@article{Schertz2022, author = {Schertz, Christian}, title = {Der Redaktionsschwanz im Gegendarstellungsrecht}, series = {AfP : Zeitschrift f{\"u}r das gesamte Medienrecht : Archiv f{\"u}r Presserecht}, volume = {53}, journal = {AfP : Zeitschrift f{\"u}r das gesamte Medienrecht : Archiv f{\"u}r Presserecht}, number = {4}, publisher = {Dr. Otto Schmidt}, address = {K{\"o}ln}, issn = {0949-2100}, doi = {10.9785/afp-2022-530405}, pages = {298 -- 304}, year = {2022}, abstract = {Der Gegendarstellungsanspruch ist der {\"a}lteste gesetzlich geregeltepresserechtliche Anspruch. Er entstammt dem franz{\"o}sischenRecht, welches ein droit de r{\´e}ponse nach der Einf{\"u}hrung derPresse- und Medienfreiheit in der Proklamation der Menschen-rechte vom 28.8.1789 schuf. Tats{\"a}chlich erweist es sich im deut-schen Recht f{\"u}r den Betroffenen als schwieriges und ggf. auchteures Unterfangen, eine Gegendarstellung durchzusetzen. Dasliegt einerseits an den besonders hohen H{\"u}rden, die bereits derGesetzgeber f{\"u}r einen Gegendarstellungsanspruch vorsieht, an-dererseits aber auch daran, dass die Medien zumeist nicht frei-willig eine Gegendarstellung ver{\"o}ffentlichen, so dass der Betroffe-ne regelm{\"a}ßig die Gerichte bem{\"u}hen muss. Das„Alles-oder-nichts-Prinzip"f{\"u}hrt dann noch dazu, dass die Pressekammernbereits bei einer Beanstandung im Gegendarstellungstext denAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verf{\"u}gung zur{\"u}ckweisenm{\"u}ssen und der Betroffene zun{\"a}chst eine Neufassung der Gegen-darstellung zuleiten und sodann einen zweiten Zivilprozess be-treiben muss. Diese Situation gibt Anlass dar{\"u}ber nachzuden-ken, das„Alles-oder-nichts-Prinzip", welches sich als reiner For-malismus erweist, aufzugeben und {\"A}nderungen des Gegendar-stellungstexts im Verfahrensverlauf zu erm{\"o}glichen.Erschwerend tritt jedoch hinzu, dass die meisten Landespressege-setze eine Anmerkung der Redaktion gestatten, die sich zwar auftats{\"a}chliche Angaben beschr{\"a}nken muss, aber auf die Gegendar-stellung erwidern darf. Nicht selten entwertet aber genau diesersog. Redaktionsschwanz die Gegendarstellung des Betroffenen ineiner Weise, dass beim Leser der Eindruck entsteht, dass der Be-troffene in seiner Entgegnung die Unwahrheit behauptet. Selbstwenn der Betroffene also die rechtlichen H{\"u}rden genommen hat,hat er damit immer noch das Risiko, zumindest medial als Ver-lierer dazustehen. Damit das Recht auf Gegendarstellung {\"u}ber-haupt noch eine tats{\"a}chliche Bedeutung im Sinne eines B{\"u}rger-rechts auf Entgegnung hat, ist dar{\"u}ber nachzudenken, ob ins-gesamt eine unmittelbare Verkn{\"u}pfung der Erwiderung der Re-daktion mit der Gegendarstellung bzw. jedwede„Zus{\"a}tze"zuuntersagen sind, wie es bereits in zahlreichen Rundfunkgesetzenoder f{\"u}r den Bereich der Telemedien auch durch den MStV vor-gesehen ist. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet es, dassbeide Parteien auch im Recht der Gegendarstellung zu Wortkommen. Genau dieses geschieht aber, wenn die Gegendarstel-lung die Erstmitteilung der Redaktion im gebotenen Umfangwiedergibt und der Betroffene hierauf erwidert. Jede Partei mussangeh{\"o}rt werden und zu Wort kommen, aber eben nicht zwei-mal. Jedenfalls sind auch in den F{\"a}llen, in denen tats{\"a}chlicheAngaben bei der Erwiderung der Redaktion erlaubt sind, dieseVorschriften jeweils eng auszulegen, um dem Betroffenen {\"u}ber-haupt noch hinreichend Geh{\"o}r zu verschaffen.}, language = {de} } @article{Schertz2022, author = {Schertz, Christian}, title = {Pers{\"o}nlichkeitsrechte von Politikern}, series = {Zeitschrift f{\"u}r Urheber- und Medienrecht}, volume = {66}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r Urheber- und Medienrecht}, number = {12}, publisher = {Nomos}, address = {Baden-Baden}, issn = {0177-6762}, pages = {857 -- 861}, year = {2022}, abstract = {Politikerinnen und Politiker sind zunehmend nicht nur einer st{\"a}ndigen Kritik durch Medien ausgesetzt, die es kaum noch m{\"o}glich macht, Entscheidungen zu treffen, ohne sogleich die medialen Folgen mit einzuwiegen. Nicht selten m{\"u}ssen sie auch nach der Rechtsprechung von BGH und BVerfG aufgrund ihrer besonderen Stellung mehr Eingriffe in ihre Privatsph{\"a}re hinnehmen, als andere {\"o}ffentliche Personen. Hinzutreten in den letzten Jahren die massiven verbalen Anfeindungen und damit einhergehenden tats{\"a}chlichen Bedrohungslagen. Die Rechtsprechung hat lange wie zuletzt im »K{\"u}nast«-Fall dieses nicht hinreichend erkannt und ber{\"u}cksichtigt. Der Beitrag fordert eine Neujustierung der Rechtsprechung, die im Interesse der Allgemeinheit einen Schutz von Politkern vor {\"o}ffentlicher Vorf{\"u}hrung und Beleidigung sicherstellt.}, language = {de} } @misc{Schertz2022, author = {Schertz, Christian}, title = {Presserecht / Hrsg. von Gero Himmelsbach und Roger Mann. - M{\"u}nchen: Beck, 2022. - XXI, 481 S. - (NJW Praxis; 101). - ISBN 978-3-406-72720-7}, series = {Neue juristische Wochenschrift}, volume = {75}, journal = {Neue juristische Wochenschrift}, number = {11}, publisher = {C.H. Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0341-1915}, pages = {755 -- 755}, year = {2022}, language = {de} } @incollection{Schertz2022, author = {Schertz, Christian}, title = {Der Redaktionsschwanz im Gegendarstellungsrecht}, series = {Festschrift f{\"u}r Gernot Lehr : zum 65. Geburtstag}, booktitle = {Festschrift f{\"u}r Gernot Lehr : zum 65. Geburtstag}, editor = {Mensching, Christian and Vendt, Stephanie and Hegemann, Jan}, edition = {6. vollst{\"a}ndig {\"u}berarbeitete}, publisher = {Dr. Otto Schmidt}, address = {K{\"o}ln}, isbn = {978-3-504-38776-1}, doi = {10.9785/9783504387761-023}, pages = {329 -- 342}, year = {2022}, language = {de} }