@incollection{SchladebachBarsa2024, author = {Schladebach, Marcus and B{\^a}rsa, Catinca Cristiana}, title = {\S 70 Hohe See}, series = {Handbuch Bev{\"o}lkerungsschutz}, booktitle = {Handbuch Bev{\"o}lkerungsschutz}, editor = {Freudenberg, Dirk and von Lewinski, Kai}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, isbn = {978-3-406-80741-1}, pages = {1201 -- 1208}, year = {2024}, language = {de} } @misc{BrosiusGersdorf2023, author = {Brosius-Gersdorf, Frauke}, title = {Funktionsgerechte Krankenhausfinanzierung und Krankenhausreform}, publisher = {[Verlag nicht ermittelbar]}, address = {[Erscheinungsort nicht ermittelbar]}, pages = {224}, year = {2023}, abstract = {1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenh{\"a}user verpflichtet. Um die Versorgung der Bev{\"o}lkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, m{\"u}ssen die L{\"a}nder s{\"a}mtliche bei wirtschaftlicher Betriebsf{\"u}hrung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenh{\"a}user decken (\S 1 Abs. 1, \S 4 Nr. 1, \S 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungstr{\"a}ger m{\"u}ssen Krankenh{\"a}user durch leistungsgerechte Erl{\"o}se aus den Pfleges{\"a}tzen wirtschaftlich sichern (\S 1 Abs. 1, \S 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). 2. Die Verg{\"u}tung der Krankenh{\"a}user durch die Sozialleistungstr{\"a}ger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zur{\"u}ck, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend ber{\"u}cksichtigt sind. 3. Die L{\"a}nder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur {\"U}bernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenh{\"a}user seit vielen Jahren ungen{\"u}gend nach. 4. Vor allem Kommunen, aber auch L{\"a}nder gew{\"a}hren staatlichen Krankenh{\"a}usern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzusch{\"u}sse, Eigenkapitalerh{\"o}hungen, zinsverg{\"u}nstigte Darlehen, kostenfreie B{\"u}rgschaften und Liquidit{\"a}tshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die {\"U}bernahme der Kosten von Entlastungstarifvertr{\"a}gen staatlicher Kliniken durch L{\"a}nder. Freigemeinn{\"u}tzige und private Krankenh{\"a}user erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich. 5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur f{\"u}r staatliche Krankenh{\"a}user verst{\"o}ßt gegen das gesetzliche (\S 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenh{\"a}user (Prinzip der Tr{\"a}gervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig. 6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur f{\"u}r eigene (kommunale) Krankenh{\"a}user verst{\"o}ßt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Tr{\"a}gervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzul{\"a}ssig. 7. Auf eigene Krankenh{\"a}user beschr{\"a}nkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder L{\"a}ndern sind eine unzul{\"a}ssige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenh{\"a}user Ausgleichsleistungen f{\"u}r die Versorgung der Bev{\"o}lkerung mit Krankenhausbehandlung (s. \S 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung" f{\"u}r eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz f{\"u}r nicht beg{\"u}nstigte freigemeinn{\"u}tzige und private Krankenh{\"a}user erfordern Transparenz und eine entsprechende Ver{\"o}ffentlichung der Betrauungsakte der L{\"a}nder und Kommunen. 8. Ein Defizitausgleich f{\"u}r alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenh{\"a}user ist beihilferechtlich zul{\"a}ssig. Da s{\"a}mtliche Plankrankenh{\"a}user Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bev{\"o}lkerung mit Krankenhausbehandlung), m{\"u}ssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen f{\"u}r die Erf{\"u}llung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich f{\"u}r staatliche Plankrankenh{\"a}user unterbleibt bzw. aufgehoben und r{\"u}ckabgewickelt wird oder alle - staatlichen, freigemeinn{\"u}tzigen und privaten Plankrankenh{\"a}user - gleichgef{\"o}rdert werden. 9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlm{\"o}glichkeit kann den L{\"a}ndern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der L{\"a}nder f{\"u}r Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus \S 1 Abs. 1, \S 4 Nr. 1, \S 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenh{\"a}user unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grunds{\"a}tze zu decken. Freigemeinn{\"u}tzige und private Krankenh{\"a}user haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (\S 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gew{\"a}hren die L{\"a}nder staatlichen Plankrankenh{\"a}usern bei wirtschaftlicher Betriebsf{\"u}hrung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur {\"U}bernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, m{\"u}ssen sie