TY - JOUR A1 - Moschtaghi, Ulrike T1 - EGMR : Gäfgen ./. Deutschland T2 - MenschenRechtsMagazin : MRM ; Informationen, Meinungen, Analysen N2 - - Das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK gelten absolut; die so genannte „Rettungsfolter“ ist mit der Konvention unvereinbar. - Für den Wegfall der Opfereigenschaft reicht die Verurteilung der Polizeibeamten, welche die unmenschliche Behandlung angeordnet und durchgeführt haben, nicht aus. Relevant sind weiterhin die Höhe der Bestrafung, die Angemessenheit disziplinarischer Maßnahmen sowie die Dauer eines vom Beschwerdeführer aufgrund der unmenschlichen Behandlung eingeleiteten Amtshaftungsverfahrens (Große Kammer). - Die Verwertbarkeit der mittelbar aufgrund der unmenschlichen Behandlung gewonnenen Beweise wird im Rahmen des Art. 6 EMRK geprüft. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass auch im Rahmen des Art. 3 EMRK der Ausschluss der Verwertung missbräuchlich erlangter Beweise notwendig werden kann. - Die Verwertung von Beweismitteln, die infolge einer Art. 3 verletzenden Maßnahme gewonnen wurden, wirft stets schwerwiegende Fragen in Bezug auf die Fairness des Verfahrens auf. Die Ablehnung der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten verstößt aber nicht per se gegen Art. 6 EMRK. Zulässige, für eine Verwertbarkeit sprechende Kriterien sind das fehlende Beruhen der Verurteilung auf dem missbräuchlich erlangten Beweismittel und die hypothetische Möglichkeit der rechtmäßigen Beweismittelgewinnung. Eine klare Entscheidung zur von der deutschen Rechtsprechung durchgeführten Abwägung der Schwere des Grundrechtsverstoßes mit der Schwere des begangenen Verbrechens trifft der EGMR nicht. Y1 - 2010 UR - https://publishup.uni-potsdam.de/frontdoor/index/index/docId/4688 UR - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:517-opus-48645 SN - 1434-2820 VL - 15 IS - 2 SP - 108 EP - 117 ER -