@book{GysinHaberHuefneretal.2004, author = {Gysin, Remo and Haber, Hansj{\"o}rg and H{\"u}fner, Klaus and Jenni, Emanuel and Tschampa, Friedericke and Vergau, Hans-Joachim and W{\"u}stenhagen, Axel}, title = {Die deutsche UN-Politik 1973-2003}, series = {Potsdamer UNO-Konferenzen}, volume = {4}, journal = {Potsdamer UNO-Konferenzen}, publisher = {MenschenRechtsZentrum}, address = {Potsdam}, issn = {1617-4704}, pages = {74 S.}, year = {2004}, language = {de} } @book{Vergau2006, author = {Vergau, Hans-Joachim}, title = {Der Ersatz immateriellen Schadens in der Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts zum franz{\"o}sischen und zum deutschen Deliktsrecht}, publisher = {Universit{\"a}tsverlag Potsdam}, address = {Potsdam}, isbn = {978-3-939469-38-4}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus-11864}, publisher = {Universit{\"a}t Potsdam}, pages = {113}, year = {2006}, abstract = {In F{\"a}llen der Beleidigung, der K{\"o}rperverletzung oder der T{\"o}tung eines Angeh{\"o}rigen haben die Gerichte im 19. Jahrhundert in Frankreich in Auslegung des Deliksrechts gem{\"a}ß Code civil entschieden, daß dem klagenden Verletzten {\"u}ber die erlittene Kr{\"a}nkung, den Schmerz oder die Trauer tr{\"o}stend hinweggeholfen werden sollte durch Zuerkennung einer ihm vom T{\"a}ter als Schadensersatz zu zahlende Geldsumme. In drastischem Gegensatz hierzu haben damals die Gerichte in den deutschen Territorien judiziert, ein solcher nicht materieller Schaden k{\"o}nne unm{\"o}glich in Geld erfaßt werden. Eine Ausnahme bildete in den meisten Staaten das von Alters her praktizierte Schmerzensgeld. Ansonsten galt: Wer Ehre in Geld aufwiegen will, besitzt keine Ehre. Die Trauer durch Geldannahme lindern zu wollen, entw{\"u}rdigt den Toten. Es werden umfassende Belege in Form von immer neuen Fallbeispielen dargeboten. Auf diese Weise f{\"u}hrt der Verfasser, weit in die Rechtsgeschichte zur{\"u}ckgreifend und dann die Praxis des 19. Jahrhunderts im D{\´e}tail untersuchend, ein {\"u}beraus lebhaftes Bild der Entstehungsgeschichte der Differenz und dann der sittengeschichtlich in hohem Maße aufschlußreichen Richtermeinungen in jenem Jahrhundert vor Augen. In den nach der Vertreibung Napol{\´e}ons 1814 preußisch gewordenen Gebieten am linken Rheinufer und in einigen weiteren westdeutschen Landen hat der Code civil bis zum BGB von 1900 weiter gegolten. Wiederum gest{\"u}tzt auf umfangreiche Fallstudien liefert der Verfasser den Nachweis, daß hier die deutsche Richterschaft zwar franz{\"o}sisches Recht angewandt, fast nie aber in den Begriff "Schaden" den "dommage moral" einbezogen hat. Im Schlußkapitel wird {\"u}ber die im 20. Jahrhundert durch die deutsche Rechtsprechung zum Allgemeinen Pers{\"o}nlichkeitrecht bewirkte erhebliche Ann{\"a}herung an die kontinuierliche franz{\"o}sische Praxis berichtet.}, language = {de} }