freigemeinn{\"u}tzigen und privaten Plankrankenh{\"a}usern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (\S 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. \S 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen F{\"o}rderung aller Plankrankenh{\"a}user steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen. 10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht ({\"u}ber die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverb{\"a}nde) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenh{\"a}user unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterst{\"u}tzen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlm{\"o}glichkeit f{\"u}r Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen f{\"u}r kommunale Krankenh{\"a}user zu unterlassen bzw. aufzuheben und r{\"u}ckabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinn{\"u}tzige und private Plankrankenh{\"a}user die gleiche F{\"o}rderung erhalten. Scheidet allerdings eine R{\"u}ckzahlung der von Kommunen an ihre Krankenh{\"a}user gezahlten Finanzmittel wegen tats{\"a}chlicher Unm{\"o}glichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinn{\"u}tzige und private Plankrankenh{\"a}user gleichermaßen f{\"o}rdern. 11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen F{\"o}rderung durch die Sozialleistungstr{\"a}ger und die L{\"a}nder ist die anstehende Krankenhausreform f{\"u}r die Krankenh{\"a}user nicht zu bew{\"a}ltigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu k{\"o}nnen, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenh{\"a}user vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen" sind daher berechtigt.}, language = {de} } @incollection{BrosiusGersdorf2023, author = {Brosius-Gersdorf, Frauke}, title = {\S 12 Demografische Entwicklung - Alterung der Gesellschaft}, series = {Handbuch des Staatsrechts}, volume = {1}, booktitle = {Handbuch des Staatsrechts}, editor = {Kischel, Uwe and Kube, Hanno}, publisher = {C.F. M{\"u}ller}, address = {Heidelberg}, isbn = {978-3-8114-6014-0}, pages = {523 -- 576}, year = {2023}, language = {de} } @misc{Lemke2022, author = {Lemke, Tristan}, title = {{\"U}bergewinnsteuer durch die Hintert{\"u}r}, series = {Zweitver{\"o}ffentlichungen der Universit{\"a}t Potsdam : Rechtswissenschaftliche Reihe}, journal = {Zweitver{\"o}ffentlichungen der Universit{\"a}t Potsdam : Rechtswissenschaftliche Reihe}, doi = {10.25932/publishup-60377}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus4-603771}, pages = {7}, year = {2022}, language = {de} } @misc{Lemke2021, author = {Lemke, Tristan}, title = {Keine Reform f{\"u}r die Zukunft}, series = {Verfassungsblog : on matters constitutional}, journal = {Verfassungsblog : on matters constitutional}, publisher = {Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH}, address = {Berlin}, issn = {2366-7044}, doi = {10.17176/20210130-222740-0}, pages = {4}, year = {2021}, abstract = {Am 1. Januar 2021 trat die j{\"u}ngste Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft. Sie f{\"u}hrte mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinden an den Ertr{\"a}gen der Windenergie klammheimlich eine verfassungswidrige Abgabe ein: Durch das Zusammenspiel des neuen \S 36k EEG 2021 mit der altbekannten EEG-Umlage fließt eine bei den Strom-Endverbrauchern erhobene Abgabe in die kommunalen Haushalte. Das kann auf keine Gesetzgebungskompetenz gest{\"u}tzt werden. Dar{\"u}ber hinaus f{\"u}hrt die Deckelung der EEG-Umlage in den Jahren 2021 und 2022 in Verbindung mit \S 36k EEG 2021 dazu, dass in verfassungswidriger Weise Bundesmittel den Gemeinden zur freien Verf{\"u}gung gestellt werden.}, language = {de} } @misc{Schladebach2023, author = {Schladebach, Marcus}, title = {Rezension zu: Handbuch {\"O}ffentlich-rechtliches {\"A}ußerungsrecht / Christian Conrad, Stefanie Gr{\"u}newald, Fiete Kalscheuer, Jens Milker (Hrsg.). - M{\"u}nchen: C.H. Beck, 2022. - 440 S. - ISBN 978-3-406-79358-5}, series = {Deutsches Verwaltungsblatt}, volume = {138}, journal = {Deutsches Verwaltungsblatt}, number = {8}, publisher = {Wolters Kluwer}, address = {K{\"o}ln}, issn = {0012-1363}, pages = {463 -- 463}, year = {2023}, language = {de} } @misc{Bilgen2022, author = {Bilgen, Isa}, title = {Verantwortungsvoller Parentalismus}, series = {Verantwortung und Recht}, journal = {Verantwortung und Recht}, editor = {Ammann, Odile and Bottega, Fiona and Bukovac, Jasmina}, isbn = {978-3-8487-8497-4}, doi = {10.25932/publishup-58930}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus4-589300}, pages = {22}, year = {2022}, abstract = {Individuelle Selbstbestimmung ist Kernelement der Menschenw{\"u}rde und damit ein H{\"o}chstwert der Verfassung. Dennoch scheint sich ihr Schutz auf die Abwesenheit des Staates zu beschr{\"a}nken. Tats{\"a}chlich ist sie zahlreichen Gef{\"a}hrdungen ausgesetzt. Der Beitrag will darum ihren Schutz auf das gebotene Niveau heben. