@misc{BrosiusGersdorf2023, author = {Brosius-Gersdorf, Frauke}, title = {Funktionsgerechte Krankenhausfinanzierung und Krankenhausreform}, publisher = {[Verlag nicht ermittelbar]}, address = {[Erscheinungsort nicht ermittelbar]}, pages = {224}, year = {2023}, abstract = {1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenh{\"a}user verpflichtet. Um die Versorgung der Bev{\"o}lkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, m{\"u}ssen die L{\"a}nder s{\"a}mtliche bei wirtschaftlicher Betriebsf{\"u}hrung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenh{\"a}user decken (\S 1 Abs. 1, \S 4 Nr. 1, \S 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungstr{\"a}ger m{\"u}ssen Krankenh{\"a}user durch leistungsgerechte Erl{\"o}se aus den Pfleges{\"a}tzen wirtschaftlich sichern (\S 1 Abs. 1, \S 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). 2. Die Verg{\"u}tung der Krankenh{\"a}user durch die Sozialleistungstr{\"a}ger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zur{\"u}ck, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend ber{\"u}cksichtigt sind. 3. Die L{\"a}nder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur {\"U}bernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenh{\"a}user seit vielen Jahren ungen{\"u}gend nach. 4. Vor allem Kommunen, aber auch L{\"a}nder gew{\"a}hren staatlichen Krankenh{\"a}usern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzusch{\"u}sse, Eigenkapitalerh{\"o}hungen, zinsverg{\"u}nstigte Darlehen, kostenfreie B{\"u}rgschaften und Liquidit{\"a}tshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die {\"U}bernahme der Kosten von Entlastungstarifvertr{\"a}gen staatlicher Kliniken durch L{\"a}nder. Freigemeinn{\"u}tzige und private Krankenh{\"a}user erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich. 5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur f{\"u}r staatliche Krankenh{\"a}user verst{\"o}ßt gegen das gesetzliche (\S 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenh{\"a}user (Prinzip der Tr{\"a}gervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig. 6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur f{\"u}r eigene (kommunale) Krankenh{\"a}user verst{\"o}ßt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Tr{\"a}gervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzul{\"a}ssig. 7. Auf eigene Krankenh{\"a}user beschr{\"a}nkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder L{\"a}ndern sind eine unzul{\"a}ssige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenh{\"a}user Ausgleichsleistungen f{\"u}r die Versorgung der Bev{\"o}lkerung mit Krankenhausbehandlung (s. \S 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung" f{\"u}r eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz f{\"u}r nicht beg{\"u}nstigte freigemeinn{\"u}tzige und private Krankenh{\"a}user erfordern Transparenz und eine entsprechende Ver{\"o}ffentlichung der Betrauungsakte der L{\"a}nder und Kommunen. 8. Ein Defizitausgleich f{\"u}r alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenh{\"a}user ist beihilferechtlich zul{\"a}ssig. Da s{\"a}mtliche Plankrankenh{\"a}user Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bev{\"o}lkerung mit Krankenhausbehandlung), m{\"u}ssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen f{\"u}r die Erf{\"u}llung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich f{\"u}r staatliche Plankrankenh{\"a}user unterbleibt bzw. aufgehoben und r{\"u}ckabgewickelt wird oder alle - staatlichen, freigemeinn{\"u}tzigen und privaten Plankrankenh{\"a}user - gleichgef{\"o}rdert werden. 