Juristische Rundschau}, number = {12}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0022-6920}, doi = {10.1515/juru-2023-2082}, pages = {633 -- 636}, year = {2023}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Strafbares Heldentum?}, series = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, volume = {7}, journal = {KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift}, number = {4}, publisher = {Universit{\"a}t zu K{\"o}ln}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2509-6826}, pages = {238 -- 247}, year = {2022}, abstract = {Heldentum ist kein Straftatbestand. Dennoch kann ein Verhalten, das man ethisch als „heldenhaft" bewerten w{\"u}rde, straftatbestandsm{\"a}ßig sein. Leonidas und seine Mitstreiter waren Helden, obwohl sie vors{\"a}tzlich viele Perser get{\"o}tet haben. Strafbar allerdings ist solches Heldentum nicht, sofern es gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt ist. Eine Tat, die nicht gerechtfertigt oder entschuldigt ist, w{\"u}rde man wahrscheinlich auch nicht „heldenhaft" nennen. Diese Auszeichnung verdienen vor allem Menschen, die ohne R{\"u}cksicht auf eigene Sicherheit viel riskieren, sich selbst in Gefahr begeben oder sogar darin „umkommen", weil sie jemanden, der in Gefahr ist, retten wollen. Dass ein zus{\"a}tzliches Risiko einer solchen Aktion die Begr{\"u}ndung eigener Strafbarkeit sein k{\"o}nnte, {\"u}berrascht vielleicht. Jedoch besteht das Risiko des Bestraftwerdens, wenn das Strafrecht falsch angewendet wird. Abstrakt gibt es dieses Risiko immer. Strafrechtsanwendende sind nicht unfehlbar, Strafgesetzgebende auch nicht. Aber das Risiko ist verringerbar. Wo der Gesetzgeber keine oder ausf{\"u}llungsbed{\"u}rftige Normen geschaffen hat, sollte die Strafrechtslehre falschen Strafentscheidungen entgegenwirken, indem sie den Gerichten klare Handlungsanweisungen gibt. Die richtige konkrete Einzelfallentscheidung muss sich idealerweise abstrakt bereits in den strafrechtlichen Regeln abzeichnen. Der Held in spe sollte schon anhand des Gesetzes und seiner Erl{\"a}uterungen durch die wissenschaftliche Literatur erkennen k{\"o}nnen, wo seine mutige Selbstaufopferung de lege lata in strafbaren Aktionismus umzuschlagen droht. Das kann ihm gegenw{\"a}rtig noch nicht garantiert werden. Denn bei den Themen, die Gegenstand dieser Abhandlung sind, existiert noch erheblicher Normsetzungs- und Normerl{\"a}uterungsbedarf.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Examensklausur »Roboter und Igel«}, series = {Juristische Ausbildung}, volume = {44}, journal = {Juristische Ausbildung}, number = {9}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0170-1452}, doi = {10.1515/jura-2022-3129}, pages = {1102 -- 1108}, year = {2022}, abstract = {Der Fall thematisiert klassische und neuartige Probleme der Rechtfertigungsdogmatik im Strafrecht. Neben dem Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements sind Probleme des \S 32 StGB zu bew{\"a}ltigen, die darauf beruhen, dass (scheinbar) weder auf der Seite des Angreifers noch auf der Seite des Angegriffenen ein Mensch unmittelbar am Konflikt beteiligt ist.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Erpressung mit vergifteten Lebensmitteln}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht}, volume = {11}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht}, number = {5}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {2193-5777}, pages = {181 -- 185}, year = {2022}, abstract = {Rspr. und Strafrechtswissenschaft tun sich schwer mit der Behandlung von Taten, deren Akteure als „Lebensmittelerpresser" bezeichnet werden. Das hat der Fall gezeigt, {\"u}ber den der 1. Strafsenat des BGH am BGH 5.6.2019 nach Revision des Angekl. gegen die Verurteilung durch das LG Ravensburg entschieden hat. Sowohl das Gericht als auch die Kommentatoren der BGH-Entscheidung besch{\"a}ftigen sich ausf{\"u}hrlich mit den Problemen des R{\"u}cktritts vom Versuch (\S STGB \S 24 StGB). Die Tatbestandsmerkmale der (versuchten) qualifizierten r{\"a}uberischen Erpressung werden hingegen fast g{\"a}nzlich außer Acht gelassen. Bei genauerem Hinsehen erkennt man, dass schon die Erf{\"u}llung des Grundtatbestandes „versuchte Erpressung" (\S\S STGB \S 253, STGB \S 22 StGB) zweifelhaft ist und einer nicht ganz unkomplizierten Begr{\"u}ndung bedarf. Erst recht problematisch sind sodann s{\"a}mtliche Qualifikationsstufen, also \S\S STGB \S 255, STGB \S 250 und STGB \S 251 StGB. Der BGH und die Literatur - so hat es den Anschein - erachten dies als weitgehend unproblematisch. Am Beispiel des Friedrichshafener Falles soll aufgezeigt werden, was gegen eine Strafbarkeit des T{\"a}ters aus \S\S STGB \S 253, STGB \S 255, STGB \S 250, STGB \S 251, STGB \S 22 StGB sprechen k{\"o}nnte und wie sich die Bedenken - teilweise - {\"u}berwinden lassen.}, language = {de} } @article{Mitsch2022, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Drohendes Verwenden eines gef{\"a}hrlichen Werkzeugs (\S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)}, series = {Juristische Rundschau}, journal = {Juristische Rundschau}, number = {7}, publisher = {De Gruyter}, address = {Berlin}, issn = {0022-6920}, doi = {10.1515/juru-2022-2138}, pages = {338 -- 345}, year = {2022}, abstract = {\S 250 StGB ist Teil einer »heillos durcheinander geratenen Qualifikationslandschaft bei Raub und Diebstahl« (Eidam, NStZ 2018, 280). Neuere Entscheidungen zum Merkmal »Verwenden« in \S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigen, wie Recht der Kollege hat. Divergierende Stellungnahmen in der Literatur tragen dazu bei, dass man gegenw{\"a}rtig von einer Kl{\"a}rung noch weit entfernt ist. Der vorliegende Text wird daran nur dann etwas {\"a}ndern, wenn er alle, die anderer Meinung sind, {\"u}berzeugt. Damit ist erfahrungsgem{\"a}ß nicht zu rechnen.}, language = {de} } @article{Mitsch2023, author = {Mitsch, Wolfgang}, title = {Referendarexamensklausur - Strafrecht: Vollendung und Beendigung des Diebstahls und weitere Verm{\"o}gensdelikte}, series = {Juristische Schulung}, volume = {63}, journal = {Juristische Schulung}, number = {1}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0022-6939}, pages = {57 -- 63}, year = {2023}, abstract = {Zentrales Problem des Falles ist die Bedeutung der Phase zwischen Vollendung und Beendigung eines Diebstahls f{\"u}r die Strafbarkeit von Beteiligten und die Erf{\"u}llung von Qualifikationsmerkmalen. Außerdem sind einige weitere „klassische" Probleme der Verm{\"o}gensdelikte zu bew{\"a}ltigen.}, language = {de} }