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat nicht nur zur Achtung, sondern auch zum Schutz der Menschenw{\"u}rde. Will er diesen Auftrag ernstnehmen, muss er sich entsprechend in den Dienst der Selbstbestimmung seiner B{\"u}rger stellen. Dazu darf und muss er ihnen bisweilen Grenzen setzen, um ihre Verantwortungsf{\"a}higkeit zu f{\"o}rdern.}, language = {de} } @misc{Bilgen2023, author = {Bilgen, Isa}, title = {Freiheit und Nachhaltigkeit im Verfassungswandel}, series = {Verfassungsblog : on matters constitutional}, journal = {Verfassungsblog : on matters constitutional}, publisher = {Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH}, address = {Berlin}, issn = {2366-7044}, doi = {10.17176/20230617-231023-0}, pages = {6}, year = {2023}, abstract = {Mit dem Klima wandelt sich auch notwendig die offene Gesellschaft. Und mit ihr wandelt sich wiederum auch die Verfassung(-sinterpretation). Periodisch wiederkehrende Gesundheits- und Sicherheitskrisen fordern eine dynamische Reaktion des Grundgesetzes auf mit ihnen einhergehende Probleme. In andauernden Krisen wie der Umweltkrise muss die Verfassung gleichzeitig in vielerlei Hinsicht nachhaltig sein. Dabei muss das, was wir unter Freiheit, Klima‑, Umwelt- oder Tierschutz verstehen, immer im Wandel bleiben.}, language = {de} } @book{BrosiusGersdorfGersdorf2024, author = {Brosius-Gersdorf, Frauke and Gersdorf, Hubertus}, title = {Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung}, publisher = {Duncker \& Humblot}, address = {Berlin}, isbn = {978-3-428-19066-9}, doi = {10.3790/978-3-428-59066-7}, pages = {168}, year = {2024}, abstract = {Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurde durch den neuen \S 15 SGB VI zum 1. Juli 2023 grundlegend reformiert. Seither gilt ein mehrstufiges System aus Zulassung der Rehabilitationskliniken, Belegungsvertrag, Belegungsentscheidung und Verg{\"u}tung. S{\"a}mtliche Beschaffungsstufen werden von der DRV Bund durch verbindliche Entscheidungen gesteuert. Dieses neue Beschaffungssystem verst{\"o}ßt gegen das Wettbewerbsrecht der Europ{\"a}ischen Union und ist deshalb unwirksam. Das Unionsrecht (Art. 106 Abs. 1 AEUV), aber auch das nationale Kartellrecht (\S 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) und das Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen eine Trennung von hoheitlichen Befugnissen und unternehmerischen Funktionen der Rentenversicherungstr{\"a}ger. Anderenfalls ist die gebotene Gleichbehandlung (Nichtdiskriminierung) der Rehabilitationskliniken freigemeinn{\"u}tziger und privater Tr{\"a}ger mit den Rehabilitationskliniken der Rentenversicherungstr{\"a}ger bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht gew{\"a}hrleistet. Dieses Trennungsprinzip ist verletzt. Denn die Rentenversicherungstr{\"a}ger nehmen hoheitliche Zulassungs-, Belegungs- und Verg{\"u}tungsaufgaben wahr und sind gleichzeitig unternehmerisch mit eigenen Rehabilitationseinrichtungen auf dem Markt der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation t{\"a}tig. Freigemeinn{\"u}tzige und private Rehabilitationskliniken werden auf allen Stufen der Beschaffung gegen{\"u}ber den Kliniken der Rentenversicherungstr{\"a}ger diskriminiert. Das gilt insbesondere f{\"u}r die Belegungsentscheidungen der Rentenversicherungstr{\"a}ger, weil hierdurch systematisch eigene Kliniken gegen{\"u}ber freigemeinn{\"u}tzigen und privaten Kliniken beg{\"u}nstigt werden.}, language = {de} } @phdthesis{Kaneza2024, author = {Kaneza, Elisabeth}, title = {Rassische Diskriminierung in Deutschland}, series = {Schriften des MenschenRechtsZentrums der Universit{\"a}t Potsdam}, volume = {49}, journal = {Schriften des MenschenRechtsZentrums der Universit{\"a}t Potsdam}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-7560-1461-3}, doi = {10.5771/9783748919988}, school = {Universit{\"a}t Potsdam}, pages = {417}, year = {2024}, abstract = {Diese Arbeit zeigt auf, wie historisch und rechtlich eine Ungleichheit zwischen Schwarzen und Weißen in Deutschland gewachsen ist und geht der Frage nach, welche Anforderungen das Verfassungsrecht, die Rechtspraxis und die Politik erf{\"u}llen m{\"u}ssen, um sie auszugleichen. Eingangs wird die Entwicklung des Verbots der rassischen Diskriminierung im internationalen und nationalen Recht dargelegt. Folglich zeichnet die Verfasserin die Diskriminierungsgeschichte von Schwarzen Menschen nach. Zur {\"U}berwindung der nach wie vor bestehenden strukturellen Diskriminierung schl{\"a}gt sie ein positives Recht vor, das sich auf Menschenrechtsstandards und L{\"o}sungsans{\"a}tzen aus Rechtsvergleichen st{\"u}tzt und die Gleichberechtigung von Schwarzen Menschen bewirken soll.}, language = {de} }