TY - JOUR A1 - Schäfer, Bernhard T1 - Zum Verhältnis von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht T2 - Menschenrechtsbindung bei Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte : Expertengespräch N2 - Behandelte Themen sind: 1. Menschenrechte gelten während bewaffneter Konflikte grund sätzlich fort. Sie gelten damit gleichzeitig und nicht alternativ zum humanitären Völker recht. 2. Hoheitsgewalt und damit die Anwendbarkeit der genannten Menschen rechts verträge kann grundsätzlich auch bei Kampfeinsätzen vorliegen. 3. Das Verhältnis beider Rechtsgebiete ist eines wechselseitiger Ergänzung. 4. Mögliche Widersprüche zwischen den beiden Rechtsgebieten können überwiegend durch Auslegung oder mittels vorhandener Notstands klauseln ausge räumt werden. 5. Können Widersprüche nicht durch Auslegung oder Derogation ausgeräumt werden, gehen im Einzelfall die Normen des humanitären Völkerrechts als speziellere vor (lex specialis derogat legi ge nerali). 6. Die komplexe und umfangreiche Materie beider Rechtsgebiete läßt sich auf ein solches „Destillat“( bringen, das sich in Ausbildung und Training ver mitteln läßt und auch für die sich im Feld oder auf See befindlichen Truppen praktikabel ist. KW - Menschenrecht KW - Deutschland / Bundeswehr KW - Menschenrecht KW - Bundeswehr KW - Auslandseinsatz KW - Völkerrecht KW - Menschenrechtsverletzungen Y1 - 2008 UR - https://publishup.uni-potsdam.de/frontdoor/index/index/docId/1980 UR - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:kobv:517-opus-21722 SP - 5 EP - 8 ER -