@phdthesis{Hochheim2004, author = {Hochheim, Danny}, title = {Versorgungsausgleich und IPR : der Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung vor und nach dem Beitritt Polens zur EU}, series = {Studien zum internationalen Privat- und Zivilprozessrecht sowie zum UN-Kaufrecht}, volume = {4}, journal = {Studien zum internationalen Privat- und Zivilprozessrecht sowie zum UN-Kaufrecht}, publisher = {Kova?}, address = {Hamburg}, isbn = {3-8300-1382-5}, issn = {1613-0987}, pages = {530 S.}, year = {2004}, language = {de} } @article{Hochheim2002, author = {Hochheim, Danny}, title = {Vergaberecht, Stellung des {\"o}ffentlichen Auftraggebers zum Beauftragten, Wirksamkeit der Beschl{\"u}sse der Vergabekammer}, year = {2002}, abstract = {Der Autor nimmt die Stellung zum Urteil des BGH vom 2001, V ZR 128/00, wonach Bereicherungsanspr{\"u}che des Mieters wegen der Bebauung eines fremden Grundst{\"u}cks in der berechtigten Erwartung des sp{\"a}teren Eigentumserwerbs auch nach der Beendigung des Mietverh{\"a}ltnisses nicht durch \$\$ 994ff BGB ausgeschlossen werden.}, language = {de} } @article{Hochheim2002, author = {Hochheim, Danny}, title = {Rechtsverlust bei vorbehaltloser Mietzinszahlung}, year = {2002}, abstract = {Der Beitrag besch{\"a}ftigt sich mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 2001(JZ 2002, 319). Der Verfasser geht zun{\"a}chst darauf ein, welche Normen des alten Mietrechts und welche durch das Mietrechtsreformgesetz in Kraft getretenen Normen vorliegend anzuwenden waren. Der Autor wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die zu \$ 539 BGb a.F. entwickelte Rechtsprechung, nach der bei vorbehaltsloser und ungek{\"u}rzter Weiterzahlung des Mietzinses {\"u}ber einen l{\"a}ngeren Zeitraum das Minderungsrecht ausgeschlossen ist, sei auf \$ 536b BGB n.F. zu {\"u}bertragen. Insbesondere wird angef{\"u}hrt, dass die Ausf{\"u}hrungen des Oberlandesgerichts mit dem Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung von \$ 536b BGb nicht vereinbar seien.}, language = {de} } @article{Hochheim2000, author = {Hochheim, Danny}, title = {Verurteilung zur Herausgabe}, year = {2000}, abstract = {Der Verfasser befasst sich mit der Entscheidung des BGH vom 1999 (NJ 2000, 318. Er stimmtdem BGH darin zu, dass \$ 459 ZGB nur solche Investitionen umfasst, die von einem volkseigenen Betrieb oder einem anderen Rechtstr{\"a}ger sozialistischen Eigentums auf vertraglicher Basis, auf im privaten Eigentum stehenden Grundt{\"u}ck getroffen wurden. Er widerspricht dem BGH jedoch soweit es die Anwendung von \$ 95 BGB f{\"u}r die Zeit von 1959 bis 1975 betrifft. Im folgenden bejaht der Autor im Anschluss an den BGH die Einschr{\"a}nkung des \$ 283 BGB f{\"u}r den Fall des Herausgabeverlangens aufgrund der Vorschriften {\"u}ber die ungerechtfertigte Bereicherung.}, language = {de} } @article{Hochheim2000, author = {Hochheim, Danny}, title = {R{\"u}ckst{\"a}ndige Rentenanteil}, year = {2000}, abstract = {Verfasser er{\"o}rtert das Urteil des BGH vom 2000, VI ZR 300/99, nach dem f{\"u}r Schadensersatzanspr{\"u}che auf r{\"u}ckst{\"a}ndige Rentenanteile, die den Mehrbedarf des Verletzten betreffen, ohne R{\"u}cksicht auf den Rechtsgrund der vierj{\"a}hrige Verj{\"a}hrungsfrist des \$ 197 BGB gilt. Verfasser merkt an, dass der BGH mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zu BG \$\$ 197 und 208 BGB best{\"a}tige und ihr sei im Ergebnis zuzustimmen. Die Anwendung des \$ 197 BGB auf Schadensersatzrenten entspreche nicht nur der g{\"a}ngigen Rechtsprechung, sondern finde auch breite Unterst{\"u}tzung in der Literatur.}, language = {de} }