9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlm{\"o}glichkeit kann den L{\"a}ndern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der L{\"a}nder f{\"u}r Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus \S 1 Abs. 1, \S 4 Nr. 1, \S 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenh{\"a}user unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grunds{\"a}tze zu decken. Freigemeinn{\"u}tzige und private Krankenh{\"a}user haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (\S 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gew{\"a}hren die L{\"a}nder staatlichen Plankrankenh{\"a}usern bei wirtschaftlicher Betriebsf{\"u}hrung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur {\"U}bernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, m{\"u}ssen sie freigemeinn{\"u}tzigen und privaten Plankrankenh{\"a}usern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (\S 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. \S 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen F{\"o}rderung aller Plankrankenh{\"a}user steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen. 10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht ({\"u}ber die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverb{\"a}nde) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenh{\"a}user unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterst{\"u}tzen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlm{\"o}glichkeit f{\"u}r Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen f{\"u}r kommunale Krankenh{\"a}user zu unterlassen bzw. aufzuheben und r{\"u}ckabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinn{\"u}tzige und private Plankrankenh{\"a}user die gleiche F{\"o}rderung erhalten. Scheidet allerdings eine R{\"u}ckzahlung der von Kommunen an ihre Krankenh{\"a}user gezahlten Finanzmittel wegen tats{\"a}chlicher Unm{\"o}glichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinn{\"u}tzige und private Plankrankenh{\"a}user gleichermaßen f{\"o}rdern. 11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen F{\"o}rderung durch die Sozialleistungstr{\"a}ger und die L{\"a}nder ist die anstehende Krankenhausreform f{\"u}r die Krankenh{\"a}user nicht zu bew{\"a}ltigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu k{\"o}nnen, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenh{\"a}user vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen" sind daher berechtigt.}, language = {de} } @misc{HummelLammers2022, author = {Hummel, Lars and Lammers, Lutz}, title = {Nachruf f{\"u}r Prof. Dr. Andreas Musil}, series = {FinanzRundschau : Zeitschrift f{\"u}r das gesamte Ertragsteuerrech}, volume = {104}, journal = {FinanzRundschau : Zeitschrift f{\"u}r das gesamte Ertragsteuerrech}, number = {16}, publisher = {Otto Schmidt}, address = {K{\"o}ln}, isbn = {2567-4897}, issn = {2567-4765}, doi = {10.9785/fr-2022-1041602}, pages = {741 -- 743}, year = {2022}, language = {de} } @misc{SchladebachGraefe2022, author = {Schladebach, Marcus and Gr{\"a}fe, Hans-Christian}, title = {Kaum neue Freiheiten durch Media Freedom Act}, series = {Tagesspiegel Background: Digitalisierung \& KI}, journal = {Tagesspiegel Background: Digitalisierung \& KI}, publisher = {Verlag Der Tagesspiegel GmbH}, address = {Berlin}, year = {2022}, abstract = {So richtig schl{\"u}ssig finden die Medienrechtler Marcus Schladebach und Hans-Christian Gräfe den Vorschlag der EU-Kommission f{\"u}r den Europ{\"a}ischen Media Freedom Act nicht. Unter einer {\"u}berpathetischen {\"U}berschrift regelt er fiktive Fragen, die eigentlich keiner Regelung bed{\"u}rfen. Zudem ohne Kompetenz auf dem Gebiet der Medienpolitik.}, language = {de} } @misc{OPUS4-58657, title = {Schulgesetz Rheinland-Pfalz}, editor = {Grumbach, Joachim and Bickenbach, Christian and Ermlich, Michael and Seckelmann, Margrit}, publisher = {Kommunal- und Schul-Verlag}, address = {Wiesbaden}, isbn = {978-3-8293-0453-5}, year = {2000}, language = {de} } @misc{Bauer2004, author = {Bauer, Hartmut}, title = {Kommentierung von \S 5 Wp{\"U}G (Beirat)}, year = {2004}, language = {de} } @misc{Schmahl2006, author = {Schmahl, Stefanie}, title = {Die Vorraussetzungen legaler T{\"a}tigkeit menschenrechtlich orientierter Nichtregierungsorganisationen zum Schutz der Menschenrechte}, year = {2006}, language = {de} } @misc{MinthNguyen2007, author = {Minth Nguyen, Duc}, title = {Die Verteilung der staatlichen Einnahmen auf die Kommunen in Deutschland und Vietnam}, series = {Potsdamer Rechtswissenschaftliche Reihe}, volume = {29}, journal = {Potsdamer Rechtswissenschaftliche Reihe}, publisher = {Frank \& Timme}, address = {Berlin}, isbn = {978-3-86596-139-6}, pages = {XIX, 407 S.}, year = {2007}, language = {de} }