TY - JOUR A1 - Schmidt, Thorsten Ingo T1 - Landesrechtsverordnungen auf bundesgesetzlicher Grundlage und verordnungsvertretende Landesgesetze T2 - Die Öffentliche Verwaltung N2 - Bislang gehört Art. GG Artikel 80 Abs. GG Artikel 80 Absatz 4 GG zu den vergessenen Normen des Grundgesetzes. Er ermöglicht, dass anstelle einer Landesrechtsverordnung auf der Grundlage eines Bundesgesetzes auch ein Landesgesetz erlassen werden kann. Einst eingefügt, um die Landesparlamente zu stärken, erwacht er erst im Zuge der Coronakrise aus seinem Dornröschenschlaf. Angesichts immer neuer grundrechtseinschränkender Verordnungen der Landesregierungen stellen sich gerade angesichts dieser Vorschrift die Fragen, ob und wann der jeweilige Landtag darüber zu informieren ist, welche weiteren Mitwirkungsrechte ihm zustehen und ob zum verordnungsvertretenden Landesgesetz gegriffen werden sollte. Y1 - 2021 UR - https://publishup.uni-potsdam.de/frontdoor/index/index/docId/59368 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-DOEV-B-2021-S-518-N-1 SN - 0029-859X IS - 12 SP - 518 EP - 526 PB - Kohlhammer CY - Stuttgart ER -