TY - JOUR A1 - Bezzenberger, Tilman T1 - Kein mittelbarer Besitz und kein gutgläubiger Mobiliarerwerb bei widerstreitenden Besitzmittlungsversprechen T2 - Archiv für die civilistische Praxis N2 - Die Regeln über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen sind unebenes Gelände, denn sie führen in das Recht des Besitzes und namentlich des mittelbaren Besitzes, und hier ist vieles schwankender Boden. Oft geht es um widerstreitende Übereignungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Kreditsicherung, so wie die Sicherungsübereignung von Vorbehaltsgut oder die mehrfache Sicherungsübereignung derselben Sache. Wenn ein Vorbehaltskäufer die ihm noch nicht gehörende Sache einer Bank zur Sicherheit übereignen will und ihr den Besitz zu vermitteln verspricht, erwirbt die Bank zwar kein Eigentum (§ 933 BGB). Aber wenn man der Bank den mittelbaren Besitz zuspricht, kann von ihr später ein anderer Sicherungsnehmer durch die Abtretung des aus dem Sicherungsvertrag entspringenden Herausgabeanspruchs der Bank gegen den Vorbehaltskäufer gutgläubig Eigentum erwerben (§ 934 Fall 1 BGB). So sehen es jedenfalls die meisten, und auch der Bundesgerichtshof hat 1968 in dem vielerörterten »Fräsmaschinen-Urteil« so entschieden. Y1 - 2023 UR - https://publishup.uni-potsdam.de/frontdoor/index/index/docId/60227 SN - 0003-8997 SN - 1868-7113 VL - 223 IS - 1 SP - 76 EP - 122 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ER -