TY - JOUR A1 - Alleweldt, Ralf A1 - Baade, Björnstern A1 - Bongardt, Michael A1 - Börner, René A1 - Layús, Rosario Figari A1 - Kashgar, Maral A1 - Moschtaghi, Ulrike A1 - Römer, Lutz A1 - Schäfer, Bernhard A1 - Schöneburg, Volkmar A1 - Teichmann, Michael A1 - Weiß, Norman A1 - Wiegandt, Jan ED - Klein, Eckart ED - Zimmermann, Andreas T1 - MenschenRechtsMagazin : Informationen | Meinungen | Analysen N2 - Aus dem Inhalt: - Themenschwerpunkt: Sechzig Jahre EMRK - Rechtsstaat und Sicherheit: Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand - EGMR: Gäfgen ./. Deutschland - Das Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 22 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe - Das Verschwindenlassen: zum Verständnis der UN-Konvention T3 - MenschenRechtsMagazin : MRM ; Informationen, Meinungen, Analysen - 15.2010/2 Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-48504 SN - 1434-2820 VL - 15 IS - 2 PB - Universitätsverlag Potsdam CY - Potsdam ER - TY - JOUR A1 - Moschtaghi, Ulrike T1 - EGMR : Gäfgen ./. Deutschland BT - Urteile vom 30. Juni 2008 und vom 1. Juni 2010 JF - MenschenRechtsMagazin : MRM ; Informationen, Meinungen, Analysen N2 - - Das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK gelten absolut; die so genannte „Rettungsfolter“ ist mit der Konvention unvereinbar. - Für den Wegfall der Opfereigenschaft reicht die Verurteilung der Polizeibeamten, welche die unmenschliche Behandlung angeordnet und durchgeführt haben, nicht aus. Relevant sind weiterhin die Höhe der Bestrafung, die Angemessenheit disziplinarischer Maßnahmen sowie die Dauer eines vom Beschwerdeführer aufgrund der unmenschlichen Behandlung eingeleiteten Amtshaftungsverfahrens (Große Kammer). - Die Verwertbarkeit der mittelbar aufgrund der unmenschlichen Behandlung gewonnenen Beweise wird im Rahmen des Art. 6 EMRK geprüft. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass auch im Rahmen des Art. 3 EMRK der Ausschluss der Verwertung missbräuchlich erlangter Beweise notwendig werden kann. - Die Verwertung von Beweismitteln, die infolge einer Art. 3 verletzenden Maßnahme gewonnen wurden, wirft stets schwerwiegende Fragen in Bezug auf die Fairness des Verfahrens auf. Die Ablehnung der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten verstößt aber nicht per se gegen Art. 6 EMRK. Zulässige, für eine Verwertbarkeit sprechende Kriterien sind das fehlende Beruhen der Verurteilung auf dem missbräuchlich erlangten Beweismittel und die hypothetische Möglichkeit der rechtmäßigen Beweismittelgewinnung. Eine klare Entscheidung zur von der deutschen Rechtsprechung durchgeführten Abwägung der Schwere des Grundrechtsverstoßes mit der Schwere des begangenen Verbrechens trifft der EGMR nicht. Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-48645 SN - 1434-2820 VL - 15 IS - 2 SP - 108 EP - 117 